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BGH · vi zr 10/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 10/75

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Der Kläger hat vom Beklagten die von einem Sachverständigen geschätzten Kosten für eine Instandsetzung Schließlich gesteht es an sich auch dem Kläger zu, sich für die Instandsetzung zu entscheiden, da der Mehraufwand für eine solche nicht unverhältnismäßig sei. Eine Schadensberechnung auf der Grundlage einer fiktiven Instandsetzung führe zu einer nicht statthaften Bereicherung des Klägers. Der Senat hat in der am heutigen Tage verkündeten Entscheidung in der Sache VI ZR 41/74 mit eingehender Begründung die Frage entschieden, ob dem geschädigten Fahrzeugeigentümer die Schadensberechnung auf der Grundlage einer gedachten Instandsetzung des Fahrzeugs dann zu verwehren ist, wenn er auf eine Instandsetzung verzichtet, das Fahrzeug vielmehr unrepariert beim Erwerb eines anderen in Zahlung gegeben hat. Der Beklagte hat die tatsächlichen Behauptungen, die der Kläger seiner Abrechnung auf der Grundlage einer "fiktiven” Abrechnung auf Instandsetzungsgrundlage unterlegt, insbesondere auch die Richtigkeit des von diesem vorgelegten Gutachtens nicht bestritten. Daß das Landgericht, dem Kläger folgend, auch die bei einer gedachten Instandsetzung anfallende Mehrwertsteuer zugunsten des nicht abzugsberechtigten Klägers in Ansatz gebracht hat, entspricht dem Urteil des erkennenden Senats BGHZ 61, 56. Die Berufung des Beklagten, die entscheidend auf diesen Punkt abgestellt hatte, hat deshalb auch nicht verkannt, daß ihr Rechtsstandpunkt dieser Entscheidung widersprechen müßte. Weitere Ausführungen hierzu erscheinen entbehrlich, da insoweit auch das Berufungsgericht dem ersten Richter zustimmt und in der Revisionsinstanz nichts erinnert ist, Bedenken ergeben sich auch nicht in Bezug auf den vom Kläger geforderten Nutzungsausfall für 32 Tage zu dem ausdrücklich anerkannten Tagessatz von 15,— DM (480,— DM).Der Kläger hat diese Ausfalldauer von Anfang an geltend gemacht. November 1972 erhalten hat, auch tatsächlich entstanden und vom Beklagten für eine Abrechnung auf der von ihm befürworteten Grundlage ebenfalls anerkannt. Daß eine Instandsetzung des Unfallwagens einen geringeren Zeitaufwand gefordert hütte, was möglicherweise von Bedeutung wäre (das vorgelegte Gutachten äußert sich dazu nicht) hat der Beklagte nicht behauptet.

Zitierte Normen: § 249 BGB
tatsächlichRevisionsgerichtFahrzeugGrundlageInstandsetzungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 10/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23. März 1976 Walz,
 Justizhauptsekretär als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 des Verkaufsleiters Kurt WflHB straße S
t
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den	Versicherungsverband,	vertreten	durch
 die BBilrerSicherung skammei^jiiese vertreten durch ihren Präsidenten, MOflHB A T|BIHH|s'^&ße B,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Prof* Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt :
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, anstelle der Verkündung zugestellt am 19. September 1974, aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.
Dem Beklagten fallen auch die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer und Halter eines Pkw Audi 100 mit rd. 20.000 km Fahrleistung. Dieses Fahrzeug wurde am 18. Oktober 1972 durch Alleinschuld eines Versicherungsnehmers des beklagten Haftpflichtversicherers beschädigt.
Der Kläger hat vom Beklagten die von einem Sachverständigen geschätzten Kosten für eine Instandsetzung
 
des (reparaturwürdigen) Unfallfahrzeugs gefordert. Der Beklagte hat 6.000 DM bezahlt, die Mehrforderung aber abgelehnt. Er meint, daß der Kläger nicht auf der Grundlage einer Instandsetzung abrechnen dürfe. Denn dieser hat unstreitig das Fahrzeug beim Kauf eines Neuwagens gleichen Typs in Zahlung gegeben, ohne es vorher repariert zu haben.
Das Landgericht hat der Mehrforderung des Klägers im Umfang von DM 1.707,02 nebst Zinsen stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat sie bis auf einen Restbetrag von DM 892,40 abgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Klägers erstrebt die Wiederherstellung des ersten Urteils.
Ent sehe idung sgründe
I
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger gern. § 249 S. 2 BGB den zur Wiederherstellung des Schadens erforderlichen Geldbetrag fordern kann.
Es verkennt auch nicht, daß die Wiederherstellung sowohl in der Form der Instandsetzung als auch im Wege der Neubeschaffung unter entsprechender Verrechnung erfolgen kann. Schließlich gesteht es an sich auch dem Kläger zu, sich für die Instandsetzung zu entscheiden, da der Mehraufwand für eine solche nicht unverhältnismäßig sei.
Es meint aber, ein schutzwtirdiges Interesse des Geschädigten "an der Reparatur" entfalle, wenn er das
 
Fahrzeug nicht reparieren lassen und weiterbenutzen wolle, es vielmehr veräußere. Er verwerte durch die Veräußerung die Substanz des Wagens und müsse sich dann auch mit einer Entschädigung auf dieser Grundlage begnügen. Eine Schadensberechnung auf der Grundlage einer fiktiven Instandsetzung führe zu einer nicht statthaften Bereicherung des Klägers.
Das Berufungsgericht billigt dem Kläger daher nur den Schaden zu, der sich auf der Grundlage der tatsächlich erfolgten Veräußerung und Neuanschaffung ergibt und über dessen Berechnung zwischen den Parteien an sich Einigkeit erzielt worden ist.
II
*1.	Das Revisionsgericht vermag dem Berufungsgericht
 in der entscheidenden Rechtsfrage nicht zu folgen, so daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann.
Der Senat hat in der am heutigen Tage verkündeten Entscheidung in der Sache VI ZR 41/74 mit eingehender Begründung die Frage entschieden, ob dem geschädigten Fahrzeugeigentümer die Schadensberechnung auf der Grundlage einer gedachten Instandsetzung des Fahrzeugs dann zu verwehren ist, wenn er auf eine Instandsetzung verzichtet, das Fahrzeug vielmehr unrepariert beim Erwerb eines anderen in Zahlung gegeben hat. Er hat diese Frage verneint, ohne abschließend dazu Stellung zu nehmen, ob das Verlangen auf Reparaturkosten grundsätzlich voraussetzt, daß eine Instandsetzung noch möglich ist. Denn es erscheint entscheidend, daß die Unmöglichkeit der Reparatur dem Geschädigten dann nicht mehr ent-
 
gegengehalten werden darf, wenn sie auf einer Verfügung beruht, mit der er die Auswirkungen des die Reparatur erheischenden Sachschadens auf seinem Vermögen behalten hat. Auf die eingehende Begründung dieses Urteils, das in der Entscheidungssammlung veröffentlicht wird, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Der hier gegebene Sachverhalt gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.
2. Angesichts dessen vermag das Revisionsgericht die ersetzende Entscheidung selbst zu treffen.
Der Beklagte hat die tatsächlichen Behauptungen, die der Kläger seiner Abrechnung auf der Grundlage einer "fiktiven” Abrechnung auf Instandsetzungsgrundlage unterlegt, insbesondere auch die Richtigkeit des von diesem vorgelegten Gutachtens nicht bestritten.
Daß das Landgericht, dem Kläger folgend, auch die bei einer gedachten Instandsetzung anfallende Mehrwertsteuer zugunsten des nicht abzugsberechtigten Klägers in Ansatz gebracht hat, entspricht dem Urteil des erkennenden Senats BGHZ 61, 56. Die dort ausgesprochenen Grundsätze haben im vorliegenden Fall, wo ersichtlich nur eine gewerbliche Instandsetzung in Frage gekommen wäre, eine eher erhöhte Gültigkeit.
Die Berufung des Beklagten, die entscheidend auf diesen Punkt abgestellt hatte, hat deshalb auch nicht verkannt, daß ihr Rechtsstandpunkt dieser Entscheidung widersprechen müßte. Denn sie kann nicht ersichtlich machen, daß in diesem Punkt eine "fiktive” Instand-
 
Setzung anders beurteilt werden müßte als eine tatsächlich durchgeführte. Weitere Ausführungen hierzu erscheinen entbehrlich, da insoweit auch das Berufungsgericht dem ersten Richter zustimmt und in der Revisionsinstanz nichts erinnert ist,
 Bedenken ergeben sich auch nicht in Bezug auf den vom Kläger geforderten Nutzungsausfall für 32 Tage zu dem ausdrücklich anerkannten Tagessatz von 15,— DM (480,— DM).Der Kläger hat diese Ausfalldauer von Anfang an geltend gemacht. Der zeitliche Ausfall ist ausweislich des vorgelegten Kaufvertrags über das Neufahrzeug, das er erst am 20. November 1972 erhalten hat, auch tatsächlich entstanden und vom Beklagten für eine Abrechnung auf der von ihm befürworteten Grundlage ebenfalls anerkannt. Daß eine Instandsetzung des Unfallwagens einen geringeren Zeitaufwand gefordert hütte, was möglicherweise von Bedeutung wäre (das vorgelegte Gutachten äußert sich dazu nicht) hat der Beklagte nicht behauptet. Damit ergeben sich aus den Grundsätzen, die der erkennende Senat insoweit ebenfalls in der Parallelsache VI ZR 41/74 näher dargelegt hat, auch hier gegen eine Bestätigung des landgerichtlichen Urteils keine Bedenken.
 
Das Revisionsgericht konnte deshalb die beim Oberlandesgericht erfolgreich gewesene Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil alsbald zurück weisen.
Dr. Weber	Nüßgens	Dunz
 Dr. Steffen	Dr.Ankermann