Er hat geltend gemacht, den Kläger treffe an dem Unfall ein hälftiges Mitverschulden» Er habe es - wie auch der Beklagte - schuldhaft unterlassen, über den genauen Ansitzplatz der Jagdfreunde sowie über eine Zeichengebung beim Verlassen des Ansitzplatzes eine Vereinbarung zu treffen» Der Kläger habe insbesondere nicht ohne Verständigung des Beklagten seinen Hochsitz verlassen und sich in die Wiese setzen dürfen, weil er dadurch in das Bchußfeld des Beklagten geraten sei. Er sei weder auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Jagdgenossen noch nach der Jagdsitte verpflichtet gewesen, auf dem Hochsitz zu bleiben» Da er sich nicht in das bchußfeld des Beklagten begeben habe, habe er diesen von dem Gtandortwechsel auch nicht verständigen müssen. An dem Platz in nächster Nähe des Hochsitzes habe er sich völlig ungefährdet fühlen dürfen» Er sei dort außerhalb des Schußbereichs des Beklagten gewesen und habe auch nicht mit Prellschrot rechnen müssen» Daß der Beklagte entgegen jagdlichen Hegeln seinen Ansitz verlassen, sich östlich des Dammes, an sein Schußfeld heranpirschen und dox^t einen tchuß auf für ihn unsichtbar, ein nicht identifiziertes Ziel abgeben würde, sei für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen» Die erforderlichen Abreden seien getroffen worden» Es führt aus, die von den Parteien unstreitig stillschweigend - entsprechend der bisherigen Übung - getroffenen Abreden Uber das Ende der Jagd mit dem Ende des Büchsenlichts und den für das Erreichen des abgestellten Pahrzeuges zu benutzenden Weg auf der Dammkrone hätten, sofern sich beide Parteien an sie hielten und die Grundregeln waid-männischcn Verhaltens befolgten, eine nach menschlichen Ermessen hinreichend sichere Gewähr für die Vermeidung eines Unfalls wie des vorgofallenen geboten. Auch das Verlassen des Hochsitzes ohne Verständigung des Beklagten und das Beziehen eines Ansitzes in unmittelbarer Höhe des Hochsitzes könne dem Kläger nicht als Verschulden angerechnet werden. Nach waidmännischen Gepflogenheiten sei, wie der Sachverständige Leonhard dargelegt habe, das Verlassen eines Ansitzes ohne Verständigung des Jagdgenossen jedenfalls dann nicht untersagt, wenn es sich nicht um eine Treibjagd handle und kein fremder Schußbereich aufgesucht werden solle. aus der Flinte des Beklagten getroffen zu werden» Es sei ihm bekannt gewesen, daß mit dieser Flinte wirkungsvolle Treffer nur bis auf 40 m erzielt werden konnten; der neue Ansitsplatz sei aber ebenso wie der Hochsitz 200 m vom Ansitz des Beklagten entfernt gewesen» Der Kläger habe, zu demal er den Beklagten seit Jahren als zuverlässigen Jäger gekannt habe, keinen Anlaß gehabt, damit zu rechnen, daß dieser nicht nur ohne Warnung sich in den fremden Schußbereich begeben, sondern sich bis auf 17 m an ihn heranpirschen und einen Schuß auf ein nicht klar erkanntes Ziel abgeben werde» Das Unterlassen einer ausdrücklichen Absprache Uber den beiderseitigen Ansitz gereiche dem Kläger nicht zu dem Verschulden, weil der tatsächlich bezogene Ansitz dem Jagdgenossen unstreitig bekannt gewesen sei und beide mit einem waidgerochten Verhalten des Jagdfreundes hätten rechnen können» Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe sich dem mit diesem Gutachten in unvereinbarem Widerspruch stehenden Gutachten des im Ermittlungsverfahren zugesogenen Forstpräsidenten angeschlossen, ohne sich überhaupt mit dem Gutachten auseinander zusetzen» Im Hinblick auf die Widersprüche zwischen beiden Gutachten habe es ein Obergutachten einholen müssen, da aus seinen Ausführungen hervorgehe, daß es in Jagdgepflogenheiten nicht sachkundig sei» Das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger durch Nichtbeachtung aller vom Sachverständigen als erforder lieh bezeichneton Vorsichtsmaßnahmen schuldhaft die gefährliche Lage entscheidend mitgeschaffen und dadurch den Unfall mitausgelöst habe» Das Berufungsgericht ist dem Gutachten EflB, so-weit es nach jagdlichen Gepflogenheiten Abreden über den beiderseitigen Ansitz, dessen voraussichtliches Ende und den Rückweg vom Ansitz zu dem vereinbarten Treffpunkt als erforderlich bezeichnet, grundsätzlich gefolgt- Deine Auffassung, die Abreden über den beiderseitigen Ansitz, dessen Ende und den Rückweg zu dem vereinbarten Treffpunkt seien von den Parteien stillschweigend getroffen worden, ist frei von Eechtsirrtum- Ob seine Auffassung zutrifft, die Abrede, nach der der Ansitz mit dem Büchsenlicht enden sollte, sei hinreichend genau und nicht zu beanstanden, kann dahinstehen; denn nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten, der sich die Aussage des Klägers im Ermittlungsverfahren zu eigen macht, haben beide Parteien im Zeitpunkt des Unfalls den Ansitz noch nicht für beendet gehalten, und man konnte mit dem Fernglas Ziele auf 100 - 150 m noch gut ansprechen - Eine Ungewißheit über das Ende des Ansitzes als Folge einer nicht hinreichend genauen Absprache darüber kann somit für den Unfall nicht ursächlich geworden sein- Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Aussage des Zeugen Hfl|fli im Ermittlungsverfahren, der Unfall sei bei bereits eingetretener starker Eindunkelung erfolgt- Sie setzt sich damit in Y/iderspruch zu dem vorstehend wiedergegebenen tatsächlichen Vorbringen des Beklagten, der sich auf die Aussage des Zeugen Hflflfl auch nicht bezogen hat«. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht mit eigenen Ausführungen sowie durch Billigung der eingehenden Ausführungen des Landgerichts die Gründe hinreichend dargelegt, aus denen es dem Gutachten LJgefolgt und zu der Auffassung gelangt ist, bei Einzeljagden sei ein Verlassen des Ansitzes ohne Verständigung des Jagdgenossen jedenfalls dann nicht untersagt, wenn es sich - wie hier - nur um eine geringfügige Ortsveränderung handle und ein fremder Schußbereich nicht aufgesucht werde» Die Einholung eines Obergutachtens war nicht geboten, da die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen lassen, daß es ihm an der erforderlichen Bachkunde fehlte» Auf die Frage, ob dem Kläger das Verlassen des Hochsitzes ohne Verständigung des Jagdgenossen und das Unterbleiben einer Abrede über eine solche Verständigung als Mitverschulden anzurechnen ist, kommt es zudem nicht entscheidend an; denn die Entscheidung wird von der Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen, ein insoweit etwa zu bejahendes Verschulden des Klägers sei so gering, daß es bei einer Ochadensabwägung nach § 254 BGB im Vergleich zu der grob-fahrlässigen Unfallverursachung durch den Beklagten nicht ins Gewicht falle» Die Auffassung der Revision, der Kläger habe durch leichtfertiges Verhalten die den Unfall auslösende Gefahrenlage entscheidend mitgeschaffen und daher für die Unfallfolgen in gleichem Maße einzustehen wie der Beklagte, kann nicht geteilt wordene Die Gefahrenlage, in die der Kläger nach dem Verlassen des Hochsitzes geraten ist, wurde allein oder doch ganz überwiegend durch das grob fahrlässige und leichtfertige Verhalten des Beklagten geschaffen, das, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, für den Kläger nicht vorhersehbar war. Die auf den Polizeibericht im Ermittlungsverfahren gestützte Darlegung der Revision, der Kläger habe sich nach Verlassen des Hoch-Sitzes in das 20 - 30 cm hohe Gras am Dammhang gelegt und dadurch die Gefahr erheblich und leichtfertig erhöht, ist neues Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 17o September 1968 Kriegl, Justiz-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vi_ze_io/62 URTEIL in dem Rechtsstreit des Polizeikommissars Friedrich Karl Mül Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Zimmermeister Remigius R o RuflP, V? 9 Kläger, Berufungobeklagten und Revisionsbeklagten: - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeek, Heinr. Meyer, Dre Weber und Sonnabend für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgorichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 17« November 1966 wird zurückgewiesen c Die Kosten der Revision worden dem Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen Tatbestand: Die miteinander befreundeten Parteien gingen seit Jahren gemeinsam auf die Jagd» Am Abend des 11« Mai 1964 fuhren sie im Auto des Klägers in den GemeindeJagdbezirk Ru®, um dort mit Zustimmung des Jagdpächters Jungfüchse zu jagen. Der Beklagte war mit einer einläufigen Schrotflinte bewaffnet, mit der Ziele bis auf 40 m wirkungsvoll getroffen werden können. Gegen 20.00 Uhr erreichten die Parteien den Rhein-Hochwasser-dämm, der in nord-südlicher Richtung durch den Jagdbezirk verläuft, und stellten doz’t das Fahrzeug ab. Gemeinsam gingen sie auf dem Damm 100 m in nördlicher Richtung» Dann trennten sie sich, wobei sie zwar eine ausdrückliche Vereinbarung über das Ende der Jagd und den Ort, an dem sie wieder Zusammentreffen wollten, nicht trafen, aber entsprechend früherer Übung davon ausgingen, daß die Jagd bis zu dem Ende des Büchsenlichts dauern und die Jagdteilnehmer danach über die Dammkrone zu dem Standplatz des Fahrzeuges zurückkehren sollten« Der Kläger bestieg einen Hochsitz, der sich am Hände des westlich von Damm gelegenen Laubwaldes wenige Meter waldeinwärts befindet» Der Beklagte ging weiter nordwärts und setzte sich schließlich etwa 200 ra vom Kläger entfernt bei einem Steinhaufen auf der Dammkrone an» Die Parteien erwarteten, daß die Jungfüchse aus dem Walde heraustreten und am Damm spielen würden und dabei abgeschossen werden könnten» Nachdem bis dahin noch kein Schuß gefallen war, stieg der Kläger etwa um 20.30 Uhr nach Eintritt der Dämmerung von seinem Hochsitz herab und setzte sich in 10 m Entfernung vom bisherigen Standort im Grase nieder, ohne den Beklagten zu verständigen» Dieser bemerkte mit Hilfe des Fernglases die Bewegungen des Klägers auf der Wiese, wobei er ihn jedoch nicht erkannte, sondern irrtümlich annahm, es handle sich um eine wildernde Katze oder einen Hund» In der Absicht, das vermeintliche Tier zu erlogen, schlich er lautlos an der Ostseite des Dammes bis auf 17 m an den Standort des Klägers heran und gab in der Annahme, eine Katze vor sich zu haben, einen Schuß aus seiner Ochrotflinte ab, ohne das Zielobjekt genau identifiziert zu haben» Die ^chrotladung traf den Kläger voll ins Gesicht und verursachte schwere Verletzungen. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat sich geweigert, dem Kläger mehr als die Hälfte seines Schadens zu ersetzen» Der Kläger hat mit der Klage die Feststellung begehrt, daß der Beklagte zu dem Ersatz des vollen Unfallschadens verpflichtet sei, und zwar zu dem Ersatz allen Yerraogenoschadens vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf die Zentrale Krankenversicherung sowie zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes» Er hat vorgetragen, eine Leistungoklage könne noch nicht erhoben werden, weil der Heilungsprozeß noch nicht abgeschlossen 3ei und der ihm entstandene Schaden daher noch nicht beziffert werden könne. Der Jagdunfall sei ausschließlich vom Beklagten verschuldet worden» Der Beklagte hat beantragt, unter Klagabweisung im übrigen entsprechend seinem Anerkenntnis festzustellen, daß er verpflichtet sei, den dem Kläger aus dem Unfall entstandenen und entstehenden Yerraogensschaden nur zur Hälfte zu ersetzen. Er hat geltend gemacht, den Kläger treffe an dem Unfall ein hälftiges Mitverschulden» Er habe es - wie auch der Beklagte - schuldhaft unterlassen, über den genauen Ansitzplatz der Jagdfreunde sowie über eine Zeichengebung beim Verlassen des Ansitzplatzes eine Vereinbarung zu treffen» Der Kläger habe insbesondere nicht ohne Verständigung des Beklagten seinen Hochsitz verlassen und sich in die Wiese setzen dürfen, weil er dadurch in das Bchußfeld des Beklagten geraten sei. Dieser habe darauf vertrauen dürfen, daß der Kläger auf seinem Ansitz bleibe» Der Kläger hat entgegnet, ihn treffe kein Mitverschulden. Er sei weder auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Jagdgenossen noch nach der Jagdsitte verpflichtet gewesen, auf dem Hochsitz zu bleiben» Da er sich nicht in das bchußfeld des Beklagten begeben habe, habe er diesen von dem Gtandortwechsel auch nicht verständigen müssen. An dem Platz in nächster Nähe des Hochsitzes habe er sich völlig ungefährdet fühlen dürfen» Er sei dort außerhalb des Schußbereichs des Beklagten gewesen und habe auch nicht mit Prellschrot rechnen müssen» Daß der Beklagte entgegen jagdlichen Hegeln seinen Ansitz verlassen, sich östlich des Dammes, an sein Schußfeld heranpirschen und dox^t einen tchuß auf für ihn unsichtbar, ein nicht identifiziertes Ziel abgeben würde, sei für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen» Die erforderlichen Abreden seien getroffen worden» Das Landgericht gab der Klage statt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Ab-weisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: 1» Es ist außer Streit, daß der Beklagte durch mehrfaches Außerachtlassen von Grundregeln waidgerechter Jagdausübung den Unfall fahrlässig verschuldet hat. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf einen Ausschluß der Haftung des Beklagten nach § 636 HVO. Diese Vorschrift stellt lediglich den Unternehmer von der Haftung gegenüber den in seinem Unternehmen beschäftigten Versicherten und deren Angehörigen frei. Der Beklagte war aber nicht Unternehmer der Jagd, sondern - ebenso wie der Kläger - nur Gast des Jagdherrn. Auch die Vorschrift des § 637 RVO greift nicht ein, weil die Parteien nicht als Betriebsangehörige des Unternehmers der Jagd anzusehen sind. 2. Bin mitwirkendes Verschulden des Klägers halt das Berufungsgericht nicht für gegeben. Es führt aus, die von den Parteien unstreitig stillschweigend - entsprechend der bisherigen Übung - getroffenen Abreden Uber das Ende der Jagd mit dem Ende des Büchsenlichts und den für das Erreichen des abgestellten Pahrzeuges zu benutzenden Weg auf der Dammkrone hätten, sofern sich beide Parteien an sie hielten und die Grundregeln waid-männischcn Verhaltens befolgten, eine nach menschlichen Ermessen hinreichend sichere Gewähr für die Vermeidung eines Unfalls wie des vorgofallenen geboten. Auch das Verlassen des Hochsitzes ohne Verständigung des Beklagten und das Beziehen eines Ansitzes in unmittelbarer Höhe des Hochsitzes könne dem Kläger nicht als Verschulden angerechnet werden. Nach waidmännischen Gepflogenheiten sei, wie der Sachverständige Leonhard dargelegt habe, das Verlassen eines Ansitzes ohne Verständigung des Jagdgenossen jedenfalls dann nicht untersagt, wenn es sich nicht um eine Treibjagd handle und kein fremder Schußbereich aufgesucht werden solle. Das schädigende Ereignis sei für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen. Beim Verlassen des Hochsitzes und Einnehraen des neuen Sitzplatzes habe er nicht damit zu rechnen brauchen, von einem Geschoß 7 aus der Flinte des Beklagten getroffen zu werden» Es sei ihm bekannt gewesen, daß mit dieser Flinte wirkungsvolle Treffer nur bis auf 40 m erzielt werden konnten; der neue Ansitsplatz sei aber ebenso wie der Hochsitz 200 m vom Ansitz des Beklagten entfernt gewesen» Der Kläger habe, zu demal er den Beklagten seit Jahren als zuverlässigen Jäger gekannt habe, keinen Anlaß gehabt, damit zu rechnen, daß dieser nicht nur ohne Warnung sich in den fremden Schußbereich begeben, sondern sich bis auf 17 m an ihn heranpirschen und einen Schuß auf ein nicht klar erkanntes Ziel abgeben werde» Das Unterlassen einer ausdrücklichen Absprache Uber den beiderseitigen Ansitz gereiche dem Kläger nicht zu dem Verschulden, weil der tatsächlich bezogene Ansitz dem Jagdgenossen unstreitig bekannt gewesen sei und beide mit einem waidgerochten Verhalten des Jagdfreundes hätten rechnen können» 3» Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung können keinen Erfolg haben» Die Revision bezieht sich auf das Gutachten des vom Xandgericht zugezogonen Sachverständigen EfliHfe? der ausführt, nach jagdlichen Gepflogenheiten habe eine genaue Verabredung getroffen werden müssen darüber, a) wo sich beide ansetzen werden, b) wie lange der Ansitz voraussichtlich dauern wird, c) durch welche Zeichen sich beide verständigen werden, wenn der Ansitz beendet oder der Ansitzplatz vorzeitig verlassen wird, d) auf welchen Wegen sie sich zu dem verabredeten Treffpunkt begeben werden. Nach der Auffassung dieses Sachverständigen trifft beide Parteien ein Verschulden, weil sich beide nicht an die angeführten Vorsichtsmaßregeln gehalten und beide sich durch ihr regelwidriges Verhalten in Gefahr begeben hätten» Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe sich dem mit diesem Gutachten in unvereinbarem Widerspruch stehenden Gutachten des im Ermittlungsverfahren zugesogenen Forstpräsidenten angeschlossen, ohne sich überhaupt mit dem Gutachten auseinander zusetzen» Im Hinblick auf die Widersprüche zwischen beiden Gutachten habe es ein Obergutachten einholen müssen, da aus seinen Ausführungen hervorgehe, daß es in Jagdgepflogenheiten nicht sachkundig sei» Das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger durch Nichtbeachtung aller vom Sachverständigen als erforder lieh bezeichneton Vorsichtsmaßnahmen schuldhaft die gefährliche Lage entscheidend mitgeschaffen und dadurch den Unfall mitausgelöst habe» Die Rügen greifen nicht durch» Das Berufungsgericht hat das Gutachten durchaus nicht unbeachtet ge- lassen, vielmehr stellt der überwiegende Teil seiner Ausführungen, die sich mit dem Vorbringen des Beklagten zu dem Mitverschulden des Klägers befassen, zugleich eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten dar, da sich der Beklagte die Auffassung dieses Sachverständigen in allen Punkten zu eigen gemacht hat» Das Berufungsgericht ist dem Gutachten EflB, so-weit es nach jagdlichen Gepflogenheiten Abreden über den beiderseitigen Ansitz, dessen voraussichtliches Ende und den Rückweg vom Ansitz zu dem vereinbarten Treffpunkt als erforderlich bezeichnet, grundsätzlich gefolgt- Deine Auffassung, die Abreden über den beiderseitigen Ansitz, dessen Ende und den Rückweg zu dem vereinbarten Treffpunkt seien von den Parteien stillschweigend getroffen worden, ist frei von Eechtsirrtum- Ob seine Auffassung zutrifft, die Abrede, nach der der Ansitz mit dem Büchsenlicht enden sollte, sei hinreichend genau und nicht zu beanstanden, kann dahinstehen; denn nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten, der sich die Aussage des Klägers im Ermittlungsverfahren zu eigen macht, haben beide Parteien im Zeitpunkt des Unfalls den Ansitz noch nicht für beendet gehalten, und man konnte mit dem Fernglas Ziele auf 100 - 150 m noch gut ansprechen - Eine Ungewißheit über das Ende des Ansitzes als Folge einer nicht hinreichend genauen Absprache darüber kann somit für den Unfall nicht ursächlich geworden sein- Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Aussage des Zeugen Hfl|fli im Ermittlungsverfahren, der Unfall sei bei bereits eingetretener starker Eindunkelung erfolgt- Sie setzt sich damit in Y/iderspruch zu dem vorstehend wiedergegebenen tatsächlichen Vorbringen des Beklagten, der sich auf die Aussage des Zeugen Hflflfl auch nicht bezogen hat«. Nur in der Frage, ob auch bei Einzeljagden das Verlassen des Ansitzes und das Beziehen eines neuen Ansitzes ohne Verständigung des Jagdgenossen unstatthaft ist, weicht das Berufungsgericht im grundsätzlichen von der Auffassung des Sachverständigen ab und folgt dem Gutachten hie Präge des Verschuldens, die e3 ebenfalls abweichend von dem Gutachten beurteilt, ist keine Sachverständigenfrage; die Entscheidung über sie obliegt allein dem Gericht„ Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht mit eigenen Ausführungen sowie durch Billigung der eingehenden Ausführungen des Landgerichts die Gründe hinreichend dargelegt, aus denen es dem Gutachten LJgefolgt und zu der Auffassung gelangt ist, bei Einzeljagden sei ein Verlassen des Ansitzes ohne Verständigung des Jagdgenossen jedenfalls dann nicht untersagt, wenn es sich - wie hier - nur um eine geringfügige Ortsveränderung handle und ein fremder Schußbereich nicht aufgesucht werde» Die Einholung eines Obergutachtens war nicht geboten, da die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen lassen, daß es ihm an der erforderlichen Bachkunde fehlte» Auf die Frage, ob dem Kläger das Verlassen des Hochsitzes ohne Verständigung des Jagdgenossen und das Unterbleiben einer Abrede über eine solche Verständigung als Mitverschulden anzurechnen ist, kommt es zudem nicht entscheidend an; denn die Entscheidung wird von der Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen, ein insoweit etwa zu bejahendes Verschulden des Klägers sei so gering, daß es bei einer Ochadensabwägung nach § 254 BGB im Vergleich zu der grob-fahrlässigen Unfallverursachung durch den Beklagten nicht ins Gewicht falle» Die Auffassung der Revision, der Kläger habe durch leichtfertiges Verhalten die den Unfall auslösende Gefahrenlage entscheidend mitgeschaffen und daher für die Unfallfolgen in gleichem Maße einzustehen wie der Beklagte, kann nicht geteilt wordene Die Gefahrenlage, in die der Kläger nach dem Verlassen des Hochsitzes geraten ist, wurde allein oder doch ganz überwiegend durch das grob fahrlässige und leichtfertige Verhalten des Beklagten geschaffen, das, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, für den Kläger nicht vorhersehbar war. Die auf den Polizeibericht im Ermittlungsverfahren gestützte Darlegung der Revision, der Kläger habe sich nach Verlassen des Hoch-Sitzes in das 20 - 30 cm hohe Gras am Dammhang gelegt und dadurch die Gefahr erheblich und leichtfertig erhöht, ist neues Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen ist. Der Beklagte hat keine entsprechende Behauptung aufgestellt und sich auf den Polizeibericht nicht berufen. Im Urteils-tatbestand, gegen den kein Berichtigungsantrag ge-stellt ist, heißt es, der Kläger habe sich im Grase niedergesetzt. Die öchadensabwägung des Berufungsgerichts ist nach allem frei von Rechtsirrtum, die Belastung des Beklagten mit dem ganzen Genaden daher revisions-rechtlich unangreifbar. 12 f, / Die Revision erweist sich danach als unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Engels Hanebeck Meyer Pr» Weber Sonnabend