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BGH

Gericht: BGH

Als er gegen 16„00 Uhr dem Ball, der in den Kanal gefallen war, außerhalb der Begrenzungslinie des Bades nachschwamm, ging er kurz vor der ßriieke unter und wurde unter V/asser bis zu dem Rechen vor der Turbine abgetrieben» Bort wurde er aus dem V/asser herausgezogen» Wiederbelebungsversuche blieben erfolglose Die Klägerin hat die Beklagten für den Tod ihres Sohnes verantwortlich gemacht» Sie hat behauptet, ihr Sohn habe sich abgekühlt, bevor er in das Nasser gestiegen sei, habe den Ball 25 - 30 m vor dem Drahtseil zu fassen bekommen, sei mit dem Ball bis zun Seil geschwommen, habe sich am Seil zu dem Ufer herauszuhanteln versucht, sei am Seil hängend plötzlich in eine starke Strömung geraten und abgetrieben worden, vebei er wiederholt um Kilfe gerufen habe; schließlich sei er untergegangen und ertrunkene Die Klägerin hat dem Erstbeklagten zu dem Vorwurf gemacht, das £ad nicht mit den erforderlichen Sicherungs-cinrichtungen versehen zu haben» Da der Kanal eine starke Strömung habe, hätte am Ende des Bades zu dem Schutze gegen das Abgetriebenwerden ein Fangnetz oder ein Rechen angebracht werden müssen; das Drahtseil habe keinen Schutz geboten. Gegen die I*rittbeklagte hat die Klägerin den Vorwurf erhoben, nicht durch Satzung oder Gemeindeverordnung die Sicherheitserfordernisse für das had geregelt und nicht für die Bereitstellung der nötigen Rettungsgeräte Sorge getragen zu haben* Sie haben die Darstellung der Klägerin über den Geschehenshergang bestritten und behauptet, es habe sich nicht um einen Ertrinkungstod, sondern um einen sogenannten Herzoder ßadetod gehandelt* Die Vorgänge hätten sich außerhalb des 3ades zugetrpgen, nachdem der Sohn der Klägerin aus eigenem Entschluß den für den Badebetrieb bestimmten Peil des Kanals verlassen habe* Der Tod stehe mit einer ihnen anzulastenden Pflichtverletzung in keinem ursächlichen Zusammenhang* Bas Berufungsgericht hat sich bei diesem Sachverhalt, durch ärztliche Gutachten sachverständig beraten, ebenso wenig wie dos Landgericht davon Überzeugen können, daß der Sohn der Klägerin einem Ertrinkungstod zu dem Opfer gefallen ist. Las Berufungsgericht i3t hiernach dem Landgericht darin beigetreten, daß die Klage mangels Hachweises eines Ertrinkungstodes unbegründet ist* Es hat offengelassen, ob die Klageansprüche nicht auch deshalb hätten abge-vviecen werden müssen, weil der Sohn der Klägerin die Begrenzung des Bades aus eigenem Entschluß verlassen und sich außerhalb dos Badebereichs befunden hat, als er den Tod fand. lo Da das Berufungsgericht einen Ertrinkungstod nicht für bewiesen erachtet hat, brauchte es nicht weiter darauf einzugehen, ob den Beklagten oder einem von ihnen ein pflichtwidriges Versäumnis in Bezug auf die Sicherung der Badegäste vor der Gefahr des Ertrinkens zur Last füllte Unvex'kennbar ist es dieser richtige Gedanke, den das Berufungsgericht - allerdings mißverständlich - mit den v/orten ausgedruckt hat, bei der von ihm dargelegten Sachlage brauche nicht untersucht zu werden, ob der Tod des Sohnes der Klägerin ursächlich durch irgend ein schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten oder Unterlassen eines oder aller Beklagten herboigeführt worden sei« Der Zusammenhang der Urteilsausführungen läßt keinen Zweifel, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit eines etwaigen Versäumnisses der Beklagten für den Tod des Sohnes der Klägerin verneint hat« indem sie geltend macht, bei richtiger Väirdigung des Se-weisergebnisses hätte das Berufungsgericht den BeweisTf!ir geführt erachten, jedenfalls aber einen Beweis des ersten Anscheins für gegeben halten müssen« Hiermit kann die Revision nicht durchdringen« a) Lie Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises würde einen typischen Geschehensablauf voraussetzen, bei den sich nach der Erfahrung des Lebens der Schluß auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Erfolg ohne weiteres eufdrängt« so hat der erkennende Senat in dem Falle der Entscheidung vom 3. einer Badeanstalt an einer gefährlich tiefen Stelle lautlos versinke, dafür, daß der eingetretene Tod auf diese Tiefe zurücksufUhren sei« Auch damals war streitig und ungeklärt, ob ein Ertrin&ungstod oder ein Herztod (Badetod) vorlag« Auf den vorliegenden Fall lassen sich die Gedanken jener Entscheidung aber schon darum nicht übertragen, weil der Sohn der Klägerin kein I'ichtSchwimmer war, sondern schwimmen konnte, mag er nach der Behauptung der Klägerin auch kein guter Schvfimmer ge-Y/esen sein« Die Revision weist darauf hin, daß nach den Angaben von Ponsold (Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2« Aufl« 1957 So 383) 90 der im Wasser ums Leben kommenden Menschen an Ertrinken selbst und nur 10 infolge Versagens des Herzens sterben« Auch hiermit kann ein Anscheinsbeweis für einen Ertrinkungstod des Sohnes der Klägerin jedoch nicht begründet werden« Dem von Ponsold bezeichneten Häufigkeit scat z kann umso weniger entnommen werden, daß der Tod im 'Yasser typischer Weise durch unmittelbares Ertrinken herbeigeführt wird, als sich die angegebenen Zahlen Ununterschieden auf Nichtschwimmer wie Schwimmer beziehen« Soweit die Revision auf die in der Beweisaufnahme zutage getretenen Eigentümlichkeiten des vorliegenden Falles abhebt, steht nicht mehr ein Anscheinsbeweis infrage, sondern kann es sich nur darum handeln, ob sich aus der Gesamtheit der Umstände ein nach den gewöhnlichen Beweisgrundsätzen zu beurteilender ausreichender Beweis für den Ertrinkungstod des Sohnes der Klägerin ergibt« Die Entscheidung, zu der das Berufungsgericht in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme gelangt ist, wäre im Revisionsverfahren nur dann angreifbar, wenn sie auf verfahrencrcchtlichen Verstößen beruhte und insbesondere bev/eiserheblicho Umstände unberücksichtigt gelassen oder sich mit Benkgesetzen oder Erfahrungssätzen in Widerspruch gesetzt hätte« solche Fehler liegen nicht vor« b) Das Berufungsgericht hat es nicht unterlassen, im Hinblick auf die Darlegungen der Sachverständigen Uber das Geschehen bei einem Ertrinkungstod und bei einem Herz- oder Badetod zu prüfen, ob sich aus dem Verhalten, das der Sohn der Klägerin vor seinem Tode im Nasser gezeigt hat, und aus den Beobachtungen, die bei ihm nach seiner 3ergung gemacht worden sind, ein beweiskräftiger Schluß auf die Todesursache ziehen läßt« Daß der Sohn der Daß dem Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Profohro zu seinem Gutachten mündlich zu hören oder einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen, vom Berufungsgericht nicht entsprochen worden ist, kann von der Revision

Zitierte Normen: § 398 ZPO
KanalBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenSohnErtrinkenballenKlägerinTodRevision

Volltext der Entscheidung

\
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
yiZRlQ/64	URTEIL
in dem K echt sstreit
 Verkündet am
23. April 1965 Krieg!, Justiz oberselcretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Ida
£r
t
Klägerin,. Berufungsklägerin und Kevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
lo Hane G flBHB	Wflpstr«	d,
2.	die Fi^ma A	AG«, MMMB?
ZwoighiederlasBung Firma^WBWWlKuna Sfähladenfabrik
<*er abBBHB	ag in
b«iA®MMWi gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
3.	die Markt gemeinde G	gesetzlich ver-
treten durch den Bürgermeister,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Eevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollffiächtigtcr:
zu 1) Hecht samvalt Br
 zu 2)
ii
 Prhr.v
T
 
her VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten hr«» Engels und der Bundesrichter Ifanebeck, hr. Bode, Heinrich Meyer und hr.Hsißgeno
 für Recht erkannt:
hie Revision der Klägerin gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichto München von 17* Oktober 1963 wird zurücfcgew lesen«,
hie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt <»
Von Rechts wegen Tatbestand:
her hrstbeklagte unterhält auf gepachtetem Grundbesitz der Zweitbeklagten im Genie indebezirk der Lrittbe-klaglen ein Licht- und Luftbad, has Sadegelände liegt am Wertachkanal oberhalb des Pabrikbetriebes der Zweitbeklagten, dessen Turbinenanlage durch das Kanalwasser gespeist wird. Als Grenze des Bades spannt sich etwa 150 n vom Turbinenrechen entfernt ein Brahtseil <*uer über den 6 m breiten und 3 - 4 m tiefen Kanal; ein Schild am Ufer kündet: uHalt ! Yteiterschwimmen verboten.11 Wenige Meter weiter führt eine Treppe aus dem Wasser ans Ufer. Etwa 48 m ^enoeite des ßegrenzungsseils geht eine Brücke Uber den Kanal. Dahinter ist auf der weiteren Strecke zu dem Turbinenhaus eine Badegelegenheit für Werksangehörige der Zv;eitbeklagtcn eingerichtet.
 
Air Nachmittag des 16. August 1956 besuchte der am 20* Oktober 1939 geborene Oberschüler Ekkehard ein Sohn der verwitweten Klägerin, das Bad. Nr spielte mit den Schüler <vinfrid Y/p^p und dessen Base Christa Ball. Als er gegen 16„00 Uhr dem Ball, der in den Kanal gefallen war, außerhalb der Begrenzungslinie des Bades nachschwamm, ging er kurz vor der ßriieke unter und wurde unter V/asser bis zu dem Rechen vor der Turbine abgetrieben» Bort wurde er aus dem V/asser herausgezogen» Wiederbelebungsversuche blieben erfolglose
 Die Klägerin hat die Beklagten für den Tod ihres Sohnes verantwortlich gemacht»
Sie hat behauptet, ihr Sohn habe sich abgekühlt, bevor er in das Nasser gestiegen sei, habe den Ball 25 - 30 m vor dem Drahtseil zu fassen bekommen, sei mit dem Ball bis zun Seil geschwommen, habe sich am Seil zu dem Ufer herauszuhanteln versucht, sei am Seil hängend plötzlich in eine starke Strömung geraten und abgetrieben worden, vebei er wiederholt um Kilfe gerufen habe; schließlich sei er untergegangen und ertrunkene
 Die Klägerin hat dem Erstbeklagten zu dem Vorwurf gemacht, das £ad nicht mit den erforderlichen Sicherungs-cinrichtungen versehen zu haben» Da der Kanal eine starke Strömung habe, hätte am Ende des Bades zu dem Schutze gegen das Abgetriebenwerden ein Fangnetz oder ein Rechen angebracht werden müssen; das Drahtseil habe keinen Schutz geboten. Rettungsringe, V/urfbälle oder Rettungsstangen seien nicht vorhanden gewesen. Bas Warnschild am Ufer habe nicht genügt. Burch Absprache mit der 2v;eitbeklagten hätte vorgesorgt werden müssen, daß der Kanal bei einem Badeunfall sofort abgelaosen wurde. Ler Zweitbeklagten hat die Klägerin vorgev/orfen, als Eigentümerin des 3adegrundstacks
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ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und die ihr obliegende allgemeine Überwachung ihres Pächters, des Krst-beklagten, verabsäumt zu haben. Gegen die I*rittbeklagte hat die Klägerin den Vorwurf erhoben, nicht durch Satzung oder Gemeindeverordnung die Sicherheitserfordernisse für das had geregelt und nicht für die Bereitstellung der nötigen Rettungsgeräte Sorge getragen zu haben*
hie Klägerin hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern Beerdigungskosten in Höhe von 4 269,40 DHL nebst Prozeßzinsen ersetzt verlangt, ein angemessenes Schmerzensgeld beansprucht, eine monatliche Rente von 150 LU, hilfs-weise 50 BL! für die Zeit vom 1* August 1959 bis 13«&ai 1971 gefordert und festzustellen begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner auch zu dem Ersätze des Schadens verpflichtet sind, der ihr in Zukunft aus dem Unfall ihre3 Sohnes entsteht, soweit eine weitergehende Beeinträchtigung ihrer Gesundheit, Erwerbstätigkeit und ihres Unterhalts eintritto
 Die Beklagten heben um Abweisung der Klage gebeten.
Sie haben die Darstellung der Klägerin über den Geschehenshergang bestritten und behauptet, es habe sich nicht um einen Ertrinkungstod, sondern um einen sogenannten Herzoder ßadetod gehandelt* Die Vorgänge hätten sich außerhalb des 3ades zugetrpgen, nachdem der Sohn der Klägerin aus eigenem Entschluß den für den Badebetrieb bestimmten Peil des Kanals verlassen habe* Der Tod stehe mit einer ihnen anzulastenden Pflichtverletzung in keinem ursächlichen Zusammenhang*
Das Landgericht hat die Klage abgewieeen«. Die Berufung der Klügei'in ist zurückgewiesen worden*
 
iV.it der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter»
Me Beklagten beantragen» die Revision zurückzuweisen.
ünt scheidungsgründ e:
Io ‘Wie das Berufungsgei'icht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme festgestellt hat» ist der Sohn der Klägerin mit dem Ball, der in den Kanal gefallen war, zunächst auf das Begrenzungsseil zugeschwömmen• Während er mit der einen Hand den Ball hielt, hantelte er sich sodann mit der anderen am Seil entlang, um an Land zu gehen0 Babei entglitt ihm der Balle Der Sohn der Klägerin stieg darauf in Höhe des Seiles aus dem Wasser auf das Ufer« Als er den Ball kanalabwärts treiben sah» sprang er jenseits des Absperrsciles außerhalb des Badebereichs wieder in den Kanal und schwamm dem Ball ein Stück weit nach» Plötzlich machce er ein paar ”iiund stopper”, schrie um Hilfe und ging unter. Bei seiner Bergung und den Wiederbelebungsversuchen wurde ein irgendwie nennenswert er Y.asserausfluß aus Wund und Rase nicht beobachtet» Es ist auch nicht bemerkt worden, daß sich am Llunde ein schöuni-pilz gebildet hätte. Bas Berufungsgericht hat sich bei diesem Sachverhalt, durch ärztliche Gutachten sachverständig beraten, ebenso wenig wie dos Landgericht davon Überzeugen können, daß der Sohn der Klägerin einem Ertrinkungstod zu dem Opfer gefallen ist. Vielmehr hat es für möglich gehalten, daß ein Versagen der Herztätigkeit und ÖC3 Kreislaufs zu seinem l'ode geführt hat, ohne daß ihm selbst bei sofortiger Bergung hätte geholfen werden können» l“ur durch eine Leichenöffnung, so hat das Berufungsgericht
 
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den Gutachten entnommen, wäre zu klären gewesen, ob der i'cd durch Ertrinken eingetreten war oder ob ein Herztod (Badetod) vorlag; sie hat nicht stattgefunden. Las Berufungsgericht i3t hiernach dem Landgericht darin beigetreten, daß die Klage mangels Hachweises eines Ertrinkungstodes unbegründet ist* Es hat offengelassen, ob die Klageansprüche nicht auch deshalb hätten abge-vviecen werden müssen, weil der Sohn der Klägerin die Begrenzung des Bades aus eigenem Entschluß verlassen und sich außerhalb dos Badebereichs befunden hat, als er den Tod fand.
IIo Dieser Beurteilung tritt die Revision vergeblich entgegen«,
lo Da das Berufungsgericht einen Ertrinkungstod nicht für bewiesen erachtet hat, brauchte es nicht weiter darauf einzugehen, ob den Beklagten oder einem von ihnen ein pflichtwidriges Versäumnis in Bezug auf die Sicherung der Badegäste vor der Gefahr des Ertrinkens zur Last füllte Unvex'kennbar ist es dieser richtige Gedanke, den das Berufungsgericht - allerdings mißverständlich - mit den v/orten ausgedruckt hat, bei der von ihm dargelegten Sachlage brauche nicht untersucht zu werden, ob der Tod des Sohnes der Klägerin ursächlich durch irgend ein schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten oder Unterlassen eines oder aller Beklagten herboigeführt worden sei« Der Zusammenhang der Urteilsausführungen läßt keinen Zweifel, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit eines etwaigen Versäumnisses der Beklagten für den Tod des Sohnes der Klägerin verneint hat«
2« Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Ertrinkungstod nicht nachgewiesen sei.
 
indem sie geltend macht, bei richtiger Väirdigung des Se-weisergebnisses hätte das Berufungsgericht den BeweisTf!ir geführt erachten, jedenfalls aber einen Beweis des ersten Anscheins für gegeben halten müssen« Hiermit kann die Revision nicht durchdringen«
a) Lie Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises würde einen typischen Geschehensablauf voraussetzen, bei den sich nach der Erfahrung des Lebens der Schluß auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Erfolg ohne weiteres eufdrängt« so hat der erkennende Senat in dem Falle der Entscheidung vom 3. Februar 1954 - VI ZB 332/52 - {LEI Kr«17 zu § 286 /cJ ZPO = NJW 1954*, 1119 « VersR 1954, 143) angenommen, ein Beweis des ersten Anscheins spreche, wenn ein liiehtSchwimmer ir. einer Badeanstalt an einer gefährlich tiefen Stelle lautlos versinke, dafür, daß der eingetretene Tod auf diese Tiefe zurücksufUhren sei« Auch damals war streitig und ungeklärt, ob ein Ertrin&ungstod oder ein Herztod (Badetod) vorlag« Auf den vorliegenden Fall lassen sich die Gedanken jener Entscheidung aber schon darum nicht übertragen, weil der Sohn der Klägerin kein I'ichtSchwimmer war, sondern schwimmen konnte, mag er nach der Behauptung der Klägerin auch kein guter Schvfimmer ge-Y/esen sein«
Die Revision weist darauf hin, daß nach den Angaben von Ponsold (Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2« Aufl« 1957 So 383) 90 der im Wasser ums Leben kommenden Menschen an Ertrinken selbst und nur 10 infolge Versagens des Herzens sterben« Auch hiermit kann ein Anscheinsbeweis für einen Ertrinkungstod des Sohnes der Klägerin jedoch nicht begründet werden« Dem von Ponsold bezeichneten Häufigkeit scat z kann umso weniger entnommen werden, daß der Tod im 'Yasser typischer Weise durch unmittelbares Ertrinken
 herbeigeführt wird, als sich die angegebenen Zahlen Ununterschieden auf Nichtschwimmer wie Schwimmer beziehen«
Es liegt auf der Hand, das Schv/immer der Geiahr des Ertrinkens weit weniger ausgesetzt sind und erliegen als Kichtsc hw i ime r «
Soweit die Revision auf die in der Beweisaufnahme zutage getretenen Eigentümlichkeiten des vorliegenden Falles abhebt, steht nicht mehr ein Anscheinsbeweis infrage, sondern kann es sich nur darum handeln, ob sich aus der Gesamtheit der Umstände ein nach den gewöhnlichen Beweisgrundsätzen zu beurteilender ausreichender Beweis für den Ertrinkungstod des Sohnes der Klägerin ergibt«
Ob dies der Fall war, unterlag dem tatrichterliehen Ermessen des Berufungsgerichts, das sich nach § 286 ZPO in freier Überzeugung sein Urteil hierüber zu bilden hatte«
Die Entscheidung, zu der das Berufungsgericht in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme gelangt ist, wäre im Revisionsverfahren nur dann angreifbar, wenn sie auf verfahrencrcchtlichen Verstößen beruhte und insbesondere bev/eiserheblicho Umstände unberücksichtigt gelassen oder sich mit Benkgesetzen oder Erfahrungssätzen in Widerspruch gesetzt hätte« solche Fehler liegen nicht vor«
b) Das Berufungsgericht hat es nicht unterlassen, im Hinblick auf die Darlegungen der Sachverständigen Uber das Geschehen bei einem Ertrinkungstod und bei einem Herz- oder Badetod zu prüfen, ob sich aus dem Verhalten, das der Sohn der Klägerin vor seinem Tode im Nasser gezeigt hat, und aus den Beobachtungen, die bei ihm nach seiner 3ergung gemacht worden sind, ein beweiskräftiger Schluß auf die Todesursache ziehen läßt« Daß der Sohn der
 
Klägerin einen Abwehrkampf mit dem wasser gegen das Ertrinken geführt hätte, wie er in der von dem Sachverständigen Dr. Etrminger gekennzeichneten Po rin für das Verhalten eines Ertrinkenden typisch ist, hat das berufungs^ gericht jedoch nicht für erwiesen gehalten; es hat nicht mehr feststeilen können, als daß der Sohn der Klägerin plötzlich ein paar instinktive, reflektorische Bewegungen, sogenannte ,,Hundstapper" gemacht hat* Was den Hilferuf betrifft, den er ausgestoßen hat, so ist nach den Ausführungen des Sachverständigen tr* Emminger für einen typischen 3adetod zwar charakteristisch, daß der Körper lautlos absinkt; doch können, wie der Sachverständige dargelegt hat, die Abläufe des Geschehens gerade dann verschiedenartig kombiniert sein, wenn nur eine Bewust-seinstrübung oder Bewußtlosigkeit sich anbahnt» Das Berufungsgericht mußte daher auch aus dem Hilferuf nicht den Schluß ziehen, daß der Sohn der Klägerin einen Ertrinkungstod erlitten habe« Ohne zu verkennen, daß nach den Gutachten der Sachverständigen sichere ’.ückschlüsse auf die Art dos Todes nicht daraus gezogen werden können, ob bei dem aus dem Wasser Geborgenen aus Mund und Käse in stärkerem Maße Wasser abfließt und ob sich ein Schaumpilz an Mund und Käse bildet, hat es im Einklang mit den diesbezüglichen allgemeinen Darlegungen der Sachverständigen darin, daß bei dem Sohn der Klägerin kein irgendwie nennenc-werter «aoseraucfluß beobachtet worden ist, doch ein Merkmal gesehen, das mehr für einen Badetod als für einen Ki’-trinkungstod spricht«,
Daß dem Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Profohro	zu seinem Gutachten mündlich zu hören oder
 einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen, vom Berufungsgericht nicht entsprochen worden ist, kann von der Revision
 
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nicht mit Erfolg geragt werden. I»en Antrag auf Ladung des Sachverständigen Prof.Lr«, ^l'fHBfchat die Klägerin erst in der ijerufungsverhandlung von 19p September 1963 gestellt, nachdem das Gutachten bereits im landgerichtlichen Verfahren erstattet worden war und die Parteien danach vor dem Landgericht auch schon über da3 Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt hatten«, Wollte die Klägerin gemäß g§ 402, 397 ZPO dem Sachverständigen Fragen vorlegen, so hätte sie den Antrag auf Ladung des Sachverständigen in dem ersten Verhandlungstermin stellen müssen, in dem das Gutachten vorgetragen wurde (CGHZ 33» 370)« Ob auf den späteren Antrag der Klägerin der Sachverständige noch zu einer mündlichen Befragung zu laden sei, stand nach § 398 ZPO in dem Ermessen des Berufungsgerichts. Es liegt kein Ermessensmißbrauch darin, daß es dem Antrag nicht stattgegeben hat«, Nachdem der Sachverständige Lr. Emtninger sein Gutachten im wesentlichen auf Grund des Inhalts der Strafakten 4 Js 696/56 mit den darin verzeichncten Ermittlungsergebnissen erstattet hatte, ist das Gutachten des Sachverständigen Prof „Lr. FfD im Anschluß an die ßeweisauf-rnhme eingeholt worden, die im gegenwärtigen Rechtsstreit Uber die Geschehnisse, die dem Tod des Sohnes der Klägerin vorangingen und folgten, durchgeführt worden ist«, Dem Sachverständigen haben die Prozeßakten mit den Beweisprotokollen Vorgelegen«, Er ist in seinem Gutachten zu der Auffassung gelangt, daß die Zeugenaussagen kein sachverständiges Urteil Uber die Todesursache ermöglichen und Erörterungen über die Todesursache nur Vermutungen oder gar Spekulationen bleiben müßten«, Lao Berufungsgericht hatte keinen Anlaß zu der Annahme, daß der Sachverständige hierbei nicht sämtliche Möglichkeit en in Betracht gesogen haben sollte, die den verschiedenen Zeugenaussagen mochten entnommen werden können«.
Es brauchte sich daher weder genötigt zu sehen, den Sachverständigen zu seiner mündlichen Anhörung zu laden noch das Gutachten eines weiteren Sachverständigen einsuholen«
11
bas Ergebnis, der d e.. cic a u fnahrje
 zu den das Berufungsgericht in Y.üräigung gelangt ist, rechtfertigt die getroffene
 Entscheidung«,
Die Revision ist hiernach unbegründete
 Uach J 97 ZrO hat die [Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen«,
Engels	Hunebeck	Dr* bode
 Meyer	Dr.	Rüßgens