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BGH · VI ZR 10/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 10/62

Rechtsanwalt Br, hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27«» November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichtcr Br, Kleine wofers, Br, Bode, Br, Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Der Kläger erlitt dabei schwere Verletzungen, Er hat von dem Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt und die Feststellung seiner Verpflichtung zu dem Ersatz des materiellen Unfallschadens beantragt. Er wirft dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vor, weil dieser die ihm unbekannte kurvenreiche Straße bei Dunkelheit mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit befahren habe, Zu der Präge, ob den Ansprüchen des Klägers ein ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluß ent-gegenstehe, hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß der Beklagte den ihm obliegenden Beweis einer derartigen Vereinbarung nicht geführt hat« Der Beklagte habe vor dem Berufungsgericht selbst erklärt, er könne nicht eindeutig behaupten, seine Studienfreunde vor Pahrtbeginn darauf hingewiesen zu haben, daß jeder auf eigene Gefahr mitreise« Er habe jedenfalls nur seine eigene Haftung ausschlioßen wollen« Auch habe die Mutter des Klägers bekundet, der Beklagte habe ihre Präge, ob die Fahrtteilnehmer gegen alles versichert seien, bejaht« Danach könne allenfalls ein Haftungsausschluß für solche Schäden in Die Revision meint demgegenüber unter Hinweis auf Böhmer (LIDR 62, 174), das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob nicht wegen der engen persönlichen Beziehungen der Fahrtteilnehmer zueinander eine Vereinbarung bestehe, nach der dem Beklagten die Haftung für leichte Fahrlässigkeit erlassen sei» Da die Parteien nach der insoweit unangreifbaren Beweiswürdigung des Berufungsgerichts allenfalls eine Vereinbarung über die nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckten Schäden getroffen haben, könnte eine Beschränkung der Haftung des Beklagten auf grobe Fahrlässigkeit nur für diese hier nicht interessierenden Schäden gelten. Das Berufungsgericht hat eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten darin gesehen, daß er die ihm unbekannte sehr kurvenreiche Küstenstraße, die vor vielen Kurven nicht mit Warnschildern versehen war, während der Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st befahren und seine Geschwindigkeit nach Durchfahren der vor der Unfallkurve liegenden Kurve noch auf 75 km/st gesteigert hat; damit habe er die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt» 2» Die Revision meint, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß ein vollbesetzter Volkswagen auf einer leicht ansteigenden Straße von 50 bis 100 m Länge von 60 auf 75 km/st beschleunigt werden könne» Diese Feststellung des Berufungsgerichts beruhe auch nur auf den Schätzungen des Zeugen der nach seinen eigenen Angaben nicht auf das tDachometer gesehen habe» Schließlich habe das Berufungsgericht zwar ausgeführt, daß es die Vernehmung spanischer Zeugen, deren eidesstattliche Versicherung über die hohe Geschwindigkeit des Beklagten der Kläger zu den Akten gereicht hat, nicht für erforderlich halte» Es habe dennoch den Inhalt dieser Erklärungen mit in die Entscheidungsgründe aufgenommen, so daß die Annahme einer Beeinflussung dos Berufungsgerichts durch diese Äußerungen naheliege» Soweit die Revision diese von dem Berufungsgericht vorgenommene Bewertung angroift, erstrebt sie eine Nachprüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters, die der Revisionsinstanz nicht gestattet ist. Im Anschluß an das Reichsgericht und den Obersten Gerichtshof für die Britische Zone ist vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden, das Revisionsgericht könne nur prüfen, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe; sei dies nicht gegeben, so könne die Bewertung des Grades der Fahrlässigkeit im Einzelfall nicht überprüft werden (so z.B. Urt. von 30. Der Beklagte befuhr abends bei Dunkelheit als Führer eines mit vier Personen besetzten Volkswagens in Spanien eine Küstenstraße» Er steigerte die Fahrgeschwindigkeit auf 75 km/ot, obwohl er bemerkt hatte, daß die sehr kurvenreiche Straße nicht vor jeder Kurve beschildert war, er also nicht damit rechnen konnte, auf schwierige Kurven hingewieson zu werden» Damit zeigte er ein Fahrverhalten, das vom Berufungsgericht ohne Verstoß gegen anerkannte Bewortungsgrundcätzc als grob fahrlässig bezeichnet worden ist» Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil vom 2» Dezember 1958 - VI ZR 131/58 s= hofSo Sov/eit die Revision eine nähere Erörterung dor persönlichen Verhältnisse der Parteien vermißt, ist dem entgegen-zuhaiten, daß es in erster Linie auf das Ausmaß der Beeinträchtigung des Verletzten ankommt (BGH GSZ 18, 149)° Bio vornehmlich hiermit begründete Entscheidung des Tatrichters erforderte kein besonderes Eingehen auf die Vermögensverhältnisse der Parteien, da der Kläger arm ist, der Beklagte aber, worauf vom Landgericht ausdrücklich hingev/iesen worden war, Versicherungsschutz genießt«

Zitierte Normen: § 9 StVO § 23 BetrVG § 611 BGB § 9 StVO
BerufungsgerichtFahrlässigkeitZeugeGeschwindigkeitKlägerkurvenRevision

Volltext der Entscheidung

2180 001
VI ZR 10/62
Verkündet am 27o November 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in Gl
 des Diplom-Volkswirts Aloys S
Am
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bf,
 gegen
den Lehrer Friedrich Karl tstraße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br,
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27«» November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichtcr Br, Kleine wofers, Br, Bode, Br, Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision dos Beklagten gegen das Urteil dos 3, Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Hamm (\7estf,) von 23» Oktober 1961 wird zurückgov/iesen, :
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt,
 Von Rechts wegen
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■A.V. :
Tatbestand:
Anfang Mai 1956 begab sich der Beklagte zusammen mit dem Kläger und zwei weiteren Studienfreunden in einem VY/-PKW auf eine UrlaubsreiseAls er am 25- Mai 1956 gegen 22 Uhr die kurvenreiche Küstenstraße von Bilbao nach San Sebastian befuhr, erkannte er in der Nähe von Zumaya trotz vollen Scheinwerferlichtes eine scharfe Linkskurve so spat, daß der Wagen aus der Fahrbahn geriet und gegen einen im Scheitelpunkt der Kurve stehenden Betonmast prallte. Der Kläger erlitt dabei schwere Verletzungen,
 Er hat von dem Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt und die Feststellung seiner Verpflichtung zu dem Ersatz des materiellen Unfallschadens beantragt.
Er wirft dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit vor, weil dieser die ihm unbekannte kurvenreiche Straße bei Dunkelheit mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit befahren habe,
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Der Beklagte hat ein Verschulden bestritten, zu demal er	\
eine Geschwindigkeit von höchstens 60 km/st eingehalten habe	,	\
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Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von	j
20.000 DM zuge3prochen und seinem Feststellungsbegehron statt-gegeben, Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der^Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet,
 verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist nicht begründeto
 Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung zutreffend nur deutsches Recht angewendet (vgl« BGH, Urt. v0 2«2»196l - II ZR 163/59 - NJW 7315 Raape Intern» PrivatR« 5» Aufl» S«574), zu demal beide Parteien die Schadenaabwicklung ersichtlich nach deutschem Recht vorgenommen wissen wollen» Pie Revision hat insoweit denn auch keinerlei Bedenken erhoben«
I«
Zu der Präge, ob den Ansprüchen des Klägers ein ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluß ent-gegenstehe, hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß der Beklagte den ihm obliegenden Beweis einer derartigen Vereinbarung nicht geführt hat« Der Beklagte habe vor dem Berufungsgericht selbst erklärt, er könne nicht eindeutig behaupten, seine Studienfreunde vor Pahrtbeginn darauf hingewiesen zu haben, daß jeder auf eigene Gefahr mitreise« Er habe jedenfalls nur seine eigene Haftung ausschlioßen wollen« Auch habe die Mutter des Klägers bekundet, der Beklagte habe ihre Präge, ob die Fahrtteilnehmer gegen alles versichert seien, bejaht« Danach könne allenfalls ein Haftungsausschluß für solche Schäden in
 
i
Betracht kommen, die von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt würden.
Die Revision meint demgegenüber unter Hinweis auf Böhmer (LIDR 62, 174), das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob nicht wegen der engen persönlichen Beziehungen der Fahrtteilnehmer zueinander eine Vereinbarung bestehe, nach der dem Beklagten die Haftung für leichte Fahrlässigkeit erlassen sei»
Da die Parteien nach der insoweit unangreifbaren Beweiswürdigung des Berufungsgerichts allenfalls eine Vereinbarung über die nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckten Schäden getroffen haben, könnte eine Beschränkung der Haftung des Beklagten auf grobe Fahrlässigkeit nur für diese hier nicht interessierenden Schäden gelten.
Selbst wenn aber der Beklagte nur für grobe Fahrlässigkeiten haften sollte, so würde deshalb das Berufungsurteil nicht erschüttert. Denn das Oberlandesgericht hat unangreifbar eine unfallursächliche grobe Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht. Daher kommt es weder auf den von der Revision angeführten Gesichtspunkt,1 noch auf die von dem Berufungsgericht offen gelassene Frage an, ob in solchen Fällen überhaupt ein Gesellschaftsvertrag mit den Wirkungen der §§ 708, 277 BGB> angenommen werden könnte..
II.
N1. Das Berufungsgericht hat eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten darin gesehen, daß er die ihm unbekannte sehr
 
kurvenreiche Küstenstraße, die vor vielen Kurven nicht mit Warnschildern versehen war, während der Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st befahren und seine Geschwindigkeit nach Durchfahren der vor der Unfallkurve liegenden Kurve noch auf 75 km/st gesteigert hat; damit habe er die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt»
2» Die Revision meint, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß ein vollbesetzter Volkswagen auf einer leicht ansteigenden Straße von 50 bis 100 m Länge von 60 auf 75 km/st beschleunigt werden könne» Diese Feststellung des Berufungsgerichts beruhe auch nur auf den Schätzungen des Zeugen der nach seinen eigenen Angaben nicht auf das tDachometer gesehen habe» Schließlich habe das Berufungsgericht zwar ausgeführt, daß es die Vernehmung spanischer Zeugen, deren eidesstattliche Versicherung über die hohe Geschwindigkeit des Beklagten der Kläger zu den Akten gereicht hat, nicht für erforderlich halte» Es habe dennoch den Inhalt dieser Erklärungen mit in die Entscheidungsgründe aufgenommen, so daß die Annahme einer Beeinflussung dos Berufungsgerichts durch diese Äußerungen naheliege»
3» Vergeblich wendet sich die Revision gegen die der Wertung grober Fahrlässigkeit zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen»
a) Das Berufungsgericht konnte die Feststellung der. Fahrgeschwindigkeit auch auf die Schätzung eines Zeugen stützen; dies kann nicht allgemein als unzulässig angesehen werden»
Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß Goschwindigkoitsschätsun-
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gen stets unzuverlässig seien,, Das ist in der Rechtsprechung der Revisionsgerichte für Personen außerhalb des Fahrzeugs bereits mehrfach mit Recht ausgesprochen worden (vgl. BayObLG in DAR 58, 338; KG in VRS 14, 443 (446); 8, 298 (300); OLG Hamm in VRS 54, 293; Floegel/Hartung 13» Aufl. § 9 StVO Randziff» 34)« Für mitfahrende Personen, die wie Erk das Fahrzeug selbst mehrfach gefahren haben und deshalb bereits durch das Fahr- und Motorengeräusch eine gewisse Schätzungsgrundlage haben können, gilt nichts anderes.
Allerdings sind Geschwindigkeitsschätzungen so schwierig, daß ihnen stets mit besonderer Vorsicht zu begegnen ist (ebenso OLG Koblenz in DAR 59, 111; OLG Neustadt in DAR 59, 53)« Ob aber unter Beachtung dieses Grundsatzes die Geschwindigkeits-Schätzung eines Zeugen eine verläßliche Brkonntnisquolle darstellt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung der Umstände dos einzelnen Falles. Soweit die Revision diese von dem Berufungsgericht vorgenommene Bewertung angroift, erstrebt sie eine Nachprüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters, die der Revisionsinstanz nicht gestattet ist.
Einen Erfahrungssatz, daß ein besetzter Volkswagen auf einer leicht ansteigenden Geraden von 50 bis 100 m im dritten Gang nicht von 60 auf 75 km/st beschleunigt worden kann, gibt es ebenfalls nicht. Die entsprechende Bcwoiswürdigung des Vorderrichtoro enthält deshalb keinon Verstoß gegen Donkgesetze oder Erfahrungssätzeo
 Schließlich ist auch die Aufnahme des Inhalts der von den spanischen Zeugen abgegebenen eidesstattlichen Versiehe-
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rung in diG Entscheidungsgründe nicht erheblich» Da das Berufungsgericht ausführt, weshalb es die Vernehmung dieser Personen nicht für erforderlich hielt, war eine Erwähnung der in ihr Wissen gestellten Behauptung zu demindest zweckmäßige Nur deshalb ist ersichtlich das diese Zeugen betreffende Beweis-thema erwähnt worden» Der Schluß, die Entscheidung sei durch die beanstandete Erv/ähnung dieser Behauptung beeinflußt worden, ist daher hier nicht gerechtfertigt»
4» Somit kommt es darauf an, ob der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt die Würdigung erlaubt, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt»
Im Anschluß an das Reichsgericht und den Obersten Gerichtshof für die Britische Zone ist vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden, das Revisionsgericht könne nur prüfen, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe; sei dies nicht gegeben, so könne die Bewertung des Grades der Fahrlässigkeit im Einzelfall nicht überprüft werden (so z.B. Urt. von 30. Oktober 1952 IV ZR 43/52; EGHZ 10, 14; BGH VersR 59, 370; OGHZ 3, 16, 20; RGZ 141, 129, 131; 143,
14, 18; 166, 100).
Bas Bundesarbeitsgericht hat eine weitergehende Üborprü-fung der tatrichterlichen Wertung des Grades der Fahrlässigkeit vertreten (BAG in AP § 23 BetrVG Nr» 1 mit zuotimnenden Anmerkungen von Hueck und Bötticher; BAG in AP § 611 BGB Haftung dos Arbeitnehmers Nr. 8 S. 4 R; ähnlich zu der Überprüfbarkeit des wichtigen Grundes BAG in AP § 626 BGB Nr» 42)« Hiernach soll das Revisionsgericht nicht auf die Prüfung bc- .
schränkt sein, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat«, Allerdings wird auch in diesen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht vertreten, daß eine generelle Nachprüfung wie bei jeder anderen Rechtsfrage erfolgen dürfec Vielmehr wird wegen der Natur der groben Fahrlässigkeit als eines unbestimmten Rechtsbegriffs angenommen, daß dem Tatrichter ein gewisser Spielraum in seiner Würdigung verbleiben müsse» Bei Rechtsverletzung und Verstößen gegen anerkannte Bewertungsmaßstäbe, Denkgesetze und Erfahrungssätze sei jedoch auch eine Revisionsrüge zulässig»
Es braucht hier nicht näher darauf eingegangen zu worden, ob der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats zu folgen ist oder eine v/ei-tergehende Prüfung zugelassen werden sollte» Donn selbst dann wäre die vom Berufungsgericht bestätigte Wertung des Landgerichts zu billigen»
Der Beklagte befuhr abends bei Dunkelheit als Führer eines mit vier Personen besetzten Volkswagens in Spanien eine Küstenstraße» Er steigerte die Fahrgeschwindigkeit auf 75 km/ot, obwohl er bemerkt hatte, daß die sehr kurvenreiche Straße nicht vor jeder Kurve beschildert war, er also nicht damit rechnen konnte, auf schwierige Kurven hingewieson zu werden» Damit zeigte er ein Fahrverhalten, das vom Berufungsgericht ohne Verstoß gegen anerkannte Bewortungsgrundcätzc als grob fahrlässig bezeichnet worden ist» Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil vom 2» Dezember 1958 - VI ZR 131/58 s=
Ver^R 1959» 370 ff die Auffassung gebilligt, daß eine besonders schwere Verletzung der verkehrserfordoriiehen Sorgfalt ge-
 
geben sei, wenn ein Kraftradfahrer in einer Kurve die Herrschaft über sein Rad verliert. Auch Hartung (NJW 1953? 34) ist der Auffassung, daß das Befahren einer Kurve mit übermässiger Geschwindigkeit ein ganz erhebliches Verschulden bedeute (vgl. auch Floegel/Hartung 13» Aufl. § 9 StVO Randziff. 15)« Die Gefahren einer überhöhten Geschwindigkeit auf unbekannter, kurvenreicher nicht allenthalben mit Warnschildern versehenen Strecke bei Dunkelheit sind also so groß, daß. ihre Mißachtung durch den Beklagten die vorgenommene Wertung seiner Fahrweisc durch den Tatrichter rechtfertigt. Der Hinweis des Beklagten auf eine angebliche optische Täuschung ändert diese Bewertung nicht, denn ein solcher Irrtum mußte bei der schnellen Fahrweise eingerechnet werden.
III.
Schließlich sind auch die gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes erhobenen Rügen nicht begründet.
Der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt nur, ob die Grundlagen der Bemessung von Rechtsirrtum beeinflußt sind, nicht dagegen die Festsetzung der Höhe (EGH in VersR 61, 164 (165).
Einen Rechtsirrtum enthält das angefochtene Urteil insoweit nicht. Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht vor-genonmienen Bemessung zugeotimnt und sich deshalb im wesentlichen seine Ausführungen zu eigen gemacht. Die landgerichtlichen Erwägungen entsprechen den Richtlinien des Bundesgerichtc-
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hofSo Sov/eit die Revision eine nähere Erörterung dor persönlichen Verhältnisse der Parteien vermißt, ist dem entgegen-zuhaiten, daß es in erster Linie auf das Ausmaß der Beeinträchtigung des Verletzten ankommt (BGH GSZ 18, 149)° Bio vornehmlich hiermit begründete Entscheidung des Tatrichters erforderte kein besonderes Eingehen auf die Vermögensverhältnisse der Parteien, da der Kläger arm ist, der Beklagte aber, worauf vom Landgericht ausdrücklich hingev/iesen worden war, Versicherungsschutz genießt«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
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