August 1956 beginnen« Der Pachtzins wurde auf monatlich 280 DM vereinbart, zahlbar bis zu dem 3« eines jeden Monats; der Verpächter sollte die sofortige Aufhebung des Vertrages verlangen können, wenn die Pächterin mit einer Pacht länger als einen Monat in Bückstand bleibe. August 1936 beginnen« Der Pachtzins wurde auf 450 DM festgelegt; er sollte am 1« eines jeden Monats im voraus zu entrichten sein; die Hoga sollte das Recht haben, sofortige Aufhebung des Vertrages zu verlangen, wenn der Kläger mit der Pachtzahlung ganz oder teilweise länger als drei Wochen im Verzüge sei. ihn Räumungsklage (12 C 754/56 AG Essen) mit der Begründung, daß die Hoga nur eine Vorauszahlung von 500 DM geleistet habe und der mit ihr geschlossene Pachtvertrag durch Kündigung wegen Nichtzahlung der vereinbarten Pacht aufgelöst worden sei« Der Kläger teilte der Hoga am 27. September 1956 mit, da AMHHHfe den Pachtvertrag als gegenstandslos betrachte^ := sehe er seinerseits auch den Unterpachtvertrag als gegenstandslos an und verlange die vorausgezahlten 6 000 DM sofort zurück« Die Hoga erklärte sich mit Schreiben vom 24« November 1956 bereit, den Kläger aus dem Vertrag zu entlassen, falls sie einen Ersatzpächter finde« Von ihm ließ sie sich gleichfalls eine ,fMiet vor aus Zahlung11 von 6 000 DM zahlen« Die Hoga traf am 7« Pebruar 1957 jedoch Vereinbarungen mit und durch die der Vertrag vom 28« Dezember 1956 wieder aufgehoben wurde, die Hoga auf alle Rechte aus dem Pachtvertrag mit AflBHBI vom 4« Juni 1956 verzichtete und der Weg für unmittelbare Pacht be Ziehungen zwischen AmH^V und CflllP freigemacht wurde« Die Vorauszahlung des wurde auf höhere Gegenansprüche der Hoga verrechnet« Auf Grund der neuen Sachlage wurde der Kläger in dem Rechtsstreit, den AflHP gegen ihn angestrengt hatte, am 27« Pebruar 1957 zur Räumung verurteilt« Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte durch Schreiben vom 22« November 1938 eine Forderung von 7 000 DM anerkannt habe« Mit der Klage hat er ihn auf Zahlung dieses Betrages nebst 4 # Zinsen seit dem 1« Dezember 1938 in Anspruch genommen« Der Kläger hat seinen Anspruch auch darauf gestützt, daß sich der Beklagte als Geschäftsführer-der Hoga durch unerlaubte Handlung ihm gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe« hat es seinen Inhalt im Zusammenhang mit dem übrigen Schriftwechsel der Parteien gewürdigt, nur ein Vergleichsvorschlag, der vom Kläger nicht angenommen worden ist« Diese Beurteilung steht im Einklang mit anerkannten AuslegungsgrundsätSen und ist für das Bevisionsgericht bindend« Der Kläger hat gegen sie auch keine Einwendungen erhoben• 2« Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch nach § 823 Abs« 2 BGB für begründet gehalten« Es ist der Auf-fassung9 der Beklagte habe als Geschäftsführer der Hoga schuldhaft gegen den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verstoßen« Die Pachtvorauszahlung des Klägers sei infolge der Abhängigkeit des UnterPachtvertrages von dem Pachtvertrag ihrem Sinne nach für die Beschaffung der gepachteten Gaststätte und der zu ihr gehörenden Wohnung ebenso zweckgebunden gewesen, wie wenn der Kläger sie zu dem Aufbau oder Umbau der Gaststätte gegeben hätte. Daher sei es für die Hoga und ihre Geschäftsführer eine durch den Pachtvertrag mit dem Kläger begründete Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Klägers gewesen, daß sie die Vertragspflichten der Hoga gegenüber AfHI hätten erfüllen müssen, dies umso mehr, als AflHHIB nach dem Empfang von 300 DM Pacht v or aus Zahlung der Hoga seine Zustimmung zu dem Einzug des Klägers in einen Baum des Erdgeschosses gegeben habe. a): Nicht zu beanstanden ist freilich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Hoga und damit dem Beklagten als ihrem Geschäftsführer eine Treupflicht obgelegen hat» die Vermögensinteressen des Klägers wahr zunehmen» die für ihn mit dem Abschluß des Untexpachtvertrages und der Dacht Zinsvorauszahlung von 6 000 DM an die Hogä verbunden und erkennbar darauf gerichtet waren» mit den aufgewendeten Mitteln durch die Hoga in dem Hause des Achterfeld die räumlich-sachlichen Grundlagen für den Aufbau einer Existenz als Gastwirt zu erlangen. 1954 - 2 StB 197/54 - LM StS Nr. 20 zu § 266 StGB)« Eine solche Pflicht erwuchs hier nach der rechtsirrtums-freien Würdigung des Berufungsgerichts für die Hoga aber aus dem Zusammenhang, in dem der Unterpachtvextxag des Klägers mit dem Pachtvertrag stand, den die Hoga ihrerseits den Pachtvertrag mit AlMBIHB erfüllen» Darüber hinaus mußte sie sich erst noch in den Stand setzen» äußer den Erdgeschoßräumen9 die allein sie von bislang gepachtet hatte9 dem Kläger auch die ihm bereits mitverp$chteten Wohnräume bereitstellen zu können« Obendrein waren die Erdgeschoßräume erst noch umzubauen9 bevor eine Gaststätte in ihnen eingerichtet werden konnte« Hatte der Kläger in dem Unterpachtvertrag der Hoga gegenüber auch die zur Umgestaltung der Bäume in eine Gaststätte erforderlichen Umbaukosten auf sich genommen9 so war die Vornahme . des Umbaues doch von der Hoga abhängig» sie war für das Bauvorhaben» dessen Ausführung AflHHH gestattet hatte und das in dem von ihr» ihrem Architekten und AdHHBHI als Hauseigentümer am 26« Juni 1956 bereits Unterzeichneten Antrag auf Baugenehmigung bestimmte porm genommen hatte» die Bauherrin« Der Kläger befand sich hiernach in einer Abhängigkeit von der Hoga» bei der es ganz in ihre Hand gelegt war» daß der mit dem Abschluß des Unterpachtvertrages und der Pachtvoraus# Zahlung erstrebte Zweck erreicht wurde. Das Berufungsgericht hat eine ähnliche Sachlage für gegeben gehalten9 wie sie in der Bechtsprechung als ein Treuverhältnis zur Wahrung fremder Vermögensinteressen gewertet worden ist» wenn jemand Baukostenzuschüsse oder Mietvorauszahlungen gibt» um in einem von dem Empfänger zu bauenden Hause eine Wohnung zu erlangen (BGH» Uft. vom 14. Allerdings waren in dem Unterpachtvertrag die Zahlungspflichten des Klägers gegenüber der Hoga so gestaltet worden, daß bei ungestörter Durchführung des Pacht- und Unterpachtvertragen die Hoga aus den Zahlungen des Klägers jeweils mehr als die Beträge erhielt, die sie ihrerseits an Achterfeld zu lö$6|0ün hatte. Daß sich das- Berufungsgericht diese vertraglichen Regelungen nicht vor Augen geführt hätte, kann aber umso weniger angenommen werden, als es im Urteilstatbestand eben sie aus dem Inhalt der beiden Verträge ausführlich wiedergegeben hat. August 1956 beginnen, so brauchte der Kläger doch so lange nicht den vereinbarten Pachtzins an die Hoga zu zahlen, als ihm nicht das Pachtobjekt so zur Verfügung gestellt war, wie es die vertraglich vorgesehene Pachtnutzung vor aus setzte. Es war ein objektiver Verstoß gegen diese Treupflicht, daß die Hoga die vom Kläger vorausgezahlten Beträge nicht dazu verwendete» durch ordnungsmäßige Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber AWmmm ^rn Unt er Pachtverhältnis zu dem Kläger die unerläßliche Grundlage zu verschaffen, und daß sie ihm das Geld auch nicht zurüokzahlte, als sich erwies, daß dieses UnterpachtVerhältnis nicht, zur Durchführung kam, die Hoga vielmehr unter Entgegennahme einer abermaligen Mietvorauszahlung von 6000 DM einen neuen Unter pacht vertrag, den mit 0|^p, schloßo In der Bechtsprechung ist anerkannt, daß der Empfänger von Baukostenzuschüssen oder Mietvorauszahlungen seine VermÖgensbetxeuungspflicht gegenüber dem geldgebenden Vertragspartner auch dann verletzt, wenn er die Mittel zwar zu dem Aufbau der Wohnung verwendet, die damit aufgebaute Wohnung dann aber einem anderen überläßt oder sonst veranlaßt, daß der Geldgeber die Wohnung nicht eihält» ohne ihm seine Zahlungen zurückzuerstatten (BGHSt 8, 271), Nicht minder stellt es sich hier als eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht dar» daß der Beklagte bei der anderweitigen Unterverpachtung dem Kläger nicht die PachtzinsvorausZahlung zurückgewährte,. die der Kläger geleistet hatte, ohne daß ihm danach das Pachtobjekt ordnungsmäßig bereitgestellt worden war» Ob der Kläger» nachdem ihm AfHHH) "gekündigt” hatte» mit der Auflösung seines UnterPachtvertrages ein-verstanden gewesen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend als unerheblich angesehen.
22c1 006 M VI ZB 10/61 Verkündet am 3L9« Dezember 1961 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Ernst in (RflM), DpflHHBP Straße W/W? Beklagten, Berufungsklägers und Bevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtexs Rechtsanwalt Dr« gegen den Gastwirt Heinrich Kläger9 Berufungabeklagten und Beviaionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. KJ. Meyer 9 Hanebeck* Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschner für Recht erkannts Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8« November I960 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über.die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Von Rechts wegen Tatbestand: Dei Beklagte war Geschäftsführer der Hotelund Gaststättenbetriebs GmbH in (Hoga). Durch Vertrag vom 4« Juni 1956 pachtete die Hoga von dem Möbelkaufmann AflHBB in EflHP das Erdgeschoß seines Hauses Schfl^straße 9 in Hflp zu dem Betriebe einer Gastwirtschaft. Die Hoga sollte berechtigt sein, die Bäum-lichkeiten zu diesem Zweck auf ihre Kosten entsprechend umzubauen und einzurichten. Die Pachtzeit sollte mit der Eröffnung der Gaststätte, spätestens am 1. August 1956 beginnen« Der Pachtzins wurde auf monatlich 280 DM vereinbart, zahlbar bis zu dem 3« eines jeden Monats; der Verpächter sollte die sofortige Aufhebung des Vertrages verlangen können, wenn die Pächterin mit einer Pacht länger als einen Monat in Bückstand bleibe. Die Hoga verpflichtete sich, am Tage der behördlichen Umbaugenehmigung, die sie sofort nach Vertragsabschluß beim Bauamt beantragen werde, eine "Mietvorauszahlung" von 1 000 DM zu leisten; der Betrag sollte ihr mit monatlich 20 DM erstattet werden und vöm laufenden Pachtzins abgezogen werden dürfen. Uber Wohnräume im Obergeschoß des Hauses wurde der Hoga ein Vorpachtrecht eingeräumt. Am 28. Juni 1956 schloß die Hoga unter Einbeziehung von Wohnräumen einen Unterpachtvertrag mit dem Kläger. Nach diesem Vertrage sollte der Kläger seinerseits zur Einrichtung einer Gaststätte berechtigt sein; er übernahm es, die zur Umgestaltung der Bäume erforderlichen Umbaukosten und die Einrichtuhgskosten zu tragen. Auch hier sollte die Pachtzeit mit Eröffnung der Gaststätte, spätestens am 1. August 1936 beginnen« Der Pachtzins wurde auf 450 DM festgelegt; er sollte am 1« eines jeden Monats im voraus zu entrichten sein; die Hoga sollte das Recht haben, sofortige Aufhebung des Vertrages zu verlangen, wenn der Kläger mit der Pachtzahlung ganz oder teilweise länger als drei Wochen im Verzüge sei. Der Kläger verpflichtete sich, am Tage des Vertragsabschlusses eine "Mietvorauszahlung11 von 6000 DM an die Hoga zu zahlen; die Vorauszahlung sollte in der Weise amortisiert werden, daß der Kläger den laufenden Pachtzins um monatlich 50 DM sollte kurzen dürfen». Der Kläger leistete die Vorsuszahluhg mit 4 000 DM im Juni und 2 000 DM im August 1956« Er bezog einen der Erdgasehoßxäume, nachdem er ihn als vorläufige Behelfswohnung eingerichtet hatte. Bereits vor Abschluß des Unterpachtvertrages hatte die Hoga mit Hilfe ihres Architekten die Umbaupläne entworfen und in einem Antrag vom 26. Juni 1956 auf Baugenehmigung mit Zustimmung des Hauseigentümers AflHHP niedergelegt; sie reichte den Antrag am 28. August 1956 bei der Stadtverwaltung ein. Durch Verfügung vom 3« Dezember 1956 gab das Bauaufsichtsamt der Hoga auf, unter anderem für die zu erwartenden Besucher der Gaststätte Abstellplätze oder Garagen zu schaffen. Da die Hoga diese Verfügung nicht beantwortete, teilte ihr die Stadtverwaltung mit Schreiben vom 6. Mai 1959 mit, sie nehme an, daß das geplante Bauvorhaben nicht zur Durchführung komme« ABBS "kündigte" dem Kläger die Wohnung, die er sich eingerichtet hatte, am 12. September 1956 zu dem 30. September 1956 und erhob Ende Oktober 1956 gegen ihn Räumungsklage (12 C 754/56 AG Essen) mit der Begründung, daß die Hoga nur eine Vorauszahlung von 500 DM geleistet habe und der mit ihr geschlossene Pachtvertrag durch Kündigung wegen Nichtzahlung der vereinbarten Pacht aufgelöst worden sei« Der Kläger teilte der Hoga am 27. September 1956 mit, da AMHHHfe den Pachtvertrag als gegenstandslos betrachte^ := sehe er seinerseits auch den Unterpachtvertrag als gegenstandslos an und verlange die vorausgezahlten 6 000 DM sofort zurück« Die Hoga erklärte sich mit Schreiben vom 24« November 1956 bereit, den Kläger aus dem Vertrag zu entlassen, falls sie einen Ersatzpächter finde« Am 28« Dezember 1956 schloß die Hoga einen Unterpachtvertrag mit Karl GHP in als neuem Pächter« Von ihm ließ sie sich gleichfalls eine ,fMiet vor aus Zahlung11 von 6 000 DM zahlen« Die Hoga traf am 7« Pebruar 1957 jedoch Vereinbarungen mit und durch die der Vertrag vom 28« Dezember 1956 wieder aufgehoben wurde, die Hoga auf alle Rechte aus dem Pachtvertrag mit AflBHBI vom 4« Juni 1956 verzichtete und der Weg für unmittelbare Pacht be Ziehungen zwischen AmH^V und CflllP freigemacht wurde« Die Vorauszahlung des wurde auf höhere Gegenansprüche der Hoga verrechnet« Auf Grund der neuen Sachlage wurde der Kläger in dem Rechtsstreit, den AflHP gegen ihn angestrengt hatte, am 27« Pebruar 1957 zur Räumung verurteilt« Die Hoga geriet in Vermögensverfall; am 11« Juli 1957 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt« Es kam zu einem Schriftwechsel, in dem der Kläger den Beklagten persönlich für die Nachteile verantwortlich machte, die ihm erwachsen waren; er forderte von ihm die Rückzahlung der 6 000 DM und Ersatz von Verdienstausfall« Der Beklagte zahlte ihm 200 TM. Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte durch Schreiben vom 22« November 1938 eine Forderung von 7 000 DM anerkannt habe« Mit der Klage hat er ihn auf Zahlung dieses Betrages nebst 4 # Zinsen seit dem 1« Dezember 1938 in Anspruch genommen« Der Kläger hat seinen Anspruch auch darauf gestützt, daß sich der Beklagte als Geschäftsführer-der Hoga durch unerlaubte Handlung ihm gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe« Der Beklagte ist dem Klagevortrag entgegengetreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zuxückgewiesen« Mit der Hevision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe t 1« Das Berufungsgericht hat - abweichend vom Landgericht - das Vorliegen eines Schuldanerkenntnisses verneint« Das Schreiben vom 22« November 1938 war, so hat es seinen Inhalt im Zusammenhang mit dem übrigen Schriftwechsel der Parteien gewürdigt, nur ein Vergleichsvorschlag, der vom Kläger nicht angenommen worden ist« Diese Beurteilung steht im Einklang mit anerkannten AuslegungsgrundsätSen und ist für das Bevisionsgericht bindend« Der Kläger hat gegen sie auch keine Einwendungen erhoben• 2« Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch nach § 823 Abs« 2 BGB für begründet gehalten« Es ist der Auf-fassung9 der Beklagte habe als Geschäftsführer der Hoga schuldhaft gegen den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verstoßen« Die Pachtvorauszahlung des Klägers sei infolge der Abhängigkeit des UnterPachtvertrages von dem Pachtvertrag ihrem Sinne nach für die Beschaffung der gepachteten Gaststätte und der zu ihr gehörenden Wohnung ebenso zweckgebunden gewesen, wie wenn der Kläger sie zu dem Aufbau oder Umbau der Gaststätte gegeben hätte. Daher sei es für die Hoga und ihre Geschäftsführer eine durch den Pachtvertrag mit dem Kläger begründete Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Klägers gewesen, daß sie die Vertragspflichten der Hoga gegenüber AfHI hätten erfüllen müssen, dies umso mehr, als AflHHIB nach dem Empfang von 300 DM Pacht v or aus Zahlung der Hoga seine Zustimmung zu dem Einzug des Klägers in einen Baum des Erdgeschosses gegeben habe. Diese Treupflicht sei dadurch verletzt worden, daß die PachtVorauszahlung des Klägers $icht zur Aufrechterhaltung des Pachtvertrages der Hoga mit AflHBBI verwendet worden sei« Der Kläger sei infolgedessen des Pachtobjektes und seiner Vorauszahlung von 6 000 DM - abzüglich der erstatteten 200 DM - verlustig gegangen, habe 195,68 DM Kosten des Bäumungsrechtsstreits und 100 DM Bäumungskosten - 7 ~ tragen müssen und sei bei dem Ausfall des Verdienstes, den er durch den Betrieb der Gastwirtschaft erzielt haben würde» mindestens um weitere 904»32 DM geschädigt worden« 3« Die Bejahung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten unter dem hier bezeichneten Blickwinkel ist nicht in allen Teilen frei von rechtlichen Bedenken. a): Nicht zu beanstanden ist freilich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Hoga und damit dem Beklagten als ihrem Geschäftsführer eine Treupflicht obgelegen hat» die Vermögensinteressen des Klägers wahr zunehmen» die für ihn mit dem Abschluß des Untexpachtvertrages und der Dacht Zinsvorauszahlung von 6 000 DM an die Hogä verbunden und erkennbar darauf gerichtet waren» mit den aufgewendeten Mitteln durch die Hoga in dem Hause des Achterfeld die räumlich-sachlichen Grundlagen für den Aufbau einer Existenz als Gastwirt zu erlangen. Gewiß reicht die einem Vertrage allgemein innewohnende Pflicht» den Vertrag zu erfüllen und auf die Interessen des anderen Vertragsteiles nach Treu und Glauben Rücksicht zu nehmen» nicht aus» um die Annahme zu rechtfertigen, daß die eine Vertragspartei kraft Rechtsgeschäfts oder Txeuverhältnisses zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der anderen Vertragspartei verpflichtet sei (BGHSt 1, 186, 188$ BGH Urt. vom 27. Jgärz 1953 -.2 StR 146/52 - HJW 1954/889; Urt. vom 26. Oktober 1954 - 2 StB 197/54 - LM StS Nr. 20 zu § 266 StGB)« Eine solche Pflicht erwuchs hier nach der rechtsirrtums-freien Würdigung des Berufungsgerichts für die Hoga aber aus dem Zusammenhang, in dem der Unterpachtvextxag des Klägers mit dem Pachtvertrag stand, den die Hoga - 8 ~ mit AflHHIHV geschlossen hatte» Um dem Kläger die vereinbarte Pachtnutzung gewähren zu können» mußte die Hoga. ihrerseits den Pachtvertrag mit AlMBIHB erfüllen» Darüber hinaus mußte sie sich erst noch in den Stand setzen» äußer den Erdgeschoßräumen9 die allein sie von bislang gepachtet hatte9 dem Kläger auch die ihm bereits mitverp$chteten Wohnräume bereitstellen zu können« Obendrein waren die Erdgeschoßräume erst noch umzubauen9 bevor eine Gaststätte in ihnen eingerichtet werden konnte« Hatte der Kläger in dem Unterpachtvertrag der Hoga gegenüber auch die zur Umgestaltung der Bäume in eine Gaststätte erforderlichen Umbaukosten auf sich genommen9 so war die Vornahme . des Umbaues doch von der Hoga abhängig» sie war für das Bauvorhaben» dessen Ausführung AflHHH gestattet hatte und das in dem von ihr» ihrem Architekten und AdHHBHI als Hauseigentümer am 26« Juni 1956 bereits Unterzeichneten Antrag auf Baugenehmigung bestimmte porm genommen hatte» die Bauherrin« Der Kläger befand sich hiernach in einer Abhängigkeit von der Hoga» bei der es ganz in ihre Hand gelegt war» daß der mit dem Abschluß des Unterpachtvertrages und der Pachtvoraus# Zahlung erstrebte Zweck erreicht wurde. Das Berufungsgericht hat eine ähnliche Sachlage für gegeben gehalten9 wie sie in der Bechtsprechung als ein Treuverhältnis zur Wahrung fremder Vermögensinteressen gewertet worden ist» wenn jemand Baukostenzuschüsse oder Mietvorauszahlungen gibt» um in einem von dem Empfänger zu bauenden Hause eine Wohnung zu erlangen (BGH» Uft. vom 14. April 1954 1 StB 565/53 LM StS Hr. 16 zu. § 266 StGB MDB 1954» 495; BGHSt 8, 271; 13» 330). Dem Sinn der vertraglichen Vereinbarungen hat das Berufungsgericht entnommen» daß die Pachtvorauszahlung, die der Kläger -9 - der Hoga geleistet hat, für die Beschaffung der gepachteten Gaststätte und der zugehörigen Wohnung zweckgebunden gewesen ist,ebenso zweckgebunden, wie wenn der Kläger sie zu dem Aufbau oder Umbau der Gaststätte gegeben hätte» Darin liegt, wie die Revision nicht verkennt, die tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrages, die im Revisionsverfahren im wesentlichen nur darauf nächgepxüft werden kann, ob nicht etwa wesentlicher Auslegungsstoff unbeachtet geblieben ist oder anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt worden sind«» Die Revision erhebt Bügen dieser Art. Sie sind aber unbegründet. Allerdings waren in dem Unterpachtvertrag die Zahlungspflichten des Klägers gegenüber der Hoga so gestaltet worden, daß bei ungestörter Durchführung des Pacht- und Unterpachtvertragen die Hoga aus den Zahlungen des Klägers jeweils mehr als die Beträge erhielt, die sie ihrerseits an Achterfeld zu lö$6|0ün hatte. Daß sich das- Berufungsgericht diese vertraglichen Regelungen nicht vor Augen geführt hätte, kann aber umso weniger angenommen werden, als es im Urteilstatbestand eben sie aus dem Inhalt der beiden Verträge ausführlich wiedergegeben hat. Das Berufungs^ gerieht mußte sich dieser Zahlungsvereinbarungen halber auch keineswegs an der von ihm vorgenommenen Vertragsauslegung gehindert sehen. Sollte nach dem Unterpachtvertrag die Pacht zeit auch spätestens am 1. August 1956 beginnen, so brauchte der Kläger doch so lange nicht den vereinbarten Pachtzins an die Hoga zu zahlen, als ihm nicht das Pachtobjekt so zur Verfügung gestellt war, wie es die vertraglich vorgesehene Pachtnutzung vor aus setzte. Dazu gehörte nicht nur die Bereitstellung aller im Unterpachtvertrage bezeichneten Bäume einschließlich der Wohn- -10- räume, sondern vor allem auch der vorherige Umhau der Bäume9 die dem Betriebe der Gaststätte dienen sollten; bevor nicht die Hoga als die Bauherrin des Umbauvorhabens den Umbau ausgefühxt hatte, konnte der Kläger nicht die Gaststätte einrichten» die Konzession erlangen und den Gaststättenbetrieb aufnehmen« Baß die Hoga schon vom 1» August 1956 an den im Untexpachtvertrag vereinbarten Pachtzins vom Kläger hätte beanspruchen können» obwohl ihm noch nicht sämtliche Pachträume Uberlassen waren und der Umbau noch nicht bewerkstelligt war» hat der Beklagte denn auch selbst nicht behauptet«. Bagegen hatte die Hoga ihrerseits den im Pachtvertrag vereinbarten Pachtzins spätestens ab 1« August 1956 auch dann an zu zahlen» wenn sie an diesem Tage den Umbau noch nicht fertiggestellt hatte« Weiterhin hatte sie an die vertraglich bestimmte Voraus- zahlung von 1 000 BM zu leisten« In Betracht konnte auch kommen» daß sich die Hoga genötigt sehen konnte» Umbaukosten aufzubringen» die ihr der Kläger erst nach Abrechnung im Bahmen notwendiger Aufwendungen hätte erstatten müssen« Bas Berufungsgericht konnte hiernach sehr wohl dem Sinns des Vertrages entnehmen» daß die Vorauszahlung des Klägers von 6 000 BM zweckgebunden und dazu bestimmt sein sollte» dem Kläger das PachtObjekt zu beschaffen« In rechtlich nicht angreifbarer Auslegung des Vertrages ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß die entsprechende Treupflicht der Hoga ein Hauptgegenstand ihrer rechtlichen Beziehungen zu dem Kläger gewesen ist und sich nicht etwa nur nebenher aus ihnen ergeben hat« Kraft des Txeuverhältnisses zu dem - 11 Kläger durfte die Hoga die Vorauszahlung jedenfalls so lange nicht für andere Zwecke als die Facht zwecke des Klägers verwenden, als nicht der Kläger von der Hoga bei getreuer Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber AflHHIHI ln den ordentlichen Besitz desvertragsgemäßen Fachtobjekts gesetzt wax, Sie hatte ihm das Geld zurückzugewährenP wenn es nicht hierzu kam« Da eine juristische Person - wie hier die Hoga = GmbH-nur durch ihre Organe handeln kann» stand die Erfüllung dieser für die Hoga begründeten Treupflicht in der eigenen Verantwortung des Beklagten als Geschäftsführers der Gesellschaft (BGH» Urt. vom 14. April 1954 aaO; BGHSt 15, 330» 331)o Es war ein objektiver Verstoß gegen diese Treupflicht, daß die Hoga die vom Kläger vorausgezahlten Beträge nicht dazu verwendete» durch ordnungsmäßige Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber AWmmm ^rn Unt er Pachtverhältnis zu dem Kläger die unerläßliche Grundlage zu verschaffen, und daß sie ihm das Geld auch nicht zurüokzahlte, als sich erwies, daß dieses UnterpachtVerhältnis nicht, zur Durchführung kam, die Hoga vielmehr unter Entgegennahme einer abermaligen Mietvorauszahlung von 6000 DM einen neuen Unter pacht vertrag, den mit 0|^p, schloßo In der Bechtsprechung ist anerkannt, daß der Empfänger von Baukostenzuschüssen oder Mietvorauszahlungen seine VermÖgensbetxeuungspflicht gegenüber dem geldgebenden Vertragspartner auch dann verletzt, wenn er die Mittel zwar zu dem Aufbau der Wohnung verwendet, die damit aufgebaute Wohnung dann aber einem anderen überläßt oder sonst veranlaßt, daß der Geldgeber die Wohnung nicht - 12 eihält» ohne ihm seine Zahlungen zurückzuerstatten (BGHSt 8, 271), Nicht minder stellt es sich hier als eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht dar» daß der Beklagte bei der anderweitigen Unterverpachtung dem Kläger nicht die PachtzinsvorausZahlung zurückgewährte,. die der Kläger geleistet hatte, ohne daß ihm danach das Pachtobjekt ordnungsmäßig bereitgestellt worden war» Ob der Kläger» nachdem ihm AfHHH) "gekündigt” hatte» mit der Auflösung seines UnterPachtvertrages ein-verstanden gewesen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend als unerheblich angesehen. Ebenso ist es rechtlich ohne Belang» ob sich AflIHHB’ wie der Beklagte behauptet hat, zu seinem Vorgehen durch persönliche Einwendungen gegenüber dem Kläger hat bestimmen lassen. b) Bechtsirrig sind dagegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Verschulden des Beklagten bejaht hat. Bas Berufungsgericht meint, den Beklagten treffe ein Verschulden im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, weil er als Kaufmann habe erkennen können und müssen, daß er durch sein Verhalten eine Untreue beging. Bas Berufungsgericht scheint demnach der Ansicht zu sein, daß Fahrlässigkeit genüge, um eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen § 266 StGB zu begründen. Bas ist nicht richtig. Wbnn wie im Fälle des § 266 StGB zu dem Tatbestand der Zuwiderhandlung gegen ein Schutzgesetz der Vorsatz gehört, so kann auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB nur in Frage kommen, wenn dieser Vorsatz vorliegt (vgl. HGZ 118» 312, 315; 166, 40, 46; HG DB 1940» 101610; BGB BGBK 11. Aufl. § 823 Anm. 114; Enneccerus/Lehmann» Schuldrecht 13« Bearb. S. 953)« Zum mindesten bedingter Vorsatz ist daher erforderlich. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht mit Sicherheit erkennbar, ob dem Beklagten Vorsatz oder bedingter Vorsatz zur Last fällt, Pas angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben, Pie Sache muß an das Berufungsgericht zurüokverwiesen werden? damit die Sohuldfrage unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten erneuter tatrichterlieher Prüfung unterzogen wird, Pie Entscheidung über die kosten des Bevisionsverfahr ens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Engels Bundesrichter Pr, K,E,Meyer Hanebeck ist erkrankt« Engels H» Meyer Pr. Pfretzschner