* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 10/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 10/60

Dezember 1958, der am 22« Dezember 1958 bei Gericht eingegangen und den Beklagten am darauffolgenden Tage zugestellt worden ist, hat der Kläger wegen der ihm entgangenen Dienste seiner Ehefrau gegen den Beklagten eine monatliche Rente von 100 DM geltend gemacht und die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, die Beklagte zu 1 jedoch nur im Rahmen des Straß enverkehrsgesetzes. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg, Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre mit Schriftsatz vom 20, Dezember 1956 geltend gemachten Ansprüche weiter: Der Kläger also seinen Rentenanspruch gegen den Beklagten und die Klägerin ihren Feststellungsanspruche gegen beide Beklagte, Entscheidungsgründe: Dezember 1955 die Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hatten, auf die § 852 BGB es für den Beginn der Verjährung abstellt . Ihnen war, wie auch die Revision nicht bestreitet, schon vom Unfalitage an bekannt, daß die Beklagten die für den Unfall verantwortlichen Halter und Fahrer des Lastkraftzuges sind. Lie Klägerin hat bei dem Unfall außer einer Gehirnerschütterung und mehreren Verletzungen, die bald ausgeheilt sind, eine Verschiebung des den Kopf tragenden ersten Halswirbels (Atlas) erlitten. Sie klagt seitdem über Schmerzen im Hacken, Hals und Köpf.Len Verdacht, daß bei dem Unfall eine Atlasverschiebung eingetreten sei, hat der Kläger schon am 30. Sie ist, wie das Berufungsgericht feststellt, die Hauptursache für die Schmerzen und Beschwerden der Klägerin, die vom Unfalltage an bestanden haben und seitdem nicht abgeklungen sind. Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Kläger schon vor dem 22. Soweit es sich um den Anspruch des Klägers aus § 843 BGB handelt, ist für den Beginn der Verjährung maßgebend, wann dem Kläger bekannt geworden ist, daß durch den Unfall auch die Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau beeinträchtigt wurde, daß sie also nicht mehr imstande sein werde, in dem Maße in seiner Arztpraxie und im Haushalt mitzuarbeiten, wie sie es bis zu dem Unfall getan hatte. Bas aber wurde jedenfalls für die erste Zeit sogleich nach dem Unfall deutlich, denn es ist unstreitig, daß die Klägerin drei Wochen das Bett hüten mußte und daß sie auch anschließend nicht in der Lage war, in der Praxis und im Haushalt mitzuhelfen o Es mag nun sein, daß die Bauer dieser Gesundheitsstörung zunächst nicht vorauszusehen war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war mit der Möglichkeit, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin für längere Zeit beeinträchtigt sein werde, jedenfalls von dem Zeitpunkte an zu rechnen, in dem der Bericht des Br. BHHHHfc vom 7. Selbst wenn sie auch hiernach zunächst noch gehofft haben, die Atlasfehlstellung werde bald behoben werden können, so wurde durch eine solche Hoffnung die Kenntnis des Schadens und damit der Beginn der Verjährung nicht ausgeschlossen, wenn mit der Möglichkeit zu rechnen war, daß die ärztlichen Bemühungen keinen Erfolg haben werden Laraus folgt, daß die Verjährungsfrist sowohl für den Anspruch des Klägers aus § 845 BGB als auch für den Best Stellungsanspruch der Klägerin vor dem 22. Auch wenn er nicht voll bewußtlos ist, kann seine Fähigkeit, diese Vorgänge zu erfassen, so beeinträchtigt sein, daß er sich nicht so-^ gleich ein für die Erhebung einer Klage ausreichendes Bild von dem Schaden und der Person des Schädigers zu machen vermag (Urteile des BGH vom 16. Dezember 1955 zur Röntgenuntersuchung bei Dr. erschienen ist, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß sie spätestens von diesem Zeitpunkt an auch imstande war, die zur Erhebung einer Klage erforderlichen Erwägungen anzustellen. Dezember 1955 festlegen dürfen, ohne festzustellen, daß* der Bericht des Dr. über die erste Röntgenuntersuchung den Klägern auch an diesem Tage mitgeteilt worden ist. Die Kläger haben nie bestritten, daß sie das Ergebnis der Röntgenuntersuchung vom 7c Dezember 1955 wenn nicht schon am selben Tage, so aber doch kurze Zeit darauf erfahren haben. Für die Frage der Verjährung kam es nur darauf an, daß der Befund des Röntgenarztes den Klägern vor dem 22. 5. Soweit die Revision behauptet, der Zustand der Klägerin habe sich später verschlimmert und es seien neue schädliche Folgen eingetreten, setzt sie sich mit den Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch, die für die Beurteilung des Revisionsgerichts maßgebend sind. Da feststeht, daß die Schmerzen und Beschwerden der Klägerin weiter bestanden haben, hat sich an der Kenntnis der Kläger von den schädlichen Folgen des Unfalls nichts geändert. Da seit dem Unfall bereits über ein Jahr vergangen war, ohne daß sich an dem Zustande der Klägerin etwas geändert hatte, und da weiter feststeht, daß sich das Leiden der Klägerin auch durch die ärztliche Behandlung nicht gebessert hatte, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Kläger durch eine solche allgemein gehaltene und unbestimmte Äußerung des Arztes nicht ems mit der die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht den Arzt Br. nicht als Zeugen darüber vernommen hat, ob er den Klägern am 22. diese Entscheidung rechtliche Bedenken zu erheben sind, kann auf sich beruhen, denn sie ist jedenfalls auf Grund der Hilfserwägung gerechtfertigt, mit der das Berufungsgericht das Beweisangebot der Kläger für unerheblich erklärt, Br. BflHHIV soll die Erklärung über das baldige Abklingen der Beschwerden am 22. Ba nicht zweifelhaft sein kann, daß die Verjährungsfrist in diesem Zeitpunkt schon seit langem lief, kann es sich nur um die Frage handeln, welchen Einfluß eine solche Äußerung des Arztes auf den Lauf der Verjährungsfrist hat. Bas Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sie nur als Grund für eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Auch eine unrichtige Belehrung durch einen Arzt, bei der es sich nicht nur um einen tröstlichen Zuspruch, sondern um ein bestimmtes und ernstgemeintes ärztliches Urteil über den Charakter des Leidens handelt, kann im Einzelfall zu der Annahme Bei dem Sachverhalt, wie er hier festgestellt ist, hat das Berufungsgericht aber mit Recht Bedenken getragen, das Vorliegen höherer Gewalt zu bejahen- Die Klägerin ißt in der Zeit, die bis zu der angeblichen Äußerung des Br. vergangen war, von zwei Fachärzten für Orthopädie - Br. iflHI - Ba ihre Schmerzen und Beschwerden nach wie vor weiterbestanden, erscheint es dem Berufungsgericht zweifelhaft, ob die angebliche Äußerung des Arztes überhaupt geeignet war, die Kläger derart zu beeinflussen, daß sie nun nicht mehr mit der Möglichkeit künftigen Schadens zu rechnen brauchten. Bas Berufungsgericht konnte diese Frage unentschieden lassen, denn es hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Kläger jedenfalls nicht innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechts Verfolgung verhindert waren, wie es § 203 BGB als Voraussetzung der Verjährungeheramung weiterhin fordert. Sie hat erst Anfang April 1956 zu laufen begonnen, als der Versuch einer gütlichen Bereinigung gescheitert war, und war daher schon abgelaufen, als die Klägerin im Dezember 1958 ihren FestStellungsanspruch gerichtlich geltend machte. Die Revision irrt, wenn sie meint, durch diese Vergleichsverhandlungen sei auch die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB gehemmt worden, die für die weitergehenden Ansprüche der Klägerin und für den nur aus § 845 BGB herzuleitenden Rentenanspruch des Klägers gilt. Nach alledem ist das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß die nachträglich erhobenen Ansprüche der Kläger verjährt sind.

Zitierte Normen: § 852 BGB § 139 ZPO § 203 BGB § 14 StVG § 852 BGB
AnspruchUnfallVerjährungsfristBerufungsgerichtBrKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2191 063
VI ZR 10/60
Verkündet am 8c November I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geochäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in
1 * des Arztes Br. med. K.H,
Nr.
2o dessen Ehefrau Ruth	gebe	Fj
 Kläger 9 Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr
 gegen
daselbst
1 p
2o
dieKleinbahn	GmbH in
 AflHBKOetfr., vertreten durch den Geschäftsführer ,
den Kraftfahrer Heinrich Istraße Hr,0,
Ostfr.,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt;
Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2o November 1959 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt .
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Beklagte PflHHUfubr am 14« November 1955 mit dem Lastzug der Beklagten zu 1 über die Bundesstraße 322 durch Seckenhausen« Als er den vor dem Hause Nr« 84 parkenden Personenkraftwagen des Klägers erreicht hatte, schleuderte der Anhänger nach rechts, stieß gegen den Wagen des Klägers und schob ihn etwa 9 m vor sich her« Der Wagen drehte sich um etwa 90 Grad nach rechts. Durch den Anprall wurde die im Wagen sitzende Ehefrau des Klägers, die Klägerin Ruth	verletzt.
Mit der Klage vom 24. Oktober 1957 hat der Kläger zunächst Ersatz seines Sachschadens und der Heilungskosten (475,07 DM) von beiden Beklagten und die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von dem Beklagten PflHHfc verlangt. Erst mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1958, der am 22« Dezember 1958 bei Gericht eingegangen und den Beklagten am darauffolgenden Tage zugestellt worden ist, hat der Kläger wegen der ihm entgangenen Dienste seiner Ehefrau gegen den Beklagten	eine	monatliche	Rente
 von 100 DM geltend gemacht und die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, die Beklagte zu 1 jedoch nur im Rahmen des Straß enverkehrsgesetzes.
Die Beklagten haben 423,72 DM an den Kläger gezahlt und im übrigen ihre Haftung bestritten. Gegenüber den nachträglich erhobenen Ansprüchen haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.
 
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Kläger 51,35 DM zu zahlen, und der Klägerin 2000 DM Schmerzensgeld gegen den Beklagten PflHHB zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg,
 Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre mit Schriftsatz vom 20, Dezember 1956 geltend gemachten Ansprüche weiter: Der Kläger also seinen Rentenanspruch gegen den Beklagten	und die Klägerin ihren
 Feststellungsanspruche gegen beide Beklagte,
 Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des Berufungsgerichts greift gegenüber den Ansprüchen, über die jetzt allein noch gestritten wir die Einrede der Verjährung durch.
Die Kläger haben diese Ansprüche erstmals in ihrem am 22. Dezember 1958 eingegangenen Schriftsatz, also drei Jahre und 5 1/2 Wochen nach dem Unfall der Klägerin vom. 14. November 1955 gerichtlich geltend gemacht. Zu dieser Zeit war die dreijährige Verjährungsfrist, die für die deliktischen Ansprüche gilt, bereits abgelaufen, wenn die Kläger schon vor dem 22. Dezember 1955 die Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hatten, auf die § 852 BGB es für den Beginn der Verjährung abstellt .
 
Ihnen war, wie auch die Revision nicht bestreitet, schon vom Unfalitage an bekannt, daß die Beklagten die für den Unfall verantwortlichen Halter und Fahrer des Lastkraftzuges sind. Streit herrscht zwischen den Parteien nur darüber, wann die Kläger die Kenntnis von dem Schaden erhalten haben, dessen Ersatz sie jetzt begehren.
1.	Las Berufungsgericht hält für bewiesen, daß dieser Schaden den Klägern am 7. Lezember 1955, jedenfalls aber vor dem 22. Lezember 1955 bekannt war. Las entnimmt es im wesentlichen ihrem eigenen Vorbringen und dem unstreitigen Sachverhalt. Lie Klägerin hat bei dem Unfall außer einer Gehirnerschütterung und mehreren Verletzungen, die bald ausgeheilt sind, eine Verschiebung des den Kopf tragenden ersten Halswirbels (Atlas) erlitten. Sie klagt seitdem über Schmerzen im Hacken, Hals und Köpf. Len Verdacht, daß bei dem Unfall eine Atlasverschiebung eingetreten sei, hat der Kläger schon am 30. November 1955 bei seiner Vernehmung durch die Polizei geäußert. Lieser Verdacht hat sich dann bei der Rötgenuntersuchung der Halswirbelsäule durch den Facharzt für Röntgenologie Lr. BflBW bestätigt. Nach dem Befund,vom 7. Lezember 1955 zeigt die Spezialaufnahme des cranialen Endes eine deutliche AtlasverSchiebung nach rechts. Lr.	bei dem die Klägerin zunächst in Be-
handlung war, versuchte den ersten Halswirbel zu lockern (Reposition ira chiropraktisehen Sinne). Las gelang jedoch nicht. Lie Behandlung durch den Facharzt für Orthopädie Br.	in der Zeit vom 26. Januar bis 18. Le-
zember . 1956 und die Behandlung durch Lr. Sfp, der ebenfalls Facharzt für Orthopädie ist, in der Zeit vom 14. und 25. Januar 1957 führten zu keiner wesentlichen Bes-
 
serung. Allerdings glaubte Dr.	bei	seinen
 weiteren Höntgenunt er Buchungen vom 18. Mai 1956 und 22. Februar 1957 keine AtlasfehlStellung mehr feststellen au können9 sondern nur noch gewisse pathologische Unregelmäßigkeiten der Halswirbelsäule. Bas war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber eine Fehldiagnose. Es entnimmt dem Gutachten des Privatdozenten Br. Harff,
 Oberarzt der orthopädischen Universitätsklinik in Hamburg vom 6. November 1958, daß die ^AtlasfehlStellung immer vorhanden war und auch aus sämtlichen Röntgenaufnahmen des M Br.	konstanter Weise1' zu erkennen ist.
Sie ist, wie das Berufungsgericht feststellt, die Hauptursache für die Schmerzen und Beschwerden der Klägerin, die vom Unfalltage an bestanden haben und seitdem nicht abgeklungen sind.
2.	Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Kläger schon vor dem 22. Bezember 1955 eine allgemeine Kenntnis von den schädlichen Folgen des Unfalls hatten. Bas aber genügt, um die Verjährungsfrist in lauf zu setzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierzu nicht	i
erforderliph, daß der Verletzte den Umfang des Schadens im einzelnen übersieht. Alle Folgezustände, die im Zeitpunkt der Kenntnis von dem Gesamtsehaden auch nur als möglich vorauszusehen waren, gelten vielmehr von diesem Zeitpunkt an als bekannt (vgl. die Urteile des BGH vom 4. April 1957 - III ZR 213/55 - VersR 1957, 429-» vom 14. Juni 1957 - VI ZR 168/56 - VRS 13, 247 - VersR 1957, 534 und vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 803 /8057)«*.
 
Soweit es sich um den Anspruch des Klägers aus § 843 BGB handelt, ist für den Beginn der Verjährung maßgebend, wann dem Kläger bekannt geworden ist, daß durch den Unfall auch die Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau beeinträchtigt wurde, daß sie also nicht mehr imstande sein werde, in dem Maße in seiner Arztpraxie und im Haushalt mitzuarbeiten, wie sie es bis zu dem Unfall getan hatte. Bas aber wurde jedenfalls für die erste Zeit sogleich nach dem Unfall deutlich, denn es ist unstreitig, daß die Klägerin drei Wochen das Bett hüten mußte und daß sie auch anschließend nicht in der Lage war, in der Praxis und im Haushalt mitzuhelfen o Es mag nun sein, daß die Bauer dieser Gesundheitsstörung zunächst nicht vorauszusehen war. Biese Ungewiß-heit über die Portdauer des Schadens kann aber den Beginn der Verjährung nicht aufhalten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war mit der Möglichkeit, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin für längere Zeit beeinträchtigt sein werde, jedenfalls von dem Zeitpunkte an zu rechnen, in dem der Bericht des Br. BHHHHfc vom 7. Dezember 1955 über das Ergebnis der Röntgenuntersuchung Vorlage Hiernach konnte die Schwere der Verletzung nicht mehr zweifelhaft sein. Die Kläger haben in ihrer Klagsehrift selbst hervorgehoben, daß es sich bei einer Verschiebung des Atlas, also des ersten Halswirbels, um eine Verletzung handelt, die sich von einem Genickbruch nur graduell unterscheidet. Selbst wenn sie auch hiernach zunächst noch gehofft haben, die Atlasfehlstellung werde bald behoben werden können, so wurde durch eine solche Hoffnung die Kenntnis des Schadens und damit der Beginn der Verjährung nicht ausgeschlossen, wenn mit der Möglichkeit zu rechnen war, daß die ärztlichen Bemühungen keinen Erfolg haben werden
 
und das Leiden daher von längerer Lauer sein werde« Laß hei der Art und der Schwere der Verletzung mit dieser Möglichkeit gerechnet werden mußte,.konnte das Berufungsgericht ohne Bechtsirrtum annehmen. Laraus folgt, daß die Verjährungsfrist sowohl für den Anspruch des Klägers aus § 845 BGB als auch für den Best Stellungsanspruch der Klägerin vor dem 22. Lezemher 1955 zu laufen begonnen hat, weil die Kläger schon vor diesem Zeitpunkt eine allgemeine Kenntnis ihres Schadens hatten.
3.	Bür den Beginn der Verjährung kann zwar, wie der Revision zuzugehen ist, von Bedeutung sein, ob der Verletzte hei der Schwere der erlittenen Verletzungen überhaupt in der Lage ist, das Unfallgeschehen und seine Böigen zu erfassen und zu überdenken. Auch wenn er nicht voll bewußtlos ist, kann seine Fähigkeit, diese Vorgänge zu erfassen, so beeinträchtigt sein, daß er sich nicht so-^ gleich ein für die Erhebung einer Klage ausreichendes Bild von dem Schaden und der Person des Schädigers zu machen vermag (Urteile des BGH vom 16. Januar 1959 - VI ZR 27/58 -VersR 1959, 445). Liese Grundsätze, die der Senat in einem Balle ausgesprochen hat, in dem ein Verletzter bei einem Unfall einen Schädelbasisbruch und eine schwere Gehirnerschütterung erlitten hat, können aber in dem jetzt zu ent scheidenden Palle nicht zu einem der Klägerin günstigeren Verjährungsbeginn führen. Allerdings hat auch sie bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten. Es steht auch fest, daß sie drei Wochen lang das Bett hüten mußte. L&-für, daß sie bis zu dem 21. Lezember 1955 außerstande gewesen wäre, das Geschehene zu erfassen und zu überdenken, ist aber nichts dargetan. Lie Kläger haben das in den Tatsacheninstanzen auch selbst nicht behauptet. La feststeht.
 
daß die Klägerin am 30. November 1955 von der Polizei über den Unfallverlauf vernommen worden und am 7. Dezember 1955 zur Röntgenuntersuchung bei Dr.	erschienen	ist,
 konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß sie spätestens von diesem Zeitpunkt an auch imstande war, die zur Erhebung einer Klage erforderlichen Erwägungen anzustellen. Zu einer Anfrage nach § 139 ZPO hatte das Berufungsgericht bei dieser Sachlage entgegen der Ansicht der Revision keinen Anlaß.
4o Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Verjährungsbeginn nicht auf den 7. Dezember 1955 festlegen dürfen, ohne festzustellen, daß* der Bericht des Dr.	über	die	erste	Röntgenuntersuchung
 den Klägern auch an diesem Tage mitgeteilt worden ist. Die Kläger haben nie bestritten, daß sie das Ergebnis der Röntgenuntersuchung vom 7c Dezember 1955 wenn nicht schon am selben Tage, so aber doch kurze Zeit darauf erfahren haben. Das entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Daher war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, hierüber eine genaue Feststellung zu treffen. Für die Frage der Verjährung kam es nur darauf an, daß der Befund des Röntgenarztes den Klägern vor dem 22. Dezember 1955 bekannt geworden ist. Daß dies der Fall war, zweifelt aber auch die Revision nicht an.
5. Soweit die Revision behauptet, der Zustand der Klägerin habe sich später verschlimmert und es seien neue schädliche Folgen eingetreten, setzt sie sich mit den Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch, die für die Beurteilung des Revisionsgerichts maßgebend sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das
 
Krankheit sbild stets gleichgeblieben. So wie zu Anfang hat die Klägerin auch in der Folgezeit über Schmerzen in Nacken, Hals und Kopf geklagt. Daß andere und neue Krankheitserschei nungen hervorgetreten seien, haben die Kläger in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet»
6. Allerdings hat sich, wie der Revision zuzugeben ist, insofern eine Änderung ergeben, als Dr«;	.
bei seinen späteren Röntgenuntersuchungen zu dem Ergebnis gekommen ist, im Bereich des Atlas sei eine Gefügestörung nicht mehr festzustellen. Diese Beurteilung durch den Röntgenarzt kann aber den Lauf der Verjährungsfrist nicht beeinflussen. Da feststeht, daß die Schmerzen und Beschwerden der Klägerin weiter bestanden haben, hat sich an der Kenntnis der Kläger von den schädlichen Folgen des Unfalls nichts geändert.
7» Für die Fortdauer der Verjährung ist es auch ohne Belang, ob Dr.	wie die Kläger behaup-
ten, im Dezember 1956 am Ende seiner Behandlung erklärt hat, der Schaden der Klägerin werde sich ”in Zukunft bessern und auf die Dauer ganz abklingen und damit auch gLeichzeitig, auf die Dauer gesehen, eine Linderung der subjektiven Beschwerden eintrsten11. zutreffend hat das Berufungsgericht diese Behauptung der Kläger für unerheblich gehalten. Da seit dem Unfall bereits über ein Jahr vergangen war, ohne daß sich an dem Zustande der Klägerin etwas geändert hatte, und da weiter feststeht, daß sich das Leiden der Klägerin auch durch die ärztliche Behandlung nicht gebessert hatte, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Kläger durch eine solche allgemein gehaltene und unbestimmte Äußerung des Arztes nicht ems
10	-
davon abgehalten werden konnten, gegen die Beklagten auf Zahlung einer Rente und auf Feststellung zu klagen.
80 Fehl geht auch die Rüge? mit der die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht den Arzt Br. nicht als Zeugen darüber vernommen hat, ob er den Klägern am 22. Februar 1957 erklärt hat, die Beschwerden der Klägerin würden alsbald völlig abklingen. Bas Berufungsgericht hat dieses Beweisangebot der Kläger in erster Linie nach § 529 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Ob gegen . diese Entscheidung rechtliche Bedenken zu erheben sind, kann auf sich beruhen, denn sie ist jedenfalls auf Grund der Hilfserwägung gerechtfertigt, mit der das Berufungsgericht das Beweisangebot der Kläger für unerheblich erklärt, Br. BflHHIV soll die Erklärung über das baldige Abklingen der Beschwerden am 22. Februar 1957, also in einem Zeitpunkt abgegeben haben, in dem seit dem Unfall schon 1 1/4 Jahr vergangen war. Ba nicht zweifelhaft sein kann, daß die Verjährungsfrist in diesem Zeitpunkt schon seit langem lief, kann es sich nur um die Frage handeln, welchen Einfluß eine solche Äußerung des Arztes auf den Lauf der Verjährungsfrist hat. Bas Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sie nur als Grund für eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Hiernach ist die Verjährung gehemmt, solange der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der RechtsVerfolgung verhindert ist. Auch eine unrichtige Belehrung durch einen Arzt, bei der es sich nicht nur um einen tröstlichen Zuspruch, sondern um ein bestimmtes und ernstgemeintes ärztliches Urteil über den Charakter des Leidens handelt, kann im Einzelfall zu der Annahme
11
führen, daß der Patient durch höhere Gewalt verhindert war, rechtzeitig Klage zu erheben. Bei dem Sachverhalt, wie er hier festgestellt ist, hat das Berufungsgericht aber mit Recht Bedenken getragen, das Vorliegen höherer Gewalt zu bejahen- Die Klägerin ißt in der Zeit, die bis zu der angeblichen Äußerung des Br.	vergangen
 war, von zwei Fachärzten für Orthopädie - Br. iflHI -
und Br.	-	ohne	nennenswerten Erfolg behandelt
 worden. Ba ihre Schmerzen und Beschwerden nach wie vor weiterbestanden, erscheint es dem Berufungsgericht zweifelhaft, ob die angebliche Äußerung des Arztes überhaupt geeignet war, die Kläger derart zu beeinflussen, daß sie nun nicht mehr mit der Möglichkeit künftigen Schadens zu rechnen brauchten. Bas Berufungsgericht konnte diese Frage unentschieden lassen, denn es hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Kläger jedenfalls nicht innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechts Verfolgung verhindert waren, wie es § 203 BGB als Voraussetzung der Verjährungeheramung weiterhin fordert. Bas Berufungsgericht entnimmt der Klagschrift vom 24- Oktober 1957? d$ß die Kläger zu demindest schon in diesem Zeitpunkt, also acht Monate nach der angeblichen Äußerung des Br.	selbst	nicht mehr daran ge^
glaubt haben, daß' die AtlasfehlStellung durch die späteren Behandlungen beseitigt worden sei. Sie heben in ihrer Klage selbst hervor, daß trotz ärztlicher Behandlung keine Besserung eingetreten sei und daß sich die Bauer der Beschwerden nicht übersehen lasse. Haben die Kläger aber im Oktober 1957 selbst nicht mehr die Ansicht vertreten, daß die Beschwerden der Klägerin alsbald völlig abklingen würde so kann nicht gesagt werden, daß sie innerhalb der letzten
12	-
sechs Monate der im Dezember 1958 ablaufenden Verjährungsfrist wegen der angeblichen Erklärung des Dr. Bürgstein vom 22. Februar 1957 durch höhere Gewalt ari der weiteren RechtsVerfolgung verhindert waren. Daher ist entgegen der Meinung der Revision kein Rechtsverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, den Arzt Pr. SflPHIM als Zeugen zu vernehmen.
9» Soweit das Berufungsgericht die Tatsache würdigt, daß die Parteien bis Ende März 1956 eine gütliche Bei“ legung der Sache versucht haben, lassen seine Ausführungen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Für die Dauer dieser Vergleichsverhandlungen war nur die für die Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz geltende zweijährige Verjährungsfrist des § 14 StVG gehemmt (§ 14 Abs. 2 StVG). Sie hat erst Anfang April 1956 zu laufen begonnen, als der Versuch einer gütlichen Bereinigung gescheitert war, und war daher schon abgelaufen, als die Klägerin im Dezember 1958 ihren FestStellungsanspruch gerichtlich geltend machte.
Die Revision irrt, wenn sie meint, durch diese Vergleichsverhandlungen sei auch die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB gehemmt worden, die für die weitergehenden Ansprüche der Klägerin und für den nur aus § 845 BGB herzuleitenden Rentenanspruch des Klägers gilt.
§ 14 StVG und §6'SHpflG,die für die Dauer von Vergleichsverhandlungen eine Hemmung der Verjährung vor sehen, sind Sondervorschriften, die nur die Ansprüche betreffen, die auf das Straßenverkehrsgesetz und das Sachschadenhaft-pflichtgesetz^gestützt werden können und unanwendbar sind, soweit die Ansprüche nicht aus diesen Gesetzen, sondern
-13-
nur aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff BGB hergeleitet werden konnen (Urteil des BGH vom 12» Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - NJW 1955, 1834 Nr. 2 » VRS 9, 404 Kr, 171). Gegenüber diesen deliktischen Ansprüchen wird zwar die Erhebung der Verjährungseinrede in der Regel zu demindest so lange gegen Treu und Glauben verstoßen, als die Parteien Uber die Abwicklung des ^Schadensfalles miteinander verhandeln. Dieser Einwand unzulässiger Rechtsausübung gewinnt aber erst Bedeutung, wenn die Vergleichsverhandlungen der Parteien sich so lange hinziehen, daß die Verjährungsfrist abzulaufen droht oder bereits abgelaufen ist. Um einen solchen Pall handelt es sich hier jedoch nicht. Die Verhandlungen der Parteien über eine gütliche Bereinigung der Sache Bind schon Ende März 1956 gescheitert. Da die Verjährungsfrist erst im Dezember 1958 ablief, stand den Klägern ausreichend Zeit zur Verfügung, um ihre Weiteren Ansprüche rechtzeitig bei Gericht geltend zu machen. Sie waren vor allem nicht gehindert, das bereits im Oktober 1957 zu tun, als sie mit ihrer Klage vom 24 - Oktober 1957 ihre sonstigen Schäden geltend machten. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß die Beklagten mit der Erhebung der Verjährungseinrede gegen Trau und Glauben verstoßen haben.
Nach alledem ist das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß die nachträglich erhobenen Ansprüche der Kläger verjährt sind. Daher war die Revision der Kläger zurückzuweisen.
 
Die Kosten der Revision waren nach § 97 ZPO den Klägern aufzuerlegen«
Engels
 Hanebeck	Dr»	Bode
 Dro Hauß
 Heinrich Meyer