Fährt ein Metsgermeister und Viehhändler in Begleitung seines Gehilfen mit einem Viehtransportwagen zu dem Einkauf von Vieh über Land, so ist er als Fahrer zur Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt vermöge seines Berufes und Gewerbes besonders verpflichtet0 Der Beklagte gehört als selbständiger Metzgermeister und Viehhändler der klagenden Berufsgenossenschaft an« Als er am Nachmittag des 5« September 1955 auf einer Fahrt zu dem Einkauf von Vieh mit seinem Viehtransportwagen von nach im Kreise fuhr? G6hilfe!*.aus dem Wagen geschleudert wurde und zu Tode kam» Durch Urteil des Schöffengerichts in Kassel vom 210 Januar 1956 wurde der Beklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu acht Monaten Gefängnis verurteilt« Nach den unstreitigen Feststellungen des Strafurteils ist der Beklagte* der vorher sieben Glas Bier getrunken hatte und eine Blutalkoholkonzentration von 1*10 °/oo aufwies* auf der nur 4 m breiten Straße mit einer Fahrgeschwindigkeit von 50 bis 60 km/st über eine Bergkuppe gefahren* die ihm die Sicht auf den weiteren Verlauf der Straße entzog* und hat* als er dann den Lastzug kommen.sah*' Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klagebegehren zur Zahlung von 4 179?40 DM verurteilt und festgestellt* daß er verpflichtet ist* der Klägerin auch alle weiteren Versi- Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 9o3 Abs«, 1, 4 RVO für den Rückgriffsanspruch der Klägerin mit Recht für gegeben gehalten0 Wie es in Einklang mit der Entscheidung des erkennendej Senats vom 29o April 1958 - VI ZR 26o/56 - (IM Rr«, 5 zu § 9o3 RVO = RJW 1958, 1088 = MDR 1958, 506 = VersR 1958, 4i: zutreffend ausgeführt hat, ist die Anyjendbarkeit des § 903 : nicht darum entfallen, daß.die früheren Bestimmungen der §§ 222 AbSo 2 und 230 Abs„ 2.StGB, an die § 903 Abs0 1 RVO sinngemäß anknüpft, durch die Strafrechtsänderungsverordnun. ankommt, ob und mit welchem Ergebnis ein Strafverfahren geg das beklagte Mitglied durchgeführt worden ist, hatte das Berufungsgericht unabhängig davon, was das Strafurteil hierzu gesagt hatte, selbständig zu prüfen und zu beurteilen, ob der Beklagte zur Anwendung der Aufmerksamkeit, durch deren Vernachlässigung er den Unfall unstreitig verursacht hat, vermöge seines Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet wenn der dem Unternehmer zur Last gelegte Pflichtver-stoß mit der Eigenart seines Betriebes oder Berufes in engem (spezifischem) Zusammenhang steht * In dem Falle der damaligen Entscheidung hatte einiBahkier seinen Angestellten zu einer geschäftlichen Besprechung im Kraftwagen mitgenommen0 Eine solche Mitnahme von Betriebsangehörigen oder Geschäftsfreunden im PKW sei? bei der es durch das Verschulden des Beklagten zu dem tödlichen Unfall seines Gehilfen gekommen ist? die der Beklagte als Viehhändler mit seinem Viehtransportwagen zu dem Ein- kann nicht bezweifelt werden In der vorgenannten Entscheidung vom 28o April 1959 hat der Senat bereits darauf hingewiesen, daß der Zusammenhang mit dem Betrieb oder Beruf in der Regel gegeben sein wird? einem Spezialfahrzeug, das für die besonderen Zwecke seines Gewerbes eingerichtet war und ihnen diente, zu dem Einkauf von Vieh über Land fuhr* Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß es nicht nur die jedermann im Straßenvea
Nachschlagewerks Amtliche Sammlungs PlVO § 9oJ. Fährt ein Metsgermeister und Viehhändler in Begleitung seines Gehilfen mit einem Viehtransportwagen zu dem Einkauf von Vieh über Land, so ist er als Fahrer zur Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt vermöge seines Berufes und Gewerbes besonders verpflichtet0 ne m nein 4 2219 074 BGH, Urt.. v. 19. Januar i960 - VI ZE 1o/59 ~ OLG Frankfurt/Main cTj p-i c.j ct ZB. ■;q Verkündet m i 9 > Ja nuar 9 6 o omacker ? Justizangeste 111er Is Urkundsbeamter der eschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Metzgermeisters und Viehhändlers Henry in , KaflBi, Gebäude Nr0 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägerss ~ Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt gegen die 9 Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung in v® Y®B^BI”Straße Nre vertreten durch ihren Vorstand daselbst, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19o Januar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Engels und der Bundesrichter Dr0 Kleinewefers, Hanebeck, Dre Bode und Dr0 Hauß für Recht erkannt? Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2c Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 2o0 November 1958 wird zurück-gewiesen» Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegto Von Rechts wegen - 2 Tatbestand ? Der Beklagte gehört als selbständiger Metzgermeister und Viehhändler der klagenden Berufsgenossenschaft an« Als er am Nachmittag des 5« September 1955 auf einer Fahrt zu dem Einkauf von Vieh mit seinem Viehtransportwagen von nach im Kreise fuhr? kam es zu einem Zusammenstoß des von ihm gelenkten Fahrzeugs mit.einem entgegenkommenden Lastzug* bei dem der neben dem Beklagten sitzende Heinrich Schfl^? ein bei ihm beschäftigter? G6hilfe!*.aus dem Wagen geschleudert wurde und zu Tode kam» Durch Urteil des Schöffengerichts in Kassel vom 210 Januar 1956 wurde der Beklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu acht Monaten Gefängnis verurteilt« Nach den unstreitigen Feststellungen des Strafurteils ist der Beklagte* der vorher sieben Glas Bier getrunken hatte und eine Blutalkoholkonzentration von 1*10 °/oo aufwies* auf der nur 4 m breiten Straße mit einer Fahrgeschwindigkeit von 50 bis 60 km/st über eine Bergkuppe gefahren* die ihm die Sicht auf den weiteren Verlauf der Straße entzog* und hat* als er dann den Lastzug kommen.sah*' unnötig so stark gebremst * daß er die Gewalt über sein Fahrzeug verlor«, Die Klägerin* die den Hinterbliebenen des Schfl^ Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren hat* verlangt vom Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen«, Den Rückgriffsbeschluß ihres Vorstandes hat die vom Beklagten ange-r.ufene Vertreterversammlung bestätigt0 Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klagebegehren zur Zahlung von 4 179?40 DM verurteilt und festgestellt* daß er verpflichtet ist* der Klägerin auch alle weiteren Versi- cherungsleistungen aus Anlaß des Unfalls zu ersetzen.. Die Berufung des Beklagten ist zurüekgewiesen worden«, Mit der Revision., deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage0 Entseheidungsgründe s Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 9o3 Abs«, 1, 4 RVO für den Rückgriffsanspruch der Klägerin mit Recht für gegeben gehalten0 Wie es in Einklang mit der Entscheidung des erkennendej Senats vom 29o April 1958 - VI ZR 26o/56 - (IM Rr«, 5 zu § 9o3 RVO = RJW 1958, 1088 = MDR 1958, 506 = VersR 1958, 4i: zutreffend ausgeführt hat, ist die Anyjendbarkeit des § 903 : nicht darum entfallen, daß.die früheren Bestimmungen der §§ 222 AbSo 2 und 230 Abs„ 2.StGB, an die § 903 Abs0 1 RVO sinngemäß anknüpft, durch die Strafrechtsänderungsverordnun. vom 20 April 1940 (RGBlc I 606) aufgehoben worden sind« An der gegenteiligen Auffassung hält der Beklagte im Revisionsverfahren auch nicht'.mehr fest.« Da es für den Rückgriffsanspruch einer Berufsgenossen-schaft gegen ihr Mitglied nach § 903 Abs«, 4 RVO nicht darau. ankommt, ob und mit welchem Ergebnis ein Strafverfahren geg das beklagte Mitglied durchgeführt worden ist, hatte das Berufungsgericht unabhängig davon, was das Strafurteil hierzu gesagt hatte, selbständig zu prüfen und zu beurteilen, ob der Beklagte zur Anwendung der Aufmerksamkeit, durch deren Vernachlässigung er den Unfall unstreitig verursacht hat, vermöge seines Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war« Daß sich das Strafurteil hierüber nicht ausgesprochen hat, war für den gegenwärtigen Rechtsstreit daher ohne Be--lango Das Berufungsgericht hat diese Frage rechtsirrtumsfrei bejahte Allerdings kann an der früher vom Reichsgericht vertretenen Ansicht nicht festgehalten werden? daß eine Berufsfahrlässigkeit schon dann anzunehmen sei? wenn Unternehmer oder ihre Bevollmächtigten unter Mitnahme von Betriebsangehörigen einen Kraftwagen gelegentlich zu Geschäftsfahrten benutzen und hierbei fahrlässig einen Unfall verursachen« Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 280 April 1959- VI ZR 42/58 ~ (US Nr. 7 zu § 903 R70 = RJW 1959, 1779 = MDR 1959? 1002 = VersR 1959? 715) dargelegt hat? kann von einer Berufsfahrlässigkeit vielmehr nur dann gesprochen werden? wenn der dem Unternehmer zur Last gelegte Pflichtver-stoß mit der Eigenart seines Betriebes oder Berufes in engem (spezifischem) Zusammenhang steht * In dem Falle der damaligen Entscheidung hatte einiBahkier seinen Angestellten zu einer geschäftlichen Besprechung im Kraftwagen mitgenommen0 Eine solche Mitnahme von Betriebsangehörigen oder Geschäftsfreunden im PKW sei? so hatte der Senat hierzu ausgeführt? allgemein so üblich geworden? daß nicht gesagt werden könne? durch das unvorsichtige Lenken eines Kraftwagens werde eine für das betreffende Gewerbe typische Pflicht verletzte Der Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft ist bei dem damaligen Sachverhalt daher verneint worden«, Hier ist die Sachlage aber eine wesentlich andere0 Die Fahrt? bei der es durch das Verschulden des Beklagten zu dem tödlichen Unfall seines Gehilfen gekommen ist? war eine Geschäftsfahrt? die der Beklagte als Viehhändler mit seinem Viehtransportwagen zu dem Ein- kauf von Vieh unternommen hatte0 Daß diese Fahrt und die Fan rerpflichten? die der Beklagte bei ihr zu erfüllen hatte? mit seinem Gewerbe in typischem Zusammenhang standen? kann nicht bezweifelt werden In der vorgenannten Entscheidung vom 28o April 1959 hat der Senat bereits darauf hingewiesen, daß der Zusammenhang mit dem Betrieb oder Beruf in der Regel gegeben sein wird? wenn ein berufsmäßig tätiger Kraftfahrer seine Pflichten im Straßenverkehr verletzte War hier der Beklagte auch kein eigentlicher Berufskraftfahrer? so gehör^ te es doch zu den kennzeichnenden Eigentümlichkeiten seiner Geschäftstätigkeit? daß er mit seinem Viehtranspöäcrbwagen? einem Spezialfahrzeug, das für die besonderen Zwecke seines Gewerbes eingerichtet war und ihnen diente, zu dem Einkauf von Vieh über Land fuhr* Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß es nicht nur die jedermann im Straßenvea - 6 ~ kehr obliegenden Sorgfaitspflichten gewesen sind, die der Beklagte verletzt hat* sondern daß er zu der Aufmerksamkeit* die er außer Acht gelassen hat«, vermöge seines Gewerbes auch besonders verpflichtet war« Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen«, Engels Er* Kleinewefers Hanebeck Er«, Bode Dr» Hauß