Tatbestands Der Vater des Klägers übernimmt gewerbsmäßig den Transport von Langhölzern und bediente sich in seinem ■ Betriebe einer zweiachsigen Zugmaschine (Paimler-Bdnz) in Verbindung mit einem von der Erstbeklagten hergestellten und gelieferten einachsigen Anhänger (Langholznachläufer)* Pie am unteren Teil seines Prehschemels angebrachte Zuggabel des Anhängers kann zu dem Befahren von Kurven durch eine von der Zugmaschine aus bediente Vorrichtung gelockert werden» Beine selbständige Lenkung erfolgt dann durch den Beifahrer von einem hinten links angebrachten kleinen Sesselsitz aus« er führt nämlich das unfallursächliche Kippen des Anhängers beim Abbremsen der Zugmaschine auf einen von,den Beklagten zu vertretenden Konstruktionsfehler zurück, und begehrt ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz seines VermögensSchadens. Pas Berufungsgericht hat - im wesentlichen auf Grund der eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof.Pr.-Ing. MMHNt ~ die Überzeugung gewonnen, der Unfall sei nicht durch einen Konstruktionsfehler des Anhängers, sondern vielmehr dadurch ermöglicht worden, daß die Ladung entgegen der ausdrücklichen Vorschrift der (von der Berufs genoss en-schaft für gewerbsmäßige Fahrzeughaltungen herausgegebenen) "Richtlinien für die Verhütung von Unfällen beim Transport von Langholz" (Ziff.17). Konstrukteur bei einem Konkurrenzunternehmen, sowie der Privatgutachter Dr.teehxn SflMReinen Konstruktionsfehler des Anhängers annehmen, nötigte das Berufungsgericht nicht zur beantragten Einholung eines Obergutachtens•-Der gerichtliche Sachverständige hat zu den ausführlichen Darlegungen der Gegenmeinung wiederholt eingehend Stellung genommen. Die Kevision erblickt den ^entscheidenden Konstruktionsfehler darin, daß die Deichsei bei der'gedachten Ver-v/endung des Anhängers als Nachläufers nicht am Untergestell, eondern am Bungendrehschemel hätte' f^stgemacht. Denn bereits in seinem ersten, dem Landgericht erstatteten Gutachten vom 4o Januar 1954 führt der Sachverständige (S.3 -GA I 103) aus, daß es bei der festen Verbindung zwischen lenkkranz und Anhängerachse völlig gleiihgültig sei,. 1937 selbst, daß es sich um eine Fehlkonstruktion handle* Denn der von der Eevision so ausgelegte Passus IV Abs.3 (S.16 - GA II 269) besagt im Gegenteil, daß ganz unabhängig von der Konstruktion des Nachläufers^ die Unfallverhütungsvorschriften durch zusätzliche Anweisungen für richtige Verspannung der Ladung ergänzt werden solllc«# 3* Auf Mißverständnis beruht schließlich der Vortrag der Eevision, das Berufungsgericht selbst gebe zu, daß die Konstruktion des Nachläufers objektiv fehlerhaft sei. Das angefoehtene Urteil führt nämlich im Gegenteil aus, daß die Konstruktion der Beklagten eine unbedingte Gewähr für das Nichtkippen des Nachläufers biete, wenn die Ladung - den ünfallverhütungsvorschriften entsprechend - durch Anlagen von Spannketten mit dem Fahrzeug starr verbunden werde, und daß die am Auflageschemel des Anhängers angebrachten Vorrichtungen das Anlegen von Ketten zu dem Herbeiführen der vorgeschriebenen starren Verbindung mit dem Wagen ermöglichten. Pie Feststellung des Berufungsgerichts, daö der Unfall des Klägers nicht auf einen von deö Beklagten"zu vertretenden Konstruktionsfehler zurückgeführt werden kann, Beruht hiernach auf verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage und in sich widerspruchslosen Erwägungen* Liegt somit aber den Beklagten ein unfallursächliches Verschulden nicht zur Last, so sind die erhobenen Schadenersatzansprüche des Klägers unbegründet«
2349 045 ,*T ;'e r k ü'n d e t ' Januar 1959 J U3 ti sobers ekretär ais Jxkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Harnendes Volkes In dem Rechtsstreit des Siegfried Wi ■' flHHBbtraße Klägers, BerufungsKLägers und Revisionoklägero, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Fahrzeugbau, Firma L.u.R. ^■■^traße . deren Inhaber . a) Frau Irmgard verwitwete BflHBBBlBalsRechtsnachfolgerin des verstorbenen Herrn Beopold HlHHHp, Schmiedemeister b) Rudolf MflMHHB* Schmiedemeister, beide in H Beklagte, 3erufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, FrozeBbevollmächtigters Rechteanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom. 13. Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«. Kleinewef ers, Br. Engels, Br. Bode, Br. Hauö und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22» Hovember 1957 mrd zurüekgewiesen. Die Kosten der Revision' werden dem Kläger auf erlegt» Von. Rechts wegen (f I Tatbestands Der Vater des Klägers übernimmt gewerbsmäßig den Transport von Langhölzern und bediente sich in seinem ■ Betriebe einer zweiachsigen Zugmaschine (Paimler-Bdnz) in Verbindung mit einem von der Erstbeklagten hergestellten und gelieferten einachsigen Anhänger (Langholznachläufer)* Pie am unteren Teil seines Prehschemels angebrachte Zuggabel des Anhängers kann zu dem Befahren von Kurven durch eine von der Zugmaschine aus bediente Vorrichtung gelockert werden» Beine selbständige Lenkung erfolgt dann durch den Beifahrer von einem hinten links angebrachten kleinen Sesselsitz aus« Am 10. Januar 1953 beförderten der damals 20-jährige Kläger und sein älterer Bruder Vilhelm auf Zugmaschine und Anhänger 12 Buchenstämme unterschiedlicher Länge und Stärke, die bla auf 8 bis 9 m nach hinten hinausragten» Als der Transport gegen 10.15 Uhr bei Schneeglätte die Ortschaft He^HNNft (Kreis erreichte, sah sich Wilhelm, der die Zugmaschine bei gelockerter Anhängergäbel mit einer Geschwindigkeit von 2Ö,km/st in einer unübersichtliche Kurve steuerte, eines entgegenkommenden Fahrzeugs wegen zu dem Abbremsen genötigt, Pie plötzliche Verlangsamung wirkte sich auf den - seit 1 1/2 Jahren unfallfrei benutzten -Anhänger 4ahin aus, daß dessen Zuggabel ruckartig nach unten auswich, während sein Hinterteil mit dem Sesselsitz, auf dem der Kläger saß., nach oben getragen wurde. Per Kläger, der mit dem Oberkörper gegen die Stämme gedrückt und gequetscht wurde, erlitt eine Schädigung innerer Organe, insbesondere aber einen Bruch der Wirbelsäule mit der; Folge einer - wahrscheinlich dauernden - Querschnittlähmung. Er nimmt die Erstbeklagte als Herstellerin und die Zweiibeklagten als deren persönlich haftende Gesellschafter auf Schadenersatz in Anspruch? er führt nämlich das unfallursächliche Kippen des Anhängers beim Abbremsen der Zugmaschine auf einen von,den Beklagten zu vertretenden Konstruktionsfehler zurück, und begehrt ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz seines VermögensSchadens. Bas Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Seine Revision/deren Zurückweisung von den Beklagten beantragt wird, verfolgt die Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe$ Pas Berufungsgericht hat - im wesentlichen auf Grund der eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof.Pr.-Ing. MMHNt ~ die Überzeugung gewonnen, der Unfall sei nicht durch einen Konstruktionsfehler des Anhängers, sondern vielmehr dadurch ermöglicht worden, daß die Ladung entgegen der ausdrücklichen Vorschrift der (von der Berufs genoss en-schaft für gewerbsmäßige Fahrzeughaltungen herausgegebenen) "Richtlinien für die Verhütung von Unfällen beim Transport von Langholz" (Ziff. 17). nicht durch Anlegen von Spannketten mit dem Anhänger starr verbunden war. Pie hiergegen gerichteten Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben. 1. Per Umstand, daß Oberingenieur Kl Konstrukteur bei einem Konkurrenzunternehmen, sowie der Privatgutachter Dr.teehxn SflMReinen Konstruktionsfehler des Anhängers annehmen, nötigte das Berufungsgericht nicht zur beantragten Einholung eines Obergutachtens•-Der gerichtliche Sachverständige hat zu den ausführlichen Darlegungen der Gegenmeinung wiederholt eingehend Stellung genommen. Wenn der Tatrichter seine Ausführungen als überzeugend erachtete, hatte er keinen .Anlaß, einen . weiteren Sachverständigen zuzuziehen. Ein das\ Gericht zur Einholung eines Obergutachtens verpflichtender grober Mangel seines Gutachtens ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich (vgl. BGH Ort. v.4,12.1958 - III-SB 10/57). \ Unerheblich war daher* auch, ob :d&r Technische Überwa-ehungsverein in Preiburg den Standpunkt vertreten hat, daß der Anhänger nicht verkehrssicher sei.*' ienn die allein wesentliche frage,, ob die behauptetev^ffatonng dös Technischen Überwachungsvereins iUMfljfltt' zutrifft, - hat der gerichtliche Sachverständige bereits beantwortet« 2. Die Kevision erblickt den ^entscheidenden Konstruktionsfehler darin, daß die Deichsei bei der'gedachten Ver-v/endung des Anhängers als Nachläufers nicht am Untergestell, eondern am Bungendrehschemel hätte' f^stgemacht. sein müssen» Sie rügt zu Unrecht, daß der Sachverständige Prof.Dr.-Ing. in seinem Gutachten hierauf nicht eingehe. Denn bereits in seinem ersten, dem Landgericht erstatteten Gutachten vom 4o Januar 1954 führt der Sachverständige (S.3 -GA I 103) aus, daß es bei der festen Verbindung zwischen lenkkranz und Anhängerachse völlig gleiihgültig sei,. ob die Zugdeichsel am Obearteil oder am.Unterteil des Benkkranzes angebracht werde. * # N / ' Irrig ist auch die Ansicht der Bevislon, der gericht- liehe Sachverständige bestätige in seinem letzten Nachtragsgutachten vom 30* August. 1937 selbst, daß es sich um eine Fehlkonstruktion handle* Denn der von der Eevision so ausgelegte Passus IV Abs. 3 (S.16 - GA II 269) besagt im Gegenteil, daß ganz unabhängig von der Konstruktion des Nachläufers^ die Unfallverhütungsvorschriften durch zusätzliche Anweisungen für richtige Verspannung der Ladung ergänzt werden solllc«# * 3* Auf Mißverständnis beruht schließlich der Vortrag der Eevision, das Berufungsgericht selbst gebe zu, daß die Konstruktion des Nachläufers objektiv fehlerhaft sei. Das angefoehtene Urteil führt nämlich im Gegenteil aus, daß die Konstruktion der Beklagten eine unbedingte Gewähr für das Nichtkippen des Nachläufers biete, wenn die Ladung - den ünfallverhütungsvorschriften entsprechend - durch Anlagen von Spannketten mit dem Fahrzeug starr verbunden werde, und daß die am Auflageschemel des Anhängers angebrachten Vorrichtungen das Anlegen von Ketten zu dem Herbeiführen der vorgeschriebenen starren Verbindung mit dem Wagen ermöglichten. Die Sicherung des Transportes durch eine solche Verkettung hätte zur Überzeugung des Berufungsgerichts ein Kippen des Anhängers verhindert. Diese tatrichterliche Überzeugung wird nicht eingeschränkt, sondern bekräftigt durch die Darlegung, daß die Konstruktion des Anhängers trotz Unterlassung der vorgeschrie-;.j benen Verspannung ein unfallfreies Fahren auch dann ermöglichet] wenn die Ladung günstig verteilt werde, - was am Unfalltage nicht der Fall war. Denn es liegt auf der Hand, daß Gefahrenfreiheit nur dann verbürgt und erwartet werden kann, wenn * die vorhandenen Sicherungseinrichtungen vorschriftsmäßig benutzt werden* - Pie Feststellung des Berufungsgerichts, daö der Unfall des Klägers nicht auf einen von deö Beklagten"zu vertretenden Konstruktionsfehler zurückgeführt werden kann, Beruht hiernach auf verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage und in sich widerspruchslosen Erwägungen* Liegt somit aber den Beklagten ein unfallursächliches Verschulden nicht zur Last, so sind die erhobenen Schadenersatzansprüche des Klägers unbegründet« Seine Revision war daher mit der Kostenfolge* aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen«, * Pr.Kleinewbfers Engels Pr. Bode Hauß Heinr. Meyer