•Gesetz: HVO § 899 Hechtssatz: Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verliert der Geschäftsführer der Gesellschaft in der Hegel die Stellung eines Repräsentanten des Ünternebmens im Sinne des § 899 HVO gegenüber den Betriebsangehörigen« Oktober 1953 das Konkursverfahren eröffnet wurde» Der Konkursverwalter der Gesellschaft, Rechtsanwalt Dr« Bflfe übertrug dem Kläger die Aufgabe, mit der Arbeitsgemeinschaft Nord-West in Kaiserslautern Meinungsverschieden heiten über die Abrechnung mit der Konkursmasse zu klären« Der Kläger fuhr aus diesem Grunde Anfang September 1954 nach Stuttgart, um dort mit einem früheren Angestellten der Arbeitsgemeinschaft zu verhandeln» In Stuttgart traf er den Beklagten, der an den Verhandlungen teilnahm und den Kläger am Morgen deüf~67 September 1954 in einem der Dorothea Haf®-* gehörenden Personenwagen mitnahm, um zu weiteren Besprechungen nach Kaiserslautern und üHHP zu fahren ? Ferner hat er um die Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, allen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen« Er hat vorgetragen, der Beklagte habe ohne einen Auftrag des Konkursverwalters lediglich in eigenem Interesse an den Verhandlungen teilgenommen« Überdies greife die Haftungsfreistellung der Reichsversicherungsordnung schon deshalb nicht ein, weil sich der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet habe« Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 475,20 BK nebst Zinsen verurteilt und die weitergehenden Klageansprüche aus dem Gesichtspunkt der §§ 898, 899 RVO abgewiesen« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung mit dem Vorbehalt des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungs-träger getroffen« Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls noch Geschäftsführer der Tief- und Straßenbau GmbH, gewesen ist, oder Es ist nämlich der Ansicht, der Beklagte habe seine Stellung als Repräsentant der Gesellschaft bereits mit der Konkurseröffnung verloren, so daß ihm das Haftungsprivileg der §§ 898, Der Beklagte hatte als verantwortlicher oder jedenfalls mitverantwortlicher Leiter des Betriebs den Betriebsangehörigen gegenüber Leitungs- und Weisungsbefugnis und die diesen Rechten entsprechenden Betreuungsund Pürsorgepflichten. gemäß § 6 KO auf den Konkursverwalter über* Dieser hatte jetzt zu entscheiden, was mit dem von der Gesellschaft betriebenen Geschäft geschehen sollte, insbesondere, ob eine sofortige Veräußerung des Geschäfts stattfand, oder ob der Geschäftsbetrieb für Rechnung der Konkursmasse zeitweise aufrecht erhalten wurde (Mentzel / Kuhn, Konkursordnung An. 47 zu § 1; Scholz aaO An. 13 bis 15 zu § 63 GmbHGes). zur Fürsorge für die weiter beschäftigten Betriebsangehörigen, er hatte insbesondere als Arbeitgeber für die Unfall-Versicherung der für die Konkursmasse beschäftigten Arbeitnehmer zu sorgen (RVersAmt JW 1928, 2668; 1930, 3312)* War aber gerade der mit der Leitung des Betriebs verbundene Pflichtenkreis vom Beklagten auf den Konkursverwalter übergegangen, so hatte damit der Beklagte seine Eigenschaft als Repräsentant des Unternehmens im Sinne des § 899 verloren. Die sehr beschränkten Rechte und Pflichten, die dem Beklagten als Geschäftsführer nach der Konkurseröffnung noch blieben (Mitwirkung bei gesellschaftsrechtlichen Akten, . Treffen die Voraussetzungen der §§ 898, 899 RVO auf den Beklagten nicht zu, so braucht auf die Hilfsbegründung des Berufungsurteils nicht eingegangen zu werden, in der ausgeführt wird, daß ein Haftungsausschluß auch deshalb nicht in Frage komme, weil sich der Unfall des Klägers bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne des Gesetzes vom 7® Dezember 1943 zugetragen habe. Baß der Beklagte dem Kläger gegenüber für dessen Unfallfolgen einzustehen hat, wenn ihm die Haftungsfreistellung der Reichsversicherungsordnung nicht zugute kommt, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.
2357 023 ,v ?~w.~ Nicht für die Amtliche Sammlung \ * 4 '* •Gesetz: HVO § 899 Hechtssatz: Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verliert der Geschäftsführer der Gesellschaft in der Hegel die Stellung eines Repräsentanten des Ünternebmens im Sinne des § 899 HVO gegenüber den Betriebsangehörigen« Aktenzeichen : VI ZH 10/57------ Urteil des BGH vom 28« Januar 1958 (XDG Stuttgart IG Stuttgart VI ZR 10/57 Verkündet am 28. Januar 1958 Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m des Otto Hs amen des Volkes In dem Hechts streit in dn/sc tr.l Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br. ----- gegen den kaufmännischen Angestellten Ludwig Hel in a.Rh., istr. Kläger, Berufungskläger und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br'. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Meiß und der Bundesrichter Br. Engels, Br. Meyer, Br. Hauß und Br. Löscher für Recht erkannt s Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. November 1936 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Hechts wegen Tatbestand? Der Kläger war Prokurist, der Beklagte Geschäftsführer der Firma JflHHHHHl Tief- und Straßenbau GmbH; über deren Vermögen am 8. Oktober 1953 das Konkursverfahren eröffnet wurde» Der Konkursverwalter der Gesellschaft, Rechtsanwalt Dr« Bflfe übertrug dem Kläger die Aufgabe, mit der Arbeitsgemeinschaft Nord-West in Kaiserslautern Meinungsverschieden heiten über die Abrechnung mit der Konkursmasse zu klären« Der Kläger fuhr aus diesem Grunde Anfang September 1954 nach Stuttgart, um dort mit einem früheren Angestellten der Arbeitsgemeinschaft zu verhandeln» In Stuttgart traf er den Beklagten, der an den Verhandlungen teilnahm und den Kläger am Morgen deüf~67 September 1954 in einem der Dorothea Haf®-* gehörenden Personenwagen mitnahm, um zu weiteren Besprechungen nach Kaiserslautern und üHHP zu fahren ? Auf einer Straßenkreuzung in Stuttgart stieß der Beklagte, der zu schnell fuhr und das Vorfahrtrecht nicht beachtete, mit einem anderen Fahrzeug zusammen« Der Kläger, der eine schwere Gehirnerschütterung und eine Fralcfur des Nasenbeins erlitt, hat den Beklagten für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht» Er hat beantragt, den Beklagten 2ur Zahlung von 737,70'IM nebst 4 v„ H. Zinsen seit dem Io Januar 1955 abzüglich am 5o Oktober 1955 gezahlter 262,50 DM zu verurteilen. Ferner hat er um die Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, allen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen« Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er hat ausgeführt, der Schadensersatzanspruch sei mit Ausnahme des Sachschadens auf Grund der §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen« Der Unfall sei von der für den Betrieb der AflüBBHfe Tief- und Straßenbau GmbH zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt worden«, Der Beklagte sei als /tepräsontajit dieser Gesellschaft anzusehen, da er trotz der Konkurseröffnung Geschäftsführer der Gesellschaft geblieben sei« Zum mindesten sei der Beklagte Bevollmächtigter des Konkursverwalters der Gesellschaft gewesen und aus diesem Grunde von Haftungsansprüchen freigestellt« Der Kläger ist dieser Rechtsansicht entgegengetreten« Er hat vorgetragen, der Beklagte habe ohne einen Auftrag des Konkursverwalters lediglich in eigenem Interesse an den Verhandlungen teilgenommen« Überdies greife die Haftungsfreistellung der Reichsversicherungsordnung schon deshalb nicht ein, weil sich der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet habe« Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 475,20 BK nebst Zinsen verurteilt und die weitergehenden Klageansprüche aus dem Gesichtspunkt der §§ 898, 899 RVO abgewiesen« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung mit dem Vorbehalt des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungs-träger getroffen« Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Ent Scheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls noch Geschäftsführer der Tief- und Straßenbau GmbH, gewesen ist, oder 4 ob damals bereits eine wirksame Abberufung aus dem Amt erfolgt war, um die der Beklagte nachgesucht hatte,. Es ist nämlich der Ansicht, der Beklagte habe seine Stellung als Repräsentant der Gesellschaft bereits mit der Konkurseröffnung verloren, so daß ihm das Haftungsprivileg der §§ 898, 899 RVO nicht zugute komme. Diese von der Revision bekämpfte Rechtsauffassung erweist sich als zutreffend. Pür die Stellung eines Repräsen- m tanten im Sinne des § 899 RVO ist es kennzeichnend, daß dieser eine mit einem gewissen Pflichtenkreis verbundene Stellung im Betrieb des Unternehmers einnimmt (RGZ 127, 200). Er hat den-Betriebsangehörigen gegenüber Unternehaerfunktionen wahrzunehmen und ist eben deshalb - das ist die Kehrseite der zivilrechtlichen Haftungsfreistellung - in gleicher Weise wie der Unternehmer der Rückgriffsforderung der Un- . fallberufsgenossenschaft ausgesetzt, wenn er die Sorgfalt fahrlässig außer acht gelassen hat, zu der er vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes verpflichtet war (vgl. RGZ 170, 159$ Urteil des erkennenden Senats vom 18. Oktober 1957 - VI ZR 99/56 - = VersR 1957? 818). Als Geschäftsführer der ‘ Gesellschaft repräsentierte der Beklagte 'bis zur Konkurseröffnung die Gesellschaft als Unternehmerin gegenüber den Betriebsangehörigen. Der Beklagte hatte als verantwortlicher oder jedenfalls mitverantwortlicher Leiter des Betriebs den Betriebsangehörigen gegenüber Leitungs- und Weisungsbefugnis und die diesen Rechten entsprechenden Betreuungsund Pürsorgepflichten. Mit der Konkurseröffnung vfrurde. deäu-.^JciGgten die Leitung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft entzogen. Die Gesellschaft blieb zwar noch mit ihren bisherigen Organen als Rechtspersönlichkeit bestehen, trat jedoch in das Auflösungsstadium ein (vgl. Scholz, Kommentar zu dem GmbHGesetz 5« Aufl. Anmerkung 1 zu § 60). Das Verwaltungsund Verfügungsrecht über das Vermögen der Gesellschaft ging gemäß § 6 KO auf den Konkursverwalter über* Dieser hatte jetzt zu entscheiden, was mit dem von der Gesellschaft betriebenen Geschäft geschehen sollte, insbesondere, ob eine sofortige Veräußerung des Geschäfts stattfand, oder ob der Geschäftsbetrieb für Rechnung der Konkursmasse zeitweise aufrecht erhalten wurde (Mentzel / Kuhn, Konkursordnung Anm. 47 zu § 1; Scholz aaO Anm. 13 bis 15 zu § 63 GmbHGes). Der Konkursverwalter hatte insbesondere über die Kündigung der Dienstverhältnisse der Betriebsangehörigen zu entscheiden. Im Rahmen fortbestehender Arbeite- und Dienstverhältnisse war es jetzt seine Aufgabe, die notwendigen Weisungen für die Ausübung der Dienstleistungen zü ) erteilen. Den Konkursverwalter traf nunmehr auch die Pflicht 'S zur Fürsorge für die weiter beschäftigten Betriebsangehörigen, er hatte insbesondere als Arbeitgeber für die Unfall-Versicherung der für die Konkursmasse beschäftigten Arbeitnehmer zu sorgen (RVersAmt JW 1928, 2668; 1930, 3312)* War aber gerade der mit der Leitung des Betriebs verbundene Pflichtenkreis vom Beklagten auf den Konkursverwalter übergegangen, so hatte damit der Beklagte seine Eigenschaft als Repräsentant des Unternehmens im Sinne des § 899 verloren. Die sehr beschränkten Rechte und Pflichten, die dem Beklagten als Geschäftsführer nach der Konkurseröffnung noch blieben (Mitwirkung bei gesellschaftsrechtlichen Akten, . Verfügung über konkursfreie Vermögensstticke, Anhörungerechte? Auskunftspflichten), haben nichts mit jenem Wirkungskreis im Betrieb des Unternehmens zu tun, der für § 899 RVO wesentlich ist. Es ist auch nichts dafür vorgetragen, daß der Konkurs Verwalter dem Beklagten Leitungsaufgaben in einem fortgeführten Geschäftsbetrieb überlassen oder Übertragen hat. Vielmehr ist nur festgestellt worden, daß der Beklagte vom Kläger zu Besprechungen zugezogen worden ist, die der Konkursabwicklung dienen sollten. Mit der Einschaltung in diese . geschäftlichen Besprechungen übernahm der Beklagte aber noch 's'* 1 ' * % \ tf % % % /*• tf ' * r V * >1 i nicht Funktionen, die für einen Unternehmer typisch sind: Seihst wenn der Konkursverwalter den Beklagten ersucht hätte, • an solchen Besprechungen teilzunehmen, um dabei sein Wissen Uber Irühere Geschäftsvorgänge nutzbar zu machen, so würde er ihm hierdurch nicht eine Aufgabe übertragen haben, die ihm eine dem § 899 RVO entsprechende Repräsentantenstellung gegenüber den Betriebsangehörigen verschafft hätte. Treffen die Voraussetzungen der §§ 898, 899 RVO auf den Beklagten nicht zu, so braucht auf die Hilfsbegründung des Berufungsurteils nicht eingegangen zu werden, in der ausgeführt wird, daß ein Haftungsausschluß auch deshalb nicht in Frage komme, weil sich der Unfall des Klägers bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne des Gesetzes vom 7® Dezember 1943 zugetragen habe. Baß der Beklagte dem Kläger gegenüber für dessen Unfallfolgen einzustehen hat, wenn ihm die Haftungsfreistellung der Reichsversicherungsordnung nicht zugute kommt, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZBO als unbegründet zurückzuweisen« Senatspräsident Frof.Br.Heiß ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert. ’ “EngelBr» S. Meyer; Br.JB^ßftß Br. Löscher