* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Dr.Gelhaar, Hanebeck, Dr.Hauß und Dr.Kaul für Recht erkannt: Mutter durch den Tod des Ernährers erwachsen ist« Vom Landgericht mit seiner Klage abgewiesen, hat er im Berufungsverfah ren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 854 DM abzüglich der ihm und seiner verstorbenen Mutter zukommenden Leistungen d.er zuständigen Berufsgenossenschaft zu zahlen, ferner die Beklagte zu verurteilen, an ihn Jeweils eine vierteljährlich im voraus fällige Rente von 210 DM für die Zeit vom 1« Juli 1948 bis 31* Dezember 1949 und von 330 DM für die Zeit vom 1« Januar 1950 bis 31* März 1965 abzüglich der ihm durch die zuständige Berufsgenossenschaft zukommenden Leistungen zu zahlen, endlich festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen sonstigen aus dem Unfall seines Vaters erwachsenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen« Vollendung des 18« lebenswahres• Vor dem 10 Juni 1949 haben nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 24« Mai 1950 wiedergegebenen Mitteilung der süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft in Nflflpvom 6. August 1949 der Kläger und seine Mutter, diese bis zu ihrem Tode, eine monatliche Rente von We 38,60 RM bezw. L Mit dem Anspruch auf Zahlung von insgesamt 894 DM hat der Kläger für sich selbst monatlich 70 RM für die Zeit vom 1« Januar 1948 bis 21. Januar 1948 bis 21..Juni 1949 monatlich 70 RM und für die Zeit vom 1. für deni Kläger und seine Mutter für die Zeit von Januar 1948 bis Juni 1948 Die vierteljährliche fiente von 210 DM, die der Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1949 verlangt hat, ist bereits rückständig gewesen, als nach dem Tode seiner Mutter, die mit einem Gesuch um Bewilligung des Armenrechts Rente am 1« Juni 1949 von 38,60 DM auf 67»10 DM erhöhte, sind von der für die Zeit vom 1* Juli 1948 bis 31« Dezember 1949 eingeklagten Rente von vierteljährlich 210 DM fällig gewordens b) Für die Zeit vom 1« Juli 1949 bis 31* Dezember 1949 si von der eingeklagten Rente fällig geworden: abzüglich Leistungen der Berufsgenossenschaft für die Zeit vom 1» Juli 1948 bis 31» Mai 1949 Für die Zeit vom 1, April 1962 bis 31« März 1965 kommt dagegen der ungekürzte Rentenbetrag von vierteljährlich Die verlangte Rente ist an das leben des Klägers geknüpft, Da der künftige Wegfall daher gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist, bemißt sich der Wert des Streitgegenstandes für das Rentenverlangen nach § 9 ZPO, ohne • Rücksicht auf die wahrscheinliche Lebensdauer des Klägers und ohne Rücksicht darauf, daß für die Rente eine Grenze bis zu dem 31« März 1965 gesetzt ist, auf den 12 1/2-fachen Betrag des einjährigen Bezugs (vgl Stein-Jonas-Schönke 17« Aufl § 9 II, 1)«

Zitierte Normen: § 546 ZPO
WertZeitRenteZPOKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

YI 2R 10/52
2341 059 "/y
Verkündet am 29« April 1953 'Romacker, Just«Angest«, als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle«
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Eisenbahndirektion
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Herbert
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Dr.Gelhaar, Hanebeck, Dr.Hauß und Dr.Kaul
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 19• April 1951 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last«
gegen
 den minderjährigen Diet Straße 0, vertreten du i.R. He Bari ch
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten
 Von Rechts wegen

2
Tatbestands
 Der Vater des Klägers fuhr am 30* Dezember 1947 mit einem
 Der Vater des Klägers kam zu Tode*
Der am 28«iförz 344 ge barem Kläger hat die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der ihm und seiner in-
Mutter durch den Tod des Ernährers erwachsen ist« Vom Landgericht mit seiner Klage abgewiesen, hat er im Berufungsverfah ren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 854 DM abzüglich der ihm und seiner verstorbenen Mutter zukommenden Leistungen d.er zuständigen Berufsgenossenschaft zu zahlen, ferner die Beklagte zu verurteilen, an ihn Jeweils eine vierteljährlich im voraus fällige Rente von 210 DM für die Zeit vom 1« Juli 1948 bis 31* Dezember 1949 und von 330 DM für die Zeit vom 1« Januar 1950 bis 31* März 1965 abzüglich der ihm durch die zuständige Berufsgenossenschaft zukommenden Leistungen zu zahlen, endlich festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen sonstigen aus dem Unfall seines Vaters erwachsenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen«
Das Berufungsgericht hat die Zahlungsansprüche auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und unter Abweisung des Klägers mit seinem weitergehenden Peststellungsbegehren festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes allen weiteren Schaden zu 3/4 zu ersetzen.
Personenkraftwagen auf der Straße von nach	Gr,
 Ii^H, die beim Bahnho'f Gr.L^^^ von der Eisenbahnstrecke
 gekreuzt wird. Auf dem Bahnübergang wurde das ^hrzeug von einem Triebwagen der Eisenbahn erfaßt
 zwischen am 9* Mai 1949 verstorbenen und von ihm beerbten
~ 3 —
Gegen das Urteil hat die Beklagte mit dem Ziele der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils Revision eingelegt«
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist’unzulässig, da der Wert des Beschwerde .gegenständes einen 6 000 DM übersteigenden Betrag nicht erreicht (§ 546 Abs 1 ZPO)«
Wie die Passung der Berufungsanträge des Klägers erkennen läßt, hat der Kläger Zahlung nur insoweit verlangt, als die Schadenersatzansprüche nicht in Höhe der -Leistungen del Sozialversicherung gemäß § 1542 RVO auf den öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind« Gegenstand seines Zahlungsbegehrens waren daher nur die Schadenersatzansprüche^ die ihm persönlich verblieben sind* Wenn das Berufungsurtei] seine Zahlungsansprüche auf Grund des Reichshaftpflichtge* setzes zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt- hat so kann sich dies also auch nur auf die Schadenersatzansprüche beziehen, die von dem Pcrderungsübergang auf den öfte»v liehen Versicherungsträger unberührt geblieben sind, mag di« in der Urteilsformel auch nicht ausdrücklich hervorgehoben worden sein« Die Beklagte kann durch das angefochtene Urteil darum nur insoweit beschwert sein, als die zu 3/4 für gereclj fertigt erklärten Ansprüche des Klägers nicht auf den Trägeij der Sozialversicherung übergegangen sind«
Hach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers in der Revisionserwiderung erhält ddr Kläger seit dem 1« Juni 1949] eine Berufsgenossenschaftsrente von 52,10 DM und eine Wais« rente von 15 DM, insgesamt also 67,10 DM monatlich bis zur
i.-*»
Vollendung des 18« lebenswahres• Vor dem 10 Juni 1949 haben nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 24« Mai 1950 wiedergegebenen Mitteilung der süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft in Nflflpvom 6. August 1949 der Kläger und seine Mutter, diese bis zu ihrem Tode, eine monatliche Rente von We 38,60 RM bezw. DM erhalten«	^
Der Wert des Beschwerdegegenstandes errechnet sich hiernach wie folgt*
L Mit dem Anspruch auf Zahlung von insgesamt 894 DM hat der Kläger für sich selbst monatlich 70 RM für die Zeit vom 1« Januar 1948 bis 21. Juni 1948, sowie als Erbe seiner Mutter * für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis 21..Juni 1949 monatlich 70 RM und für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. Mai 1949 monatlich 70 DM verlangt.«
Der Anspruch ist zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden?	640,50	DM
Die Berufsgenossenschaft hat gezahlt monatlich
 je 38,60 RM	•	.
für deni Kläger und seine Mutter für die Zeit von Januar 1948 bis Juni 1948
2 * 38,60Rı6* 463,20 RM *	46,32	DM;
ferner monatlich 38,60 VH*fUrvdi'e Mutter" für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31.
Mai 1949
38,60	D1C x 11 =	424,60	DM	470,92	DM	■
169,58 Dil .
II. Die vierteljährliche fiente von 210 DM, die der Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1$48 his 31. Dezember 1949 verlangt hat, ist bereits rückständig gewesen, als nach dem Tode seiner Mutter, die mit einem Gesuch um Bewilligung des Armenrechts

... 5 -
zunächst das Verfahren betrieben hatte, die auf den Kläger umgestellte Klageschrift vom 6„ Juli 1949 auf Grund bewilligten Armenrechts der Beklagten im Dezember 1949 zugestellt

Rente am 1« Juni 1949 von 38,60 DM auf 67»10 DM erhöhte, sind von der für die Zeit vom 1* Juli 1948 bis 31« Dezember 1949 eingeklagten Rente von vierteljährlich 210 DM fällig gewordens
b) Für die Zeit vom 1« Juli 1949 bis 31* Dezember 1949 si von der eingeklagten Rente fällig geworden:
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist für d: Zeit also nicht verblieben*
IIIo Vür die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 31. März 1965 ha der Kläger eine vierteljährliche Rente von 330,— DM verlangt.
a) Bevor sich die von der Berufsgenosaenschaft gezahlte "
210 DM x 4 =
Hiervon 3/4 *
abzüglich Leistungen der Berufsgenossenschaft für die Zeit vom 1» Juli 1948 bis 31» Mai 1949
38,60	DM x 11 =	424,60 DM
für Juni 1949 =	67,10 DM
840,--
630,—
491.70
138,30
210 DM x 2 =
Hiervon 3/4 =
die Leistungen der Berufsgehossenschaft haben sich in dieser Zeit belaufen auf
67,1Ö DM x 6 =
402,6(
~ 6 -

Hiervon 3/4s	vierteljährlich	247,50	DM
Die Berufsgenossenschaft zahlt his zu dem 31 ■ März 1962 monatlich
67,10 DM =	vierteljährlich	201,30	DM
PÜr den Kläger verbleiben vierteljährlich	46,20	DM
s
Für die Zeit vom 1, April 1962 bis 31« März 1965 kommt dagegen der ungekürzte Rentenbetrag von vierteljährlich
247.50	DM in Betracht«
Die verlangte Rente ist an das leben des Klägers geknüpft, Da der künftige Wegfall daher gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist, bemißt sich der Wert des Streitgegenstandes für das Rentenverlangen nach § 9 ZPO, ohne • Rücksicht auf die wahrscheinliche Lebensdauer des Klägers und ohne Rücksicht darauf, daß für die Rente eine Grenze bis zu dem 31« März 1965 gesetzt ist, auf den 12 1/2-fachen Betrag des einjährigen Bezugs (vgl Stein-Jonas-Schönke 17« Aufl § 9 II, 1)«
Bei der wechselnden Höhe der Rente ist für die Berechnung des Streitwertes von dem höheren Betrag von vierteljährlich
247.50	DM auszugehen, Dieser gilt jedoch nur für drei Jahre« Für den verbleibenden Zeitraum von 91/2 Jahren ist der geringere Betrag von vierteljährlich 46,20 DM anzusetzen.
Der Wert des Rentenaspruchs beläuft sich daher auf
247.50 DM x 4 x 3 =	2970,--	DM
46,20 DM x 4 x 9 1/2 = 1755,60 DM
4725,60	DM
IV« Der Wert des Feststellungsanspruchs ist nach § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Welcher

f.
~ 7
Schaden dem Kläger außer dem Verlust der Unterhalt sansprUche gegen seinen Vater aus dessen Unfall erwachsen sein könnte, ist nicht ersichtlich, und zwar auch insoweit nicht, als der Kläger zu Beginn des Rechtsstreits vorgebracht hat,, durch de Tod seines Vaters sei der Tod auch seiner Mutter verursacht worden* Ob dem Kläger in Zukunft noch ein Schaden entstehen wird, der durch die - nach'§ 323 ZPO gegebenenfalls abänder*. bare ~ urteilsmäßige Rentenverpflichtung der Beklagten nicht gedeckt sein würde, ist völlig ungewiß- Sein Interesse an der begehrten Peststellung besteht im wesentlichen darin, für den Pall, daß ihm ein weiterer Schadensersatzanspruch er wachsen könnte^ der Verjährung vorzubeugen und gegebenenfalls eine erneute Beweisführung zu vermeiden- Unter diesen Umst* den kann der Wert des Peststellungsbegehrens mit dem Bern gericht auf nicht mehr als 1 000 DM angenommen werden.« Der Beschwerdewert im Revisionsverfahren beträgt daher J50 DM.
Insgesamt beläuft sich der Beschwerdewert daher auf
I«	169,58 DM.
II-	138,50 DM
III-	4725,60 DM
IV-	750,— DM
5783,48 DM

"• 8 ~
Die Revision mußte hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verwerfen werden*
Dr„Kleinewefers	Haneheok	Dr„Gelhaar
 Dr * Hauß	Dr* Kaul