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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 412 ZPO
MüllerDiederichsenNürnbergZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich und insbesondere nicht darin zu sehen, dass das Berufungsgericht dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht nachgekommen ist (§412 Abs. 1 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 375.000 €
Müller	Greiner	Diederichsen
 Pauge
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 07.10.2005 - 1 0 568/04 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.12.2006 - 5 U 2637/05 -