Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Die Frage, ob bereits die Verschlechterung von Heilungschancen zur Haftung aus unerlaubter Handlung führen kann, stellt sich nicht, weil eine Haftung der Beklagten schon mangels Feststellung einer Pflichtverletzung ausscheidet. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs.1, 101 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 10/04 vom 13. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frage, wer für die Behauptung der Möglichkeit bzw. der Unmöglichkeit eines bestimmten ärztlichen Vorgehens beweispflichtig ist, richtet sich nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen. Unter welchen Voraussetzungen ärztliche Dokumentationsmängel zu Beweiserleichterungen führen, ist hinreichend geklärt. Eine Dokumentation des bei der Operation Vorgefundenen Zustands und des Grundes für den Abbruch der Operation war im Streitfall aus medizinischen Gründen nicht notwendig. Die Frage, ob bereits die Verschlechterung von Heilungschancen zur Haftung aus unerlaubter Handlung führen kann, stellt sich nicht, weil eine Haftung der Beklagten schon mangels Feststellung einer Pflichtverletzung ausscheidet. Fragen der Bemessung des Schmerzensgeldes wirft der Sachverhalt deshalb nicht auf. Verfahrensgrundrechte der Klägerin sind nicht verletzt. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Von einer weiteren Begründung wird gern. § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Streitwert: 50.000,00 € Pauge Müller Greiner Zoll Diederichsen