September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr, die Richterinnen von Pentz und Müller beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 1. Die Revision wird zugelassen, weil das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin rechtsfehlerhaft teilweise als unzulässig verworfen hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 605/15 vom 13. September 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE: BGH:2016:130916BVIZR605.15.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr, die Richterinnen von Pentz und Müller beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. September 2015 zugelassen. Gründe: Die Revision wird zugelassen, weil das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin rechtsfehlerhaft teilweise als unzulässig verworfen hat. Im Übrigen sind keine Zulassungsgründe gegeben. Galke Wellner von Pentz Müller Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 05.11.2014 -6 0 312/11 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.09.2015 - 1 U 132/14 - Stöhr