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BGH · VI ZR 560/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 560/13

August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten zu 3 gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 24. Denn einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es versäumt hat, zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. Der Senatsvorsitzende hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 3 in einem Telefonat am 23. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 3 noch nicht glaubhaft gemacht seien und der Senat deshalb nach derzeitigem Sach-stand Prozesskostenhilfe nicht bewilligen könne. Trotzdem hat es der Beklagte zu 3 unterlassen, die aufgeführten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 24.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
Möglichkeit10PentzangebenSacheProzesskostenhilfegehören

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 560/13
vom 19. August 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten zu 3 gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
2	Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beklagten zu 3 die Annahme eines erheblichen Gehörsverstoßes zu rechtfertigen vermag. Denn einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es versäumt hat, zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Februar 1987 -2 BvR 314/86, BVerfGE 74, 220, 225; vom 18. August 2010-1 BvR 3268/07, BVerfGK 17, 479).
3	So aber verhält es sich hier. Der Senatsvorsitzende hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 3 in einem Telefonat am 23. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 3 noch nicht glaubhaft gemacht seien und der Senat deshalb nach derzeitigem Sach-stand Prozesskostenhilfe nicht bewilligen könne. Unmittelbar nach dem Gespräch wurde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3 der Vermerk der Rechtspflegerin vom 10. Juni 2014, aus dem sich die Bedenken gegen die
-3-
Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten zu 3 im Einzelnen ergeben, per Telefax übermittelt. Trotzdem hat es der Beklagte zu 3 unterlassen, die aufgeführten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2014 auszuräumen oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zu beantragen. Er hat damit nicht von allen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
4	Abgesehen	davon setzt sich der Beklagte zu 3 auch in der Anhörungsrü-
ge nicht mit den im Vermerk der Rechtspflegerin vom 10. Juni 2014 aufgeführten und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechenden Umständen auseinander.
Galke	Wellner	Stöhr
 von Pentz
 Oehler
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 02.10.2008 -20 2293/07 -OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.01.2013 - 3 U 155/08 -