* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 558/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 558/13

August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Pauge, Stöhr und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 30. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

OehlerOffenlochMünchenGalkeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 558/13
vom 7. August 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Pauge, Stöhr und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 30. Juni 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
1	Die	Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der
 Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Galke	Pauge	Stöhr
 Offenloch
Oehler
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.10.2012 -90 24413/10 -OLG München, Entscheidung vom 21.11.2013 -1 U 5168/12 -