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BGH · VI ZR 549/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 549/12

Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
AnhörungsrügeVorbringengründenZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 549/12
vom 4. Februar 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 10. Januar 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	gemäß	§ 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-
rungsrüge ist nicht begründet.
2	Die	Gerichte	sind	nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
-3-
3	Der	Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der
 Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Die Ausführungen in der Begründung der Anhörungsrüge geben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
Galke	Wellner	Stöhr
 von Pentz
 Offen loch
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 14.03.2012 - 25 O 114/09 -OLG Köln, Entscheidung vom 26.11.2012 - 5 U 47/12 -