Pie Klägerin verlangt von den Beklagten - von der Zweitbeklagten jedoch nur im Haftungsrahmen des StVG - Ersatz des eigenen und des ihrem Ehemann entstandenen Schadens. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, den Erstbeklagten zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 17<> 289,13 DM nebst Zinsen zu verurteilen; des weiteren hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen entstandenen und noch entstehenden Schaden, soweit er den Betrag von 17o289,13 DM übersteigt, zu ersetzen» Bei dem Betrag von 17.289,13 DM handele es sich um den nach Zahlung von 3.000 DM verbliebenen Restbetrag von 2.289,13 DM für den Fahrzeugschaden des Ehemannes, sonstige Sachschäden des Ehemannes und der Klägerin, Transportkosten für den Ehemann, Beerdigungskosten, Transport-, Pflege- und Anwaltskosten der Klägerin. Die Beklagten haben die Unfalldarstellung der Klägerin bestritten und vorgetragen, der Unfall müsse sich nach der forbeifahrt des Lastkraftwagens auf der für den DKW-Wagen rechten Fahrbahnhälfte zugetragen haben. pflichtet sind, der Klägerin den eigenen Schaden voll, den auf sie als Alleinerbin übergegangenen Schadensersatzanspruch ihres Ehemannes zu 4/5 zu ersetzen, die Zweitbeklagte jedoch nur in den Haftungsgrenzen des § 12 StVG; des weiteren ist ausgesprochen worden, daß der Irstbeklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Schmerzensgeld in vollem Umfang zu zahlen. Sodann hat das Landgericht die Klägerin als Ui derbeklagte für verpflichtet erklärt, den Beklagten den aus dem Unfall entstandenen Schaden in den Haftungsgrenzen des § 12 StVG zu 1/5 zu ersetzen, im übrigen hat es die Widerklage abgev/iesen. 2) Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Sachschadens, ihrer eigenen Iransport- und Pflegekosten und ihrer anteiligen Anwaltskosten ist dem Grunde nach in vollem Umfange gerechtfertigt, gegenüber der Beklagten zu 2) jedoch nur in den Haftungsgrenzen des | 12 StVG in der Passung des Maßnahmengesetzes vom 16,7.1957 (BGBl I S. 3) Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des übrigen*Schadens ist zu vier Pünfteln dem Grunde nach gerechtfertigt, gegenüber der Beklagten zu 2) jedoch, nur in den Haftungsgrenzen des StVG, Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung nicht nur auf Grund der im Wege des Urkundenbeweises verwerteten feile der Strafakten und der in diesen befindlichen Lichtbilder gebildet; es stützt seine Feststellungen auch auf die Bekundungen des in Berufungsrechtszug als Zeugen vernommenen Stellung der Unfallfahrzeuge nach dem Zusammenstoß verändert v;orden ist» Larauf beruht die Feststellung, daß der Kraftwagen der Beklagten hinten angehoben und in seiner Fahrtrichtung 1 bis 1,2 m links zur Straßenmitte versetzt worden ist, während sein Vorderteil sowie der "Marcedes"-Kraftwagen des Ehemannes der Klägerin unverändert stehen geblieben sind» Wenn die Hevision es demgegenüber als unmöglich bezeichnet, daß bei der Umstellung des hinteren Teils des LKW-Wagens der Beklagten dessen vorderer Teil sich nicht verschoben habe, weil sich zugleich auch der vordere Teil habe verschieben müssen, so wendet sie sich in unzulässiger. Entscheidend für die Feststellungen des Berufungsgerichts , das insoweit die von dem Zeugen aufgenommenen Lichtbilder verwertet hat, ist erkennbar der Umstand gewesen, daß der !,Mercedes,,-Kraftwa-gen des Ehemannes der Klägerin und der Vorderteil des BKW-Wagens in der gleichen Lage wie zuvor stehen geblieben und daß auf dieser Grundlage auch die Gutachten erstattet worden sind» Demgegenüber hat das Berufungsgericht darin, daß die Klägerin ira Strafverfahren als Zeugin bekundet hat, der DKW-Wagen sei hinter einem begegnenden Lastkraftwagen hervorgeschossen und auf der für den ’,Mercedes,,-Wagen rechten Fahrbahnseite auf diesen aufgeprallt, eine zwanglose und einleuchtende Erklärung für den Unfall gesehen» Diese Würdigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich das Berufungsgericht mit den unbestimmt gehaltenen Äußerungen des im Strafverfahren vernommenen Sachverständigen Dr» von Hebenstreit über die möglicherweise nicht sehr große Erinnerungsfähigkeit der Klägerin nicht besonders auseinander-ge30tzt hat (BGHZ 3, 162, 175) * Es ist eine einwand- Zu Recht ist das,Berufungsgericht der Ansicht, daß bei dieser Sachlage der erste Anschein für ein Vorschulden des Erstbeklagten spricht und daß die Beklagten keine Tatsachen vorgetragen und bewiesen -haben, die geeignet sind, die auf den typischen Geschehensablauf : gestützte richterliche Feststellung zuerschüttern, Wenn ein Kraftfahrzeug unter Abweichung, von seiner ursprünglichen Fahrbahn mit eineig anderen Kraftfahrzeug auf der anderen Seite der Fahrbahn zusammenstößt, so spricht der erste , Anschein; für ein Verschulden des Kraftfahrzeugführers, Bas Berufungsgericht befindet sich insoweit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl, u.a. Urteile des erkennenden /Sepats 70*3:7, April 1954 - VI ZR 73/55 - LH Nr. 20 a zu § 286: /U7 ZPO = VersR 1954» 288?.. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts dahin klar ge st eilt, daß außer'dem Schmerzenogeldanspruch nur die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihres eigenen unmittelbaren Sachschadens und der auf sie entfallenden Transport-, Pflege und Anwaltskooten nicht der Kürzung im Rahmen der Mit-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 252/67 URTEIL in dein Rechtsstreit Verkündet am 25« März 1969 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2. des Chemikers Dr. Bruno von Z MHBHHP, IflHHl Straße der Firma '-*■■■■■»? Chemische Fabrik und fforschungslabOratorium KG, MflHHHBI, IflHHHÜ Straße geoetslich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr» Bruno von ZI Beklagte, Widerkläger, Berufungskläger und Revisions klüger, ~ Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen Klägerin, Widerheklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßhovollmächtigtes Regh: - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25° Kürz 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Nüßgens, Sonnabend und Bunz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das anstelle der Verkündung der Klägerin am 3. Juli 1967 und den Beklagten am 26. Juni 1967 zugestellte Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgeri chts München wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen An 22 . Februar 1963 gegen 10 Uhr befuhr die Klägerin mit ihren Ehemann in dessen von ihm gesteuerten Personenkraftwagen ''Mercedes” die Bundesstraße 2 zwischen Starnberg und Rocking. Kurz vor Pöcking - etwa bei kn 29,3 - stieß dieser Kraftwagen mit dem aus der Gegenrichtung kommenden, der Zweitbeklagten gehörigen und von dem Erstbeklagten gesteuerten Personenkraftwagen "PKW 1000 Spezial” zusammen. Pie Klägerin, deren Ehemann und der Beklagte wurden verletzt, beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Per Ehemann der Klägerin verstarb an demselben lag an den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen; die Klägerin ist seine Alleinerbin. Pie an der Unfallstelle 7,5 m breite Straße war um etwa 1 m durch Schneematsch verengt. Mach dem Zusammenstoß stand der 1,79 m 'breite "Mercedess-Kraftwagen mit seinem rechten hinteren Teil am rechten Straßenrand, sein rechtes Vorderteil war etwa 2 m. vom rechten Straßenrand entfernt» Per 1,68 m breite Kraftwagen der. Beklagten stand mit dem rechten Vorderteil in einem Abstand von 3,60 m, mit dem hinteren Teil etwa 1 m vom rechten Straßenrand, gesehen aus der Fahrtrichtung des Kraftwagens der Beklagten. Per Brotbeklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsrichters in Starnberg wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen einer Übertretung des § 1 StVO rechtskräftig zu Freiheitsstrafe, verurteilt worden; ein Wiederaufnahmeverfahren ist erfolglos geblieben. Pie Klägerin hat behauptet, der BKW-Sportwagen sei hinter einem Lastkraftwagen plötzlich hervorgeschossen, um ihn zu überholen, und mit unverminderter Geschwindigkeit frontal gegen den die rechte Bahrbahnseite einhaltenden "Mercedes"-Wagen geprallt. Pie Klägerin verlangt von den Beklagten - von der Zweitbeklagten jedoch nur im Haftungsrahmen des StVG - Ersatz des eigenen und des ihrem Ehemann entstandenen Schadens. Per Maftpflichtversicherer der Beklagten hatte vor Klageerhebung Zahlungen von insgesamt 3.000 IM geleistet. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, den Erstbeklagten zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 17<> 289,13 DM nebst Zinsen zu verurteilen; des weiteren hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen entstandenen und noch entstehenden Schaden, soweit er den Betrag von 17o289,13 DM übersteigt, zu ersetzen» Bei dem Betrag von 17.289,13 DM handele es sich um den nach Zahlung von 3.000 DM verbliebenen Restbetrag von 2.289,13 DM für den Fahrzeugschaden des Ehemannes, sonstige Sachschäden des Ehemannes und der Klägerin, Transportkosten für den Ehemann, Beerdigungskosten, Transport-, Pflege- und Anwaltskosten der Klägerin. In Höhe von 15.000 DM hat die Klägerin einen Teilbetrag für entzogenen Unterhalt gemäß § 844 Abs. 2 BGB und § 10 Abs. 2 StVG gelt end gema cht„ Die Beklagten haben die Unfalldarstellung der Klägerin bestritten und vorgetragen, der Unfall müsse sich nach der forbeifahrt des Lastkraftwagens auf der für den DKW-Wagen rechten Fahrbahnhälfte zugetragen haben. Sie haben beantragt, die Klage abzuweisen und auf die von Ihnen erhobene Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 13.633,if DM und zur Entrichtung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes an den Jrstbe^ klagten zu verurteilen. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil ausgesprochen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver- pflichtet sind, der Klägerin den eigenen Schaden voll, den auf sie als Alleinerbin übergegangenen Schadensersatzanspruch ihres Ehemannes zu 4/5 zu ersetzen, die Zweitbeklagte jedoch nur in den Haftungsgrenzen des § 12 StVG; des weiteren ist ausgesprochen worden, daß der Irstbeklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Schmerzensgeld in vollem Umfang zu zahlen. Sodann hat das Landgericht die Klägerin als Ui derbeklagte für verpflichtet erklärt, den Beklagten den aus dem Unfall entstandenen Schaden in den Haftungsgrenzen des § 12 StVG zu 1/5 zu ersetzen, im übrigen hat es die Widerklage abgev/iesen. Die Klägerin hat dieses Zwischenurteil nicht angefochten. Die Beklagten haben, soweit sie unterlegen sind, Berufung-eingelegt,, die im Ergebnis erfolglos geblieben ist. Das Berufungsgericht hat jedoch den Urteilsausspruch berichtigt und wie folgt neu gefaßt; ”1) Der'Anspruch der Klägerin auf ein angemessenes Schmerzensgeld ist dem.Grunde nach gerechtfertigt, 2) Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Sachschadens, ihrer eigenen Iransport- und Pflegekosten und ihrer anteiligen Anwaltskosten ist dem Grunde nach in vollem Umfange gerechtfertigt, gegenüber der Beklagten zu 2) jedoch nur in den Haftungsgrenzen des | 12 StVG in der Passung des Maßnahmengesetzes vom 16,7.1957 (BGBl I S. 710). 3) Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des übrigen*Schadens ist zu vier Pünfteln dem Grunde nach gerechtfertigt, gegenüber der Beklagten zu 2) jedoch, nur in den Haftungsgrenzen des StVG, 4) Inj übrigen wird die Klage angewiesen» 5) Der Anspruch der Beklagten auf Ersatz ihres Sachschadens ist zu einem Fünftel innerhalb der Haftungsgrenze des StVG- dem Grunde nach gerechtfertigt» 6) In übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägeri been tragt, verfolgen die Beklagten ihre im Berufungsrechtszuge gestellten Anträge weiter» Entscheidungsgründei Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge auf der Fahr-,bahnhälfte zusamraengestoßen sind, die der Ehemann der Klägerin befuhr, und daß der Erstbeklagte über die Fehrbahnrnitte auf die für ihn linke Fahrbahn-hälfte geraten war. Biese Feststellungen werden von der Revision vergebens mit Verfahrensrügen bekämpft» Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung nicht nur auf Grund der im Wege des Urkundenbeweises verwerteten feile der Strafakten und der in diesen befindlichen Lichtbilder gebildet; es stützt seine Feststellungen auch auf die Bekundungen des in Berufungsrechtszug als Zeugen vernommenen Polizei Obermeisters MülHHMP, der den Unfall auf genommen sowie die Unfallskizze und Lichtbilder gefertigt hat» Las Berufungsgericht hat sich auf Grund dieser; Zeugenaussage darüber vergewissert, wie weit die. Stellung der Unfallfahrzeuge nach dem Zusammenstoß verändert v;orden ist» Larauf beruht die Feststellung, daß der Kraftwagen der Beklagten hinten angehoben und in seiner Fahrtrichtung 1 bis 1,2 m links zur Straßenmitte versetzt worden ist, während sein Vorderteil sowie der "Marcedes"-Kraftwagen des Ehemannes der Klägerin unverändert stehen geblieben sind» Wenn die Hevision es demgegenüber als unmöglich bezeichnet, daß bei der Umstellung des hinteren Teils des LKW-Wagens der Beklagten dessen vorderer Teil sich nicht verschoben habe, weil sich zugleich auch der vordere Teil habe verschieben müssen, so wendet sie sich in unzulässiger. Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Lie Stellung eines Kraftwagens kann durchaus so verändert werden, daß zwar das Fahrzeugheck verschoben wird, der Vorderteil’ des Fahrzeugs bei dieser Wendung aber an seinem bisherigen Platz bleibt. Las Berufungsgericht hat zu dem Ausdruck gebracht, die Veränderung von 1 bis. 1,2 m sei bei den sachverständigen Begutachtungen zu dem Unfallhergang berücksichtigt worden. Lie Hevioion weist demgegenüber darauf hin, daß der Zeuge MüHHHB erst nach der Erstattung der Gutachten bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren die Verschiebung mit 1 bis 1,2 m angegeben hat, während er nach seiner Bekundung im Strafverfahren gemeint hatte, der Wagen sei hinten um 0,5 m versetzt V; or den» Indessen kommt es hierauf nicht an. Entscheidend für die Feststellungen des Berufungsgerichts , das insoweit die von dem Zeugen aufgenommenen Lichtbilder verwertet hat, ist erkennbar der Umstand gewesen, daß der !,Mercedes,,-Kraftwa-gen des Ehemannes der Klägerin und der Vorderteil des BKW-Wagens in der gleichen Lage wie zuvor stehen geblieben und daß auf dieser Grundlage auch die Gutachten erstattet worden sind» Wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, hat der Erstbeklagte im Strafverfahren auch gar nicht in Zweifel gezogen, auf die für ihn linke Straßenseite geraten zu sein; er hatte sich damit verteidigt, Ursache hierfür sei gewesen, daß aus dem linken Hinterreifen plötzlich die Luft entwichen sei o Erst im Wieder auf nähmeverfahren ist er mit der auch im vorliegenden Rechtsstreit vorgebrachten Behauptung hervorgetreten, daß sich der' Unfall auf der für ihn -rechten Seite der Fahrbahn ereignet habe! Demgegenüber hat das Berufungsgericht darin, daß die Klägerin ira Strafverfahren als Zeugin bekundet hat, der DKW-Wagen sei hinter einem begegnenden Lastkraftwagen hervorgeschossen und auf der für den ’,Mercedes,,-Wagen rechten Fahrbahnseite auf diesen aufgeprallt, eine zwanglose und einleuchtende Erklärung für den Unfall gesehen» Diese Würdigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich das Berufungsgericht mit den unbestimmt gehaltenen Äußerungen des im Strafverfahren vernommenen Sachverständigen Dr» von Hebenstreit über die möglicherweise nicht sehr große Erinnerungsfähigkeit der Klägerin nicht besonders auseinander-ge30tzt hat (BGHZ 3, 162, 175) * Es ist eine einwand- frei zuatandegekomraeno Feststellung des Berufungsgerichts , daß sich der Unfall auf der für den Erstbe-klagten linken Fahrbahnseite zfugetragen hatSie ist für das Re.vi.sionsgericht bindend« Zu Recht ist das,Berufungsgericht der Ansicht, daß bei dieser Sachlage der erste Anschein für ein Vorschulden des Erstbeklagten spricht und daß die Beklagten keine Tatsachen vorgetragen und bewiesen -haben, die geeignet sind, die auf den typischen Geschehensablauf : gestützte richterliche Feststellung zuerschüttern, Wenn ein Kraftfahrzeug unter Abweichung, von seiner ursprünglichen Fahrbahn mit eineig anderen Kraftfahrzeug auf der anderen Seite der Fahrbahn zusammenstößt, so spricht der erste , Anschein; für ein Verschulden des Kraftfahrzeugführers, Bas Berufungsgericht befindet sich insoweit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl, u.a. Urteile des erkennenden /Sepats 70*3:7, April 1954 - VI ZR 73/55 - LH Nr. 20 a zu § 286: /U7 ZPO = VersR 1954» 288?.. vom 2« Februar 1955 - VI ZR 278/53 - VersR 1955, 189; vom 7, Oktober I960 - VI ZR 180/59 - LM Nr. 9 zu § 8 StVO = VersR I960, 1017; s, auch Urteil des III, Zivilsenats vom 5, Februar 1962— III ZR 221/60 - M'-JJr, \&\ § 18 StVG = VersR 1962,- 378), II, Bie von dem latriohter gemäß I 17 StVG vorge-nommene Abwägung läßt keinen die Beklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen, Bas Berufungsgericht hat ein die Betriebsgefahr des "Mercedes11-Jagens erhöhendes HitVerschulden des Ehemannes der Klägerin nicht als bewiesen angesehen» Eie insoweit von der Revision erhobenen Angriffe gegen das Berufungsur-teil erweisen sich als unbegründet» III» Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts dahin klar ge st eilt, daß außer'dem Schmerzenogeldanspruch nur die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihres eigenen unmittelbaren Sachschadens und der auf sie entfallenden Transport-, Pflege und Anwaltskooten nicht der Kürzung im Rahmen der Mit- vcrursaehungoquote von 1/5 unterliegen, daß jedoch alle anderen Ansprüche, also auch die auf § 844 Abs. 1 und 2 BGB gestützten eigenen Ansprüche der Klägerin, in entsprechender Anwendung von §§ 846, 254 BGB, § 7 Abo. 1 StVG zu kürzen sind» . Auch dies ist.'frei'..von .Hechtsirrtum« Hie Revision vertritt zu Unrecht die Ansicht, daß auch die erstercn Ansprüche der Klägerin im Rahmen der Mit-verureachungsquote zu kürzen seien, weil die Klägerin als Alleinerhin ihres Ehemannes den Beklagten gegenüber für den von ihrem Ehemann angerichteten Schaden hafte. Her Klägerin waren gegen ihren Ehemann weder Ansprüche nach §§ 823 ff BUB noch nach §f 7 ff StVG erwachsen, weil der Ehemann nicht schuldhaft gehandelt hat und weil die Klägerin Bahrzeuginsassin gewesen ist, so daß § 8 a StVG eingreift0 Hanebeck Br, Bode Br, Nüßgens Sonnabend Dunz