Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller beschlossen: 1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 525/15 vom 21. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE: BGH:2016:210616BVIZR525.15.0 -2- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos. Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 13.08.2014 -11 0 24/11 -OLG Köln, Entscheidung vom 03.08.2015 - 5 U 149/14 -