Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 75 %, der Kläger zu 2 trägt sie zu 25 % (§ 97 Abs.1, § 100 Abs. 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 465/12 vom 2. Juli 2013 in dem Rechtsstreit OLG Hamm - Az. 1-26 U 204/10 vom 14.09.2012; LG Paderborn - Az. 2 O 565 und 566/08 vom 05.11.2010; Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. September 2012 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 75 %, der Kläger zu 2 trägt sie zu 25 % (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO). Streitwert: 162.825,40 € Galke Zoll Diederichsen Stöhr Wellner