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BGH · VI ZR 430/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 430/13

Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: 2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Die Rechtsfragen, die nach Auffassung des Klägers Anlass für eine Zulassung der Revision geben sollen, sind durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl. 4 Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision bzw.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO § 847 BGB
24RechtsprechungZPOKlägerSenatsurteilZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 430/13
vom 18. Juni 2015 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 24. April 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 14. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
2	Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
-3-
3	Die Rechtsfragen, die nach Auffassung des Klägers Anlass für eine Zulassung der Revision geben sollen, sind durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl. zu § 847 BGB a.F. Senatsurteil vom 12. Mai 1998 -VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388 ff. und Senatsurteil vom 16. Dezember 1975 -VIZR 175/74, NJW 1975, 1147 ff.) und entsprechen herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Danach sehen § 847 BGB a.F. bzw. § 253 Abs. 2 BGB n.F. nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung in Geld vor.
4	Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision bzw. für eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entnehmen können.
Galke	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 06.06.2012 - 1 0 127/09 -OLG Hamm, Entscheidung vom 12.08.2013 -1-3 U 122/12 -