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BGH · VI ZR 426/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 426/12

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht postulationsfähig (§78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und - wie hier - erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenRechtsstreitZPORechtsstreits-VI

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 426/12
vom 18. Februar 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Die-derichsen und den Richter Stöhr
 beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 274,85 €
Gründe:
1	Die	Klägerin	hat	den	Rechtsstreit	in	der	Hauptsache	für	erledigt	erklärt,
 nachdem die Beklagte die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen beglichen und erklärt hat, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben nach Belehrung der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht postulationsfähig (§78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung gemäß §91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§91a Abs. 1, §78 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 -VI ZR 110/03, DAR 2004, 344 und vom 15. September 2011 -VI ZR 137/11, AGS 2012, 40).
-3-
2	Der	Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund
 Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und - wie hier - erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen.
Galke	Zoll	Wellner
 Diederichsen
Stöhr
 Vorinstanzen:
AG Fürth, Entscheidung vom 09.02.2011 - 380 C 2363/10 -LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.08.2012 - 2 S 2260/11 -