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BGH · VI ZR 413/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 413/14

Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dies ist vorliegend auch in Bezug auf die von der Gehörsrüge erneut aufgegriffenen Gesichtspunkte erfolgt.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
25BezugSenatsbeschlussMüller-1GehörsrügeKläger

Volltext der Entscheidung

VI ZR 413/14
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Mai 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:250516BVIZR413.14.0
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
1	Die	gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.
2	Die	Gerichte	sind	nach	Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist vorliegend auch in Bezug auf die von der Gehörsrüge erneut aufgegriffenen Gesichtspunkte erfolgt. Sie waren Gegenstand der dem angegriffenen Senatsbeschluss zugrundeliegenden Senatsberatung, wurden vom Senat in Bezug auf
 die vom Kläger erstrebte Zulassung der Revision aber nicht für durchgreifend erachtet.
Von einerweiteren Begründung wird abgesehen. Galke	Wellner
 Offenloch
Müller
 Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 24.04.2013 -1-5 O 63/11 -OLG Hamm, Entscheidung vom 12.09.2014 -1-26 U 83/13 -
von Pentz