November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Bejahung der Sittenwidrigkeit in dem Berufungsurteil beruht auf einer Gesamtschau der Vorgänge des vorliegenden Einzelfalls, in die das Berufungsgericht verschiedene Elemente einbezieht, die den Einzelfall prägen und nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
VI ZR 410/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. November 2003 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Bejahung der Sittenwidrigkeit in dem Berufungsurteil beruht auf einer Gesamtschau der Vorgänge des vorliegenden Einzelfalls, in die das Berufungsgericht verschiedene Elemente einbezieht, die den Einzelfall prägen und nicht verallgemeinerungsfähig sind. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 124.197,06 € Pauge Zoll Müller Greiner Diederichsen