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BGH · VI ZR 409/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 409/94

Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers seien seine Werklohnansprüche gegen die G.-GmbH im Zeitpunkt der Einziehung der an ihn abgetretenen Forderungen durch den Beklagten noch nicht fällig gewesen. Der Kläger habe auch weder ein betrügerisches Verhalten des Beklagten bereits für den Zeitpunkt der Abtretungen noch eine schadensursächliche Handlung für die Zeit nach der Einziehung der abgetretenen Forderungen substantiiert dargelegt. 1. Entgegen der Rüge der Revision liegt allerdings kein Rechtsfehler in der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der G.-GmbH deren Forderungen gegen die Bauherren M./L. Da die Werklohnansprüche des Klägers gegen die G.-GmbH bei der Einziehung der abgetretenen Forderungen noch nicht fällig waren und die Zessionen deshalb vom Kläger den Bauherren nicht offengelegt werden durften, durfte der Kläger die abgetretenen Forderungen zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht einziehen (vgl. Das Berufungsgericht nimmt deshalb ohne Rechtsverstoß an, daß die durch den Beklagten vertretene G.-GmbH zur Einziehung befugt war (RGZ 136, 100, 102; BGHZ 32, 67, 71; Staudinger/Kaduk, aaO, Rdn. 90; RGRK-Weber = aaO). a) Die Rechte und Pflichten des Klägers und der G.-GmbH aus der stillen Zession der Forderungen beurteilten sich nach dem mit der Abtretung verfolgten Sicherungszweck. Gegen diesen Zweck, dem Kläger eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Werklohnansprüche zu geben, durfte der Beklagte als Geschäftsführer der G.-GmbH bei der Einziehung der Forderungen nicht verstoßen; auch mit den von ihm ein-gezogenen Forderungsbeträgen mußte er grundsätzlich so verfahren, daß sie die Werklohnansprüche des Klägers weiterhin sicherten (vgl. b) Mit der vom Kläger der G.-GmbH eingeräumten, der Inkassozession vergleichbaren fiduziarischen Einziehungsermächtigung (MünchKomm-Roth, aaO Rdn. 49) war es unvereinbar, daß der Beklagte die eingezogenen Gelder seinem eigenen Vermögen zuführte und für sich verbrauchte. aa) Die SicherungsVereinbarungen zwischen der G.-GmbH und dem Kläger stellten sich als ein durch Rechtsgeschäft begründetes Treueverhältnis im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB dar, das die G.-GmbH und den als ihren Geschäftsführer nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB in die Treuepflichten auch persönlich einbezogenen Beklagten zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Klägers verpflichtete. Soweit der Beklagte durch einen Verstoß gegen diese Pflichten dem Kläger einen Vermögensschaden zufügte, hat er, ungeachtet einer sich aus § 31 BGB für die G.-GmbH ergebenden Haftung, dem Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. Denn das behauptete Verhalten des Beklagten verstieß eindeutig gegen den oben dargelegten Sicherungszweck der Zessionen; es stellt sich nach dem Vorbringen des Klägers überdies auch als vorsätzliche Schädigung im Sinne von § 826 BGB dar. c) Rechtlichen Bedenken begegnet die Verneinung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten durch das Berufungsgericht auch, soweit es um den vom Kläger behaupteten Verbrauch der vom Beklagten eingezogenen Forderungsbeträge für die G.-GmbH geht. daß das dahingehende Verhalten des Beklagten nicht gegen den Sicherungszweck der von der G.-GmbH vorgenommenen Abtretungen verstieß, durfte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht gelangen, ohne die Sicherungsvereinbarungen zwischen der G.-GmbH und dem Kläger auszulegen und zu würdigen. bb) Im Wege der Auslegung war vom Berufungsgericht insbesondere festzustellen, ob hier die G.-GmbH, solange sie ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nachkam, nicht nur berechtigt sein sollte, die Forderungen gegen die Bauherren einzuziehen, sondern auch befugt war, den Erlös im normalen Geschäftsgang für sich selbst zu verwenden (vgl. Diese Auslegung hat das Berufungsgericht ebenso unterlassen wie die weitere Prüfung, ob bei solcher Befugnis der G.-GmbH im Streitfall die für eine eigene wirtschaftliche Verwertung erforderliche Voraussetzung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erfüllt war.

Zitierte Normen: § 852 BGB § 64 GmbHG § 266 StGB § 31 BGB § 266 StGB § 826 BGB
BGBForderungG-GmbHBerufungsgerichtAbtretungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 409/94
URTEIL
Verkündet am:
11. Juli 1995 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Dipl.-Ing. Jörg KÜHH' Inhaber des unter der Firma Km & Sohn, Bauausführungen, betriebenen Handelsgewerbes, BlBHBstraße 0,
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. v.
und
 gegen
Dipl.-Ing. Bernd Herbert
 Straße
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1995 durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Woist
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Oktober 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger führte aufgrund eines Vertrages vom 19. April 1988 Bauarbeiten für die inzwischen aufgelöste G.-GmbH durch, deren Geschäftsführer der Beklagte damals war. In dieser Eigenschaft trat der Beklagte dem Kläger zur Sicherung der Werklohnansprüche Forderungen der G.-GmbH gegen die Erwerber von Eigentumswohnungen ab, nämlich gegen die Bauherren M./L. in Höhe von 280.000 DM und gegen die Bauherren St. in Höhe von 200.000 DM. Die "Fälligkeit" der Abtretungen sollte sich nach den Vereinbarungen in dem Vertrag des Klägers mit der G.-GmbH richten; den Bauherren durften die Abtretungen nur bei einem Verzug der G.-GmbH gegenüber dem Kläger offengelegt werden.
Der Kläger behauptet, als er Anfang Mai 1989 die Abtretungen gegenüber den Bauherren offengelegt habe, habe er erfahren, daß der Beklagte als Geschäftsführer der G.-GmbH die Forderungen gegen die Bauherren bereits eingezogen und verbraucht habe. Mindestens die von den Bauherren M./L. in Form von Barschecks erhaltenen Beträge (insgesamt 209.277,70 DM) habe der Beklagte nicht dem Konto der G.-GmbH zugeführt, sondern für sich behalten.
Der Kläger nimmt den Beklagten in Höhe einer noch offenen Werklohnforderung von 162.974,51 DM nebst Zinsen zuzüglich 1.599,99 DM Mehrwertsteuer in Anspruch. Seine Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
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Entscheidunqsqründe:
I.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten, wie das Landgericht angenommen hat, verjährt sind. Es meint, daß es schon an der schlüssigen Darlegung einer für den Schaden des Klägers ursächlichen unerlaubten Handlung des Beklagten fehle, so daß auch ein Anspruch des Klägers aus § 852 Abs. 3 BGB ausscheide. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers seien seine Werklohnansprüche gegen die G.-GmbH im Zeitpunkt der Einziehung der an ihn abgetretenen Forderungen durch den Beklagten noch nicht fällig gewesen. Zudem sei ohnehin bei einer Sicherungszession der Sicherungsgeber grundsätzlich weiter befugt, die zedierte Forderung geltend zu machen. So sei auch hier zwischen der G.-GmbH und dem Kläger vereinbart worden, daß die Abtretungen nur bei einem Verzug der G.-GmbH offengelegt werden dürften. Der Kläger habe auch weder ein betrügerisches Verhalten des Beklagten bereits für den Zeitpunkt der Abtretungen noch eine schadensursächliche Handlung für die Zeit nach der Einziehung der abgetretenen Forderungen substantiiert dargelegt. Insbesondere genüge das Vorbringen des Klägers nicht, um einen schuldhaften Verstoß des Beklagten gegen § 64 Abs. 1 GmbHG aufzuzeigen.
II.
Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.
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1.	Entgegen der Rüge der Revision liegt allerdings kein Rechtsfehler in der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der G.-GmbH deren Forderungen gegen die Bauherren M./L. und St. einziehen durfte. Bei den Sicherungsabtretungen dieser Forderungen an den Kläger handelte es sich um sog. stille Zessionen (siehe dazu RGRK-Weber, BGB 12. Aufl., § 398
Rdn. 14 ff.). Da die Werklohnansprüche des Klägers gegen die G.-GmbH bei der Einziehung der abgetretenen Forderungen noch nicht fällig waren und die Zessionen deshalb vom Kläger den Bauherren nicht offengelegt werden durften, durfte der Kläger die abgetretenen Forderungen zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht einziehen (vgl. RGZ 133, 234, 242; Staudin-ger/Kaduk, BGB 12. Aufl., § 398 Rdn. 190; MünchKomm-Roth, BGB 3. Aufl., § 398 Rdn. 18). Das Berufungsgericht nimmt deshalb ohne Rechtsverstoß an, daß die durch den Beklagten vertretene G.-GmbH zur Einziehung befugt war (RGZ 136, 100, 102; BGHZ 32, 67, 71; Staudinger/Kaduk, aaO, Rdn. 90; RGRK-Weber = aaO).
2.	Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch in Bezug auf die Verwendung der eingezogenen Forderungsbeträge keine unerlaubte Handlung des Beklagten dargelegt.
a)	Die Rechte und Pflichten des Klägers und der G.-GmbH aus der stillen Zession der Forderungen beurteilten sich nach dem mit der Abtretung verfolgten Sicherungszweck. Gegen diesen Zweck, dem Kläger eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Werklohnansprüche zu geben, durfte der Beklagte als Geschäftsführer der G.-GmbH bei der Einziehung
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der Forderungen nicht verstoßen; auch mit den von ihm ein-gezogenen Forderungsbeträgen mußte er grundsätzlich so verfahren, daß sie die Werklohnansprüche des Klägers weiterhin sicherten (vgl. MünchKomm-Roth, aaO, Rdn. 37).
b)	Mit der vom Kläger der G.-GmbH eingeräumten, der Inkassozession vergleichbaren fiduziarischen Einziehungsermächtigung (MünchKomm-Roth, aaO Rdn. 49) war es unvereinbar, daß der Beklagte die eingezogenen Gelder seinem eigenen Vermögen zuführte und für sich verbrauchte.
aa) Die SicherungsVereinbarungen zwischen der G.-GmbH und dem Kläger stellten sich als ein durch Rechtsgeschäft begründetes Treueverhältnis im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB dar, das die G.-GmbH und den als ihren Geschäftsführer nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB in die Treuepflichten auch persönlich einbezogenen Beklagten zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Klägers verpflichtete. Soweit der Beklagte durch einen Verstoß gegen diese Pflichten dem Kläger einen Vermögensschaden zufügte, hat er, ungeachtet einer sich aus § 31 BGB für die G.-GmbH ergebenden Haftung, dem Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB auch persönlich einzustehen (vgl. BGHZ 109, 297, 302; Senatsurteil vom 29. September 1987 - VI ZR 300/86 - NJW-RR 1988, 671).
bb) Nach der Behauptung des Klägers hat der Beklagte die von den Bauherren M./L. in Form von Barschecks vereinnahmten Geldbeträge nicht dem Vermögen der G.-GmbH zugeführt, sondern für sich verwendet. Diese unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers reichte entgegen der Ansicht
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des Berufungsgerichts aus, um einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten darzulegen (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1987 = aaO; siehe auch BGHZ 125,
366, 372). Denn das behauptete Verhalten des Beklagten verstieß eindeutig gegen den oben dargelegten Sicherungszweck der Zessionen; es stellt sich nach dem Vorbringen des Klägers überdies auch als vorsätzliche Schädigung im Sinne von § 826 BGB dar.
c)	Rechtlichen Bedenken begegnet die Verneinung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten durch das Berufungsgericht auch, soweit es um den vom Kläger behaupteten Verbrauch der vom Beklagten eingezogenen Forderungsbeträge für die G.-GmbH geht. Zu der Ansicht.- daß das dahingehende Verhalten des Beklagten nicht gegen den Sicherungszweck der von der G.-GmbH vorgenommenen Abtretungen verstieß, durfte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht gelangen, ohne die Sicherungsvereinbarungen zwischen der G.-GmbH und dem Kläger auszulegen und zu würdigen.
aa) Die bei einer Sicherungsabtretung für den Zedenten vereinbarte fiduziarische Einziehungsermächtigung berechtigt diesen grundsätzlich nur dazu, die Forderungen für den Zessionär einzuziehen (RGZ 166, 218, 238; BGHZ 32, 67, 71; Staudinger/Kaduk, aaO, Einl. zu §§ 398 ff. Rdn. 119). Ist dessen durch die Abtretung gesicherte Forderung gegen den Zedenten noch nicht fällig, so sind die getroffenen Sicherungsvereinbarungen, wenn sie für diesen Fall, wie hier, keine ausdrückliche Regelung enthalten, nach ihrem Zweck auszudeuten. Dabei ist zu beachten, daß auch die eingezogenen Beträge, wie bereits gesagt, regelmäßig der Sicherung
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des Zessionärs dienen sollen (MünchKomm-Roth, aaO, § 398 Rdn. 49).
bb) Im Wege der Auslegung war vom Berufungsgericht insbesondere festzustellen, ob hier die G.-GmbH, solange sie ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nachkam, nicht nur berechtigt sein sollte, die Forderungen gegen die Bauherren einzuziehen, sondern auch befugt war, den Erlös im normalen Geschäftsgang für sich selbst zu verwenden (vgl. BGHZ 26, 185, 191 f.). Diese Auslegung hat das Berufungsgericht ebenso unterlassen wie die weitere Prüfung, ob bei solcher Befugnis der G.-GmbH im Streitfall die für eine eigene wirtschaftliche Verwertung erforderliche Voraussetzung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erfüllt war.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Kullmann
 Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. v. Gerlach
 Dr. Woist