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BGH · VI ZR 408/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 408/94

Die Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Anl. I Kap. III Sachgeb. III Nr. 19 Buchst, a zu dem Einigungsvertrag tritt, wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet hat, unabhängig davon ein, vor welchem Gericht der Bundesrepublik Deutschland die Ge-richtsgebühren anfallen. Auf die Erinnerung der Revisionsklägerin gegen den Kostenansatz vom 8. November 1994 wird die Kostenbeamtin angewiesen, zu Gunsten der Revisionsklägerin die Gebührenermäßigungsvor-schrift Anl. I Kap. Ill Sachgeb. Art. 8 des Einigungsvertrages und Anl. I Kap. Ill Sachgeb. Nach diesen Vorschriften tritt das GKG im Beitrittsgebiet mit der Maßgabe in Kraft, daß sich die Gebühren um 20 vom Hundert ermäßigen, "wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hat." Die Revisionsklägerin hat ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet. Mit dieser klaren gesetzlichen Regelung ist die Auffassung, daß sich die Gebührenermäßigung auf Gebühren der Die Regelung stellt für die Gebührenermäßigung allein darauf ab, ob der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet hat (vgl. Vielmehr bestimmt es generell-abstrakt, daß in den Genuß der Gebührenermäßigung jeder Kostenschuldner gelangt, der seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet hat.

Zitierte Normen: § 11 GKG
RevisionsklägerinSitzGebührenermäßigungBeitrittsgebietRegelungGKG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:_____________nein
 EinigVtr. Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. 19 Buchst. a
Die Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 19 Buchst, a zu dem Einigungsvertrag tritt, wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet hat, unabhängig davon ein, vor welchem Gericht der Bundesrepublik Deutschland die Ge-richtsgebühren anfallen.
BGH, Beschluß vom 14. November 1995 - VI ZR 408/94 - OLG Freiburg
LG Freiburg
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
VI ZR 408/94
vom 14. November 1995 in dem Rechtsstreit
 Aktiengesellschaft, vertreten durch das Vor-
standsmitglied Prokuristen Herrn
 gemeinsam mit dem
_______ diese zusammen vertreten durch
 Leiter des Regionalbüros Recht,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Präsidenten Verwaltungsrates
 vertreten durch den Verwaltungsratsund den Delegierten des
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Groß und die Richter
 Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Dressier
 am 14. November 1995
beschlossen:
Auf die Erinnerung der Revisionsklägerin gegen den Kostenansatz vom 8. November 1994 wird die Kostenbeamtin angewiesen, zu Gunsten der Revisionsklägerin die Gebührenermäßigungsvor-schrift Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 19 Buchst, a des Einigungsvertrages anzuwenden.
Gründe:
I.
Die Revisionsklägerin, die	B^^PAG, bittet um
 Berichtigung der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs, mit der die Verfahrensgebühr gemäß §§ 11, 49 GKG erhoben worden ist. Sie macht geltend, daß sie gemäß Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 19 Buchst, a zu dem Einigungsvertrag nur zur Zahlung der um 20% ermäßigten Gebühr verpflichtet sei, weil sie ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Ge-
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richtsstand in dem Teil von Berlin hat, der zu dem Beitrittsgebiet zählt.
Die Kostenbeamtin hat der als Erinnerung aufgefaßten Bitte um Berichtigung der Kostenrechnung nicht abgeholfen, weil es die soziale Zielsetzung der Gebührenprivilegierung nicht erlaube, diese Vergünstigung einem Großunternehmen zukommen zu lassen, das erst nach der Wiedervereinigung seinen Sitz in den neuen Bundesländern genommen hat.
II.
Die nach § 5 GKG zulässige Erinnerung ist begründet. Die Revisionsklägerin hat nach dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II 1990, 885) i.V.m. Art. 8 des Einigungsvertrages und Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 19 Buchst, a zu diesem Vertrag Anspruch auf eine Gebührenermäßigung um 20%. Nach diesen Vorschriften tritt das GKG im Beitrittsgebiet mit der Maßgabe in Kraft, daß sich die Gebühren um 20 vom Hundert ermäßigen,
"wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen
 Gerichtsstand in dem in Artikel 3 des Vertrages
 genannten Gebiet hat."
Die Revisionsklägerin hat ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet. Damit liegen die Voraussetzungen, von denen der Anspruch auf die Gebührenermäßigung abhängt, vor.
Mit dieser klaren gesetzlichen Regelung ist die Auffassung, daß sich die Gebührenermäßigung auf Gebühren der
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Gerichte im Beitrittsgebiet beschränke (vgl. OLG München, JurBüro 1995, 147, 148), nicht vereinbar. Die Regelung stellt für die Gebührenermäßigung allein darauf ab, ob der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet hat (vgl. OLG Düsseldorf, DtZ 1995, 295, 296; OLG Köln, VersR 1995, 435, 436). Nicht der territoriale Geltungsbereich der gesetzlichen Regelung, sondern der Kreis der Normadressaten wird für die Gebührenermäßigung begrenzt. Damit ist es für die Anwendung der Ermäßigungsvorschrift auch in einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Belang, ob der Rechtsstreit in den Vorinstanzen vor Gerichten in den neuen Bundesländern oder - wie hier -den alten Bundesländern anhängig gewesen ist.
Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs der Gebührenermäßigungsvorschrift folgt auch nicht aus der gesetzgeberischen Motivation. Allerdings ist es das Ziel der Gebührenermäßigung, den abweichenden Lebensverhältnissen, insbesondere den Vermögens- und Einkommensverhältnissen in der früheren Deutschen Demokratischen Republik Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drs. 11/7817 S. 29). Danach erschiene es in der Tat nicht gerechtfertigt, der Revisionsklägerin die Gebührenermäßigung zu gewähren. Das Gesetz macht die Gewährung dieser Ermäßigung indes nicht davon abhängig, ob sie nach der gesetzgeberischen Intention in jedem Einzelfall gerechtfertigt ist. Vielmehr bestimmt es generell-abstrakt, daß in den Genuß der Gebührenermäßigung jeder Kostenschuldner gelangt, der seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet hat. Der Gesetzgeber nimmt damit um der einfachen und berechenbaren Anwendung der Regelung willen in
 Kauf, daß sie im Einzelfall auch Kostenschuldnern zugute kommen kann, auf die sie nicht zugeschnitten ist.
Groß
 Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Müller
 Dr. Dressier