Die Revision der Staatsanwaltschaft Baden-Baden gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in (Tateinheit mit Hehlerei zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ob die Voraussetzungen, unter denen die Strafe nach § 23 Abs. 2 StGB ausgesetzt werden kann, tatsächlich erfüllt sind, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Diese - allerdings sehr knappen - Ausführungen lassen jedenfalls in Verbindung mit dem Urteils Zusammenhang erkennen, daß der Tatrichter die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB geprüft und ohne Rechts-und Ermessensfehler bejaht hat. Die Strafkammer hat nun zwar nicht näher erörtert, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert (§ 23 Abs.3 Nr. 1 StGB). Daraus, daß sich das Urteil mit dieser Vorschrift nicht ausdrücklich näher auseinandersetzt, kann aber nicht gefolgert werden, daß sie vom Landgericht weder eingehend geprüft noch zu Unrecht nicht angewendet worden ist. Das Schweigen des Tatrichters oder seine nicht vollständige Erörterung beeinträchtigt den Bestand der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung dann nicht, wenn sich aus dem Zusammenhang entnehmen läßt, daß er alle in Frage kommenden Gesichtspunkte bedacht und ohne Rechtsund Ermessensfehler beurteil^? Die Strafkammer hat den § 23 Abs.3 Nr. 1 StGB ausdrücklich erwähnt und demnach nicht übersehen. Die Strafkammer hat demnach auch seine Persönlichkeit und seine persönlichen Verhältnisse nicht unberücksichtigt gelassen (BGH VHS 17» 21, 24)« Bas Landgericht hat schließlich dem Strafzweck, insbesondere der Abschreckung des Angeklagten und der Allgemeinheit durch, eine Bewährungsauflage (Wiedergutmachung des Schadens in Höhe von 1*300,- DM) und damit zugleich den Belangen der Verletzten Rechnung getragen. Sie Eiosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse einschließlich der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 und 2 StPO n.F.).
2069 041 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 403/68 URTEIL .*5^0 in der Strafsache gegen den Plattenleger Pranz am 1928 in aus gehören Sach.be Zeichnung: u.a. wegen Betrugs im Rückfall u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15• Oktober 1968, an der teilgenoxnmen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt d^aus als Verteidiger, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkaimt: Die Revision der Staatsanwaltschaft Baden-Baden gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. April 1968 wird verworfen. * Die Ko&fen des Rechtsmittels trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen G r ü n d e : Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in (Tateinheit mit Hehlerei zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der StaatsanwaltSchaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachrüge gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie hat keinen Erfolg. Die Entscheidung darüber, ob eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als neun Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, soweit nicht die Hinderungsgründe vorliegen, die im § 23 AbB. 3 Nr. 2 und 3 StGB genau umschrieben sind (BGH JR 1956, 426). Diese zwingenden Versagungsgründe liegen nach den tatsächlichen Pest Stellungen, die im Rahmen der Sachrüge grundsätzlich unangreifbar sind, hier nicht vor. Im übrigen kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Ermessensentscheidung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (BGHSt 6, 391 ». 392; BGH NJW 1965» 406 Nr. 21). Das ist hier nicht der Pall. Ob die Voraussetzungen, unter denen die Strafe nach § 23 Abs. 2 StGB ausgesetzt werden kann, tatsächlich erfüllt sind, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Dabei verlangt diese Vorschrift nicht, daß eine sichere Gewähr für ein künftiges gesetzmäßiges und geordnetes Leben bestehen müsse. Es genügt 'eine begründete Erwartung (BGHSt 7» 6, 10; BGH JR 1956, 426). Die Strafkammer bejaht dies. Dabei hat sie nicht übersehen, daß der Verurteilte mehrfach vorbestraft ist. Sie würdigt an mehreren Stellen Art, Zeit und Umfang dieser Verurteilungen. Sie mißt aber diesen Vorstrafen in Anbetracht der Lebensführung des Angeklagten (geordnete wirtschaftliche^ Verhältnisse) keine entscheidende Bedeutung bei. Das Landgericht wertet bei der ange^. stellten Zukunftsprognose ersichtlich vor allem den in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck und damit die Persön- lichkeit des Verurteilten. Diese - allerdings sehr knappen - Ausführungen lassen jedenfalls in Verbindung mit dem Urteils Zusammenhang erkennen, daß der Tatrichter die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB geprüft und ohne Rechts-und Ermessensfehler bejaht hat. Die Strafkammer hat nun zwar nicht näher erörtert, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Darin läge ein Rechtsfehler, wenn anzunehmen wäre, daß der Tatrichter sich diese Frage überhaupt nicht gestellt oder sie aus rechtsirrigen Erwägungen verneint hätte. Denn die Strafaussetzung darf nicht gewährt werden, wenn der unbedingte Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegt (BGHSt 6, 125, 126). Daraus, daß sich das Urteil mit dieser Vorschrift nicht ausdrücklich näher auseinandersetzt, kann aber nicht gefolgert werden, daß sie vom Landgericht weder eingehend geprüft noch zu Unrecht nicht angewendet worden ist. Das Schweigen des Tatrichters oder seine nicht vollständige Erörterung beeinträchtigt den Bestand der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung dann nicht, wenn sich aus dem Zusammenhang entnehmen läßt, daß er alle in Frage kommenden Gesichtspunkte bedacht und ohne Rechtsund Ermessensfehler beurteil^? hat (BGH IM § 23 StGB Nr. 19). So liegt es hier. Die Strafkammer hat den § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB ausdrücklich erwähnt und demnach nicht übersehen. Sie hat die "zahlreichen" und "meist nicht schwerwiegenden" Vorstrafen angeführt. Daraus ergibt sich (wie bereits erwähnt), daß das Landgericht auch ihre Bedeutung ins Auge gefaßt hat. Es hat ferner im Rahmen der Strafzu demessung beachtet, daß der Angeklagte in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebt. Der Tatrichter hat weitere Erwägungen darüber angestellt, daß der Angeklagte unter dem Eindruck der Haupt verband lung und der gegen ihn verhängten Strafe auch ohne deren Verbüßung in Zukunft sich eines gesetzmäßigen Lebenswandels befleißigen werde. Die Strafkammer hat demnach auch seine Persönlichkeit und seine persönlichen Verhältnisse nicht unberücksichtigt gelassen (BGH VHS 17» 21, 24)« Bas Landgericht hat schließlich dem Strafzweck, insbesondere der Abschreckung des Angeklagten und der Allgemeinheit durch, eine Bewährungsauflage (Wiedergutmachung des Schadens in Höhe von 1*300,- DM) und damit zugleich den Belangen der Verletzten Rechnung getragen. Dadurch hat jedenfalls der Tatrichter gerade noch hinreichend seine Überzeugung zu dem Ausdruck gebracht, daß bei Abwägung der Tat gegen die Persönlichkeit des Verurteilten unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Hechtsüberzeugung und der Belange der Verletzten die Vollstreckung der Strafe nicht erforderlich ist (vgl. BGHSt 22, 192; 11, 393» 396; BGH IM § 23 StGB Nr. 38). Maßgebend war für den Tatrichter offenbar die Erwägung, daß es besser ist, wenn der Angeklagte gemäß der Auflage den Schadeh wieder gut macht, als daß er durch einen Vollzug der Strafe daran gehindert wird. Rechtlich läßt sich dem nicht entgegentreten. Nach allem ist die Revision zu verwerfen. Sie Eiosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse einschließlich der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 und 2 StPO n. F.). Seibert Soesdau Pikart Pfeiffer Neifer