BGH · VI ZR 396/94 vom 10.10.1995
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. November 1994 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26. Mai 1995 bestellte sich der beim Bundesgerichtshof als Rechtsanwalt zugelassene Erinnerungsführer zu dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und kündigte den Antrag auf Zurückweisung der Revision an. über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Anlagen beigefügt; er enthielt jedoch weder einen Sachantrag noch eine Bezugnahme auf den unter dem 17. Juni 1995 wurde der Klägerin für die Revisionsinstanz unter Beiordnung des Erinnerungsfüh-rers Prozeßkostenhilfe bewilligt und zugleich die Revision des Beklagten gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO nicht angenommen. Juli 1995 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die an den Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung unter Zubilligung einer halben Prozeßgebühr von 765 DM gemäß §§ 11 Abs.1, 32 Abs.1, 123 BRAGO einschließlich Umsatzsteuer auf insgesamt 925,75 DM fest. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 4. 1. Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse erfaßt allein diejenigen Tätigkeiten, die der Anwalt nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat, Wird über einen Prozeßkostenhilfeantrag aus Gründen der Prozeßökonomie erst zugleich mit der Nichtannahme der Revision entschieden, so wirkt allerdings nach ständiger Rechtsprechung die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück, sofern schon zu dieser Zeit alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfüllt waren (BGH, Beschlüsse vom 30. Hiernach kommt eine noch weitergehende Rückwirkung, im Streitfall etwa auf den Eingang der Revisionserwiderung oder gar auf die davorliegende Ankündigung des Antrags auf Zurückweisung der Revision, nicht in Betracht. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Rechtsanwalts hängt deshalb in solchen Fällen davon ab, ob und welche auf die Sache bezogene Tätigkeit der Anwalt bei oder nach dem Eingang seines Prozeßkostenhilfegesuchs erbracht hat. 2. Im Streitfall hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei und nach dem Eingang seines Prozeßkostenhilfeantrags vom 7. Er hat in dieser Zeit weder einen auf die Sache bezogenen Antrag angekündigt, noch auf seinen früheren, auf Zurückweisung der Revision gerichteten und deshalb im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO als Sachantrag anzusehenden Antrag (vgl. Deshalb hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hier mit Recht angenommen, daß der Auftrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO vorzeitig geendet hat mit der Folge, daß ihm im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nur die halbe Prozeßgebühr zusteht.