- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die RicJÄter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischof f, Der Klägerin wird als Revisiönsbeklagter für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 395/94 vom 11. Juli 1995 in dem Rechtsstreit SfliMMMHHV-AG, B< vertreten durch den Vorstand Wiko H.- Böt Peter BuMM* ebenda, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Kerstin 'Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die RicJÄter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischof f, Dr. v.rflläiach und Dr. Woist am -Ifc^üli 1995 beschlossen: I. Der Klägerin wird als Revisiönsbeklagter für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. NflB beigeordnet. Zugleich wird angeordnet, daß die Klägerin auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe von 60,— DM ab 1. August 1995 an die Landeskasse zu zahlen hat. II. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 1994 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Die Verjährung der Klageansprüche war nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG gehemmt. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 137.898,— DM £>r. Kullmann Dr. Lepa Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Woist f