* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 394/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 394/00

November 2001 wird die Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 9. Die Revision der Beklagten zu 2) hat insoweit im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
RechtsstreitDiederichsenRichterinBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSPaugeRevision

Volltext der Entscheidung

Ausfertigung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 394/00
vom 29.Januar 2002 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressier, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
 beschlossen:
In Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 27. November 2001 wird die Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2000 insoweit nicht angenommen, als sie gegen die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags als unzulässig gerichtet und daher nicht von der Regelung des § 547 ZPO umfaßt ist.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision der Beklagten zu 2) hat insoweit im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung bleibt weiterhin Vorbehalten.
Pauge
 Dr. Müller
 Diederichsen
Dr. Dressier
 Dr. Greiner