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BGH · VI ZR 393/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 393/00

Gerlach, Dr. Dressier, Wellner sowie die Richterin Diederichsen beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Wellner26FrankfurtDiederichsenRichterinKlägerKasselRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 393/00
vom 26. Juni 2001 in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt in Kassel - Az. 14 U 131/99 vom 17.10.2000; LG Kassel - Az. 4 0 1916/97 vom 17.03.1999;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Dressier, Wellner sowie die Richterin Diederichsen
 beschlossen:
1.	Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2.	Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 79.556,76 DM
Wellner
 Diederichsen
Dr. Müller
 Dr. v. Gerlach
 Dr. Dressier