Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung auch darauf gestützt, dass der Kläger zu 2, über dessen Berufung nach der Berufungsrücknahme durch die Klägerin zu 1 alleine noch zu entscheiden war, einen beiden Klägern gemeinschaftlich zustehenden Schaden geltend macht und entgegen § 432 BGB beantragt, den Schadensersatz an ihn allein zu
VI ZR 383/15 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juli 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE:BGH:2016:050716BVIZR383.15.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt. Gründe: 1 1. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung auch darauf gestützt, dass der Kläger zu 2, über dessen Berufung nach der Berufungsrücknahme durch die Klägerin zu 1 alleine noch zu entscheiden war, einen beiden Klägern gemeinschaftlich zustehenden Schaden geltend macht und entgegen § 432 BGB beantragt, den Schadensersatz an ihn allein zu leisten. Die Nichtzulassungsbeschwerde greift diesen - das Berufungsurteil selbständig tragenden - Grund nicht an. 2 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und ent- sprechend 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Galke Wellner Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 01.08.2014 -70 336/11 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.05.2015 - 5 U 164/14 -