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BGH · VI ZR 383/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 383/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung auch darauf gestützt, dass der Kläger zu 2, über dessen Berufung nach der Berufungsrücknahme durch die Klägerin zu 1 alleine noch zu entscheiden war, einen beiden Klägern gemeinschaftlich zustehenden Schaden geltend macht und entgegen § 432 BGB beantragt, den Schadensersatz an ihn allein zu

Zitierte Normen: § 543 ZPO
BerufungRoloffZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

VI ZR 383/15
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. Juli 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE:BGH:2016:050716BVIZR383.15.0
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche
 Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung auch darauf gestützt, dass der Kläger zu 2, über dessen Berufung nach der Berufungsrücknahme durch die Klägerin zu 1 alleine noch zu entscheiden war, einen beiden Klägern gemeinschaftlich zustehenden Schaden geltend macht und entgegen § 432 BGB beantragt, den Schadensersatz an ihn allein zu
 
leisten. Die Nichtzulassungsbeschwerde greift diesen - das Berufungsurteil selbständig tragenden - Grund nicht an.
2	2.	Die	Kostenentscheidung	folgt	aus	§§	97	Abs.	1,	100	Abs.	1 und ent-
sprechend 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Galke	Wellner	Offenloch
 Oehler
Roloff
 Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 01.08.2014 -70 336/11 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.05.2015 - 5 U 164/14 -