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BGH · VI ZR 378/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 378/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshöfs--hat diiirch'^ den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter . Gerlach und Dr. Müller am-24. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AussichtBerlinZPOKlägererfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

• BUNDESGERICHTSHOF
4
BESCHLUSS
VI ZR 378/94
vom 24. Oktober 1995 in dem Rechtsstreit
 Konrad L
Kläger und Revisionskläger,
- Piozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen in Bonn, dieser vertreten^durch die . Oberfinanzdirektion Berlin, Bundesvermögensabteilung, Fasanenstraße 87, Berlin,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechts und
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4z ü 43 O
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfs--hat diiirch'^ den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter . Dr. jiiepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller
 am-24. Oktober 1995
beschlossen:
I. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
II. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Oktober 1994 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
 § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 736.418 DM
Groß	Dr.	Lepa	Bischoff
 Dr. v. Gerlach	Dr.	Müller