Zivilsenat des Bundesgerichtshöfs--hat diiirch'^ den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter . Gerlach und Dr. Müller am-24. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
• BUNDESGERICHTSHOF 4 BESCHLUSS VI ZR 378/94 vom 24. Oktober 1995 in dem Rechtsstreit Konrad L Kläger und Revisionskläger, - Piozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen in Bonn, dieser vertreten^durch die . Oberfinanzdirektion Berlin, Bundesvermögensabteilung, Fasanenstraße 87, Berlin, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechts und ■k& 3oßju- n toAO 43' L-<B> 44 u4l, /!€.0b 1 4z ü 43 O Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfs--hat diiirch'^ den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter . Dr. jiiepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller am-24. Oktober 1995 beschlossen: I. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Oktober 1994 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 736.418 DM Groß Dr. Lepa Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller