BGH · VI ZR 374/97 vom 26.01.1999
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe sich durch den Sturz vom Fahrrad neben Blutergüssen ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen, dessen Spätfolge ein Psychosyndrom sei, das ihre geistige Leistungsfähigkeit und ihr körperliches Wohlbefinden beeinträchtige und sie außerstande setze, ihren Zwei-Personen-Haushalt wie bisher eigenständig zu führen. Das Landgericht hat der Klägerin auf der Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 DM, eine monatliche Rente von 630 DM, einen Betrag von 28.035 DM wegen vermehrter Bedürfnisse und die geltend gemachten Fahrtkosten für Besuche zugesprochen; Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Das Berufungsgericht, das ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, hat sich im Unterschied zu dem Landgericht nicht davon überzeugen können, daß die Beschwerden, aus denen die Klägerin die Klageansprüche herleitet, auf dem Unfall vom 12. Das bei dem Unfall erlittene Schädel-Hirn-Trauma habe im Rahmen der danach festgestellten Veränderung der Befindlichkeit der Klägerin, der Herausbildung von psychischen Störungen und Funktionsstörungen sowie der Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit den Stellenwert eines einzelnen Faktors im Zusammenwirken mehrerer Faktoren in einem typischen Ursachenbündel, keineswegs jedoch eine herausragende, gegenüber den anderen Faktoren überwiegende Bedeutung bei der Verursachung der weiteren Beschwerdeentwicklung. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht auf dem Boden des in der zweiten Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens die Kausalität der bei dem Fahrradsturz erlittenen Verletzungen für die Beschwerden verneint hat, unter denen die Klägerin jetzt leidet und auf die sie die Klageansprüche stützt. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die zunächst getroffene Feststellung, eine Kausalität zwischen dem Sturz der Klägerin und dem entstandenen Psychosyndrom sei nicht gegeben, weiter - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - ausgeführt, das von der Klägerin bei dem Unfall erlittene Schädel-Hirn-Trauma habe im Rahmen der Veränderung ihrer Befindlichkeit, der Herausbildung von psychischen Störungen und Funktionsstörungen sowie der Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit den Stellenwert eines einzelnen Faktors im Zusammenwirken mehrerer Faktoren in einem typischen Ursachenbündel, keineswegs jedoch eine herausragende, gegenüber den anderen Faktoren überwiegende Bedeutung bei der Verursachung der weiteren Beschwerdeentwicklung. Sie lassen offen, ob die bei dem Sturz vom Fahrrad aufgetretenen Verletzungen der Klägerin auf eine durch frühere Beschwerden vorbelastete Befindlichkeit der Klägerin getroffen sind und dadurch das jetzige Beschwerdebild hervorgerufen haben. Das Berufungsgericht wird bei der anderweiten Verhandlung und Entscheidung - ggf.mit sachverständiger Hilfe -unter Beachtung des § 287 ZPO zu prüfen haben, ob unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten eine Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen der jetzigen Beschwerden der Klägerin besteht, oder ob - wofür einzelne Wendungen im Berufungsurteil sprechen könnten - jegliche Ursächlichkeit der durch den Fahrradsturz erlittenen Verletzungen für das jetzige Befinden der Klägerin zu verneinen ist.