* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 373/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 373/03

Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts und sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
21StöhrMüllerGreinerBUNDESGERICHTSHOFKlägerPauge

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 373/03
vom 21. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts und sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, weil die Beschwer des Klägers die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschreitet.
Pauge
 Müller
Greiner
 Stöhr
Wellner