Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts und sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 373/03 vom 21. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts und sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, weil die Beschwer des Klägers die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschreitet. Pauge Müller Greiner Stöhr Wellner