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BGH · VI ZR 372/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 372/95

Die Klägerin hat vorgetragen, die mit den Geruchsbelä-.stigungen einhergehenden, die Grenzwerte der Betriebsgenehmigung überschreitenden Schadstoffemissionen aus den Anlagen der Beklagten, insbesondere von Lösungsmitteln, aber auch von anderen toxischen chemischen Substanzen hätten bei ihr erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Kopf- Es.könne nicht festgestellt werden, daß die Verletzung der Gesundheit der Klägerin im Sinne von § 1 UmweltHG auf vom Lackierbetrieb der Beklagten ausgehende Umwelteinwir-kungejn zurückzuführen sei. Den ihr daher obliegenden Beweis einer Kausalität von Schadstoffemissionen der Beklagten habe die Klägerin nicht erbracht, zu demal bei ihr bereits 1989 eine hochgradige Chemikalienüberempfindlichkeit im Hinblick auf Arbeitsmaterial im Schulunterricht aufgetreten sei. Mangels Nachweises einer Ursächlichkeit aus den Anlagen der Beklagten ausgetretener Stoffe für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und im Hinblick auf ein fehlendes Verschulden der Beklagten stehe der Klägerin auch kein Anspruch aus unerlaubter Handlung zu. Sie rügt insoweit zu Recht, daß das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen hat. a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß im Rahmen eines auf unerlaubte Handlung gegründeten Anspruchs grundsätzlich der Geschädigte darzulegen und nachzuweisen hat, daß vom Unternehmen des Anspruchsgegners ausgehende Schadstoffemissionen die behauptete Rechtsgutsverletzung verursacht haben. Die Revision beanstandet insoweit mit Recht, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall seien die entsprechenden Werte nicht überschritten worden, vielmehr habe die Beklagte die ihr mit der Betriebsgenehmigung vorgegebenen Grenzwerte für Emissionen sogar unterschritten, nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden ist. bb) Das Berufungsgericht war der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens nicht deswegen enthoben, weil es bereits auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aus der Vernehmung des Zeugen G., des stellvertretenden Leiters des zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts, und aus dessen in Bezug genommenen schriftlichen Äußerungen darauf schließen zu können glaubte, die Lackieranlagen der Beklagten seien bestimmungsgemäß betrieben worden, was sich bei entsprechenden Kontrollen, insbesondere im Hinblick auf die in der TA-Luft festgelegten Werte, bestätigt habe. Das Berufungsgericht hat auch keine eigene Sachkunde dargelegt, aufgrund deren es prozeßrechtlich zulässig hätte zu der Überzeugung gelangen können, der von der Klägerin substantiiert dargelegten und unter Beweis gestellten Problematik der Mindestbrennraumtemperatur müsse keine weitere Bedeutung beigemessen werden. Ohne Stellungnahme zu dieser Problematik konnte das Berufungsgericht jedoch nicht in beanstandürtgsfreier Weise abschließend die Frage beantworten, ob es - jedenfalls zeitweilig - zu einer Überschreitung von bestimmten Emissionsgrenzwerten gekommen ist, die zu Gunsten der Klägerin eine Beweiserleichterung hinsichtlich der Kausalitätsfrage auch im deliktsrechtlichen Bereich rechtfertigen könnte. b) Jedoch auch dann, wenn man den im Berufungsurteil vertretenen Standpunkt zugrunde legt, der Klägerin komme in der Kausalitätsfrage keine Beweiserleichterung zugute, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei der ihr obliegende Kausalitätsnachweis nicht gelungen, von Verfahrensfehlern beeinflußt. Die Revision rügt auch insoweit zu Recht, daß das Berufungsgericht erheblichen Sachvortrag der Klägerin nicht berücksichtigt und Beweisangebote unzulässig übergangen hat. gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Emission der von ihr genannten Schadstoffe aus den Produktionsanlagen der Beklagten zurückzuführen seien, hat sie sich auf die Einholung eines medizinischen und toxikologischen Sachverständigengutachtens berufen. Die vom Berufungsgericht aufgrund der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung.getroffene Feststellung, daß durchgeführte Kontrollen keinen unzulässigen Emissionsausstoß ergeben hätten, schließt die von det Klägerin substantiiert behaupteten und unter Beweis gestellten Geschehnisse und Zusammenhänge nicht aus. Im übrigen handelt es sich bei den Grenzwerten der TA-Luft um allgemeine Maßstäbe, die - soweit konkreter Parteivortrag und Beweisantritt dies erfordert -das Gericht nicht der Einzelfallprüfung unter Heranziehung eines Sachverständigen enthebt; denn auch dann, wenn eine Emissionsbelastung unterhalb der festgesetzten Werte Die vom Berufungsgericht zu den Geruchsbelästigungen und ihrer Ursache getroffenen Feststellungen vermögen allein die von der Klägerin behaupteten Zusammenhänge zwischen Schadstoffemissionen und ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auszuräumen; vielmehr muß insoweit unter Einholung sachverständigen Rats dem Vortrag der Klägerin nachgegangen werden, die aus den Produktionsanlatfen der Beklagten ausgetretenen Emissionen hätten über die Geruchsbelästigung hinaus gesundheitsbeeinträchtigende chemische Stoffe in den Wohnbereich der Klägerin zugeführt. Sollte von einer solchen auszugehen sein, wäre es grundsätzlich Sache der Beklagten, darzulegen und nachzuweisen, daß sie die ihr zu demutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um eine Schädigung der Klägerin durch Schadstoffausstoß aus ihren Lackieranlagen zu verhindern (vgl. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß sich das Berufungsgericht zu dieser Frage mit wesentlichem unter Beweis gestelltem Sachvortrag der Klägerin nicht auseinanderge-setzt hat. Dieses Vorbringen konnte für die Fragen, ob der Beklagten derartige Emissionen bereits vor 1988 bekannt waren, ob und wie sie ihnen hätte begegnen können und müssen und ob sie auch ohne vorherige Lösung dieses Emissionsproblems Anlagen mit entsprechenden ProduktionsVorgängen im Wohnort der Klägerin einrichten durfte, ohne gegen Pflichten zu verstoßen, erheblich sein; dementsprechend hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag berücksichtigen müssen. Auch soweit sich die Revision gegen die Verneinung von Ansprüchen der Klägerin aus dem Umwelthaftungsgesetz wendet, rügt sie zu Recht, daß die Ausführungen im Berufungsurteil auf Verfahrensfehlern beruhen. Januar 1991 verursacht worden sind und daher der (auf den Ersatz materieller Schäden beschränkten) Gefährdungshaftung nach § 1 UmweltHG unterfallen können, trifft das Berufungsgericht keine Feststellungen. Es ist daher im Revisionsrechtszug der Vortrag der Klägerin zugrunde zu legen, daß die behaupteten Schadstoffemissionen aus den Lackieranlagen der Beklagten auch in den ersten Monaten des Jahres 1991 angehalten haben und auch in diesem Zeitpunkt die von der Klägerin hierauf zurückgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingetreten sind. b) Das Berufungsgericht geht rechtlich beanstandungs^ frei davon aus, daß es sich bei den Lackieranlagen der Beklagten um Anlagen im Sinne des § 1 UmweltHG handelt, die Emissionen an die Umwelt abgeben. Davbft abgesehen' durfte das Berufungsgericht von einem bestimfoungsgemäßen Betrieb der Produktionsanlagen der Beklagten nicht ausgehen, ohne sich mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin auseinanderzusetzen, die Beklagte habe entgegen den Vorgaben des Genehmigungsbescheides bei der thermischen Nachverbrennung lösemittelhaltiger Abluftmengen statt einer vorgeschriebenen Mindestbrennraumtemperatur von 750 Grad Celsius lediglich eine solche von 700 Grad Celsius eingehalten, was zu erhöhter Schadstoffemission geführt habe. a) ausgeführt - bereits im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung hätte berücksichtigt werden müssen, ist auch im vorliegenden Zusammenhang erheblich; sollte die - hier beweispflichtige - Beklagte nicht ausschließen können, daß es an der Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestbrennraumtemperatur mangelte, so könnte nicht von einem bestimmungsgemäßen Betrieb der Lackieranlagen im Sinne des § 6 Abs. 2 UmweltHG gesprochen werden. cc) Soweit das Berufungsgericht zu dem Ausschluß der Ursachenvermutung des § 6 Abs. 1 UmweltHG auf Alternativursachen verweist, die ebenfalls geeignet seien, den Schaden herbeizuführen (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 UmweltHG), bestehen auch gegen diese Überlegungen im Berufungsurteil durchgreifende rechtliche Bedenken, da sie nicht auf ausreichend tragfähigen Grundlagen in den getroffenen Feststellungen beruhen. c) Aber auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, der Klägerin komme keine Beweiserleichterung aus § 6 Um-weltHG zugute, ist seine Beurteilung, die Klägerin habe den ihr dann in vollem Umfang obliegenden Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Schadstoffemissionen aus. Denn das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der Klägerin und die von ihr angebotenen Beweise nicht in prozeßordnungsgemäßer Weise ausgescnöpft. Die Klägerin hat im einzelnen dargelegt, welche chemischen Stoffe aus den Anlagen der Beklagten ausgetreten seien, und vorgetragen, daß diese - jedenfalls in ihrer Kombination -bei ihr zu Vergiftungserscheinungen geführt hätten; sie hat im einzelnen ausgeführt, zu welchen Zeitpunkten, auch im Zeitraum zwischen Januar und Mai 1991, feststellbare Geruchsbelästigungen aufgetreten seien und hat zeitlich korrespondierende Gesundheitsbeeinträchtigungen geschildert.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 286 ZPO
FeststellungHinblickUmweltHGEmissionBerufungsgerichtBerufungsurteilKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	  nein
BGB § 823 C; UmweltHG §§ 1, 6, 7
Zu Umfang und Verteilung der Darlegungsund Beweislast, zu Beweiserleichterungen und zur Pflicht des Gerichts zur Ausschöpfung des Tatsachenvortrags und der Beweisangebote der Parteien im Hinblick auf die Voraussetzungen eines auf § 823 BGB sowie auf § 1 UmweltHG gestützten Schadensersatzanspruchs wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Schadstoffemissionen aus einem Industriebetrieb.
BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 372/95 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 372/95
URTEIL
Verkündet am:
17. Juni 1997 Weschenfelder Justizsekretärin z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf £ie mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr.. Dressier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. November 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf: Schadensersatz wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Schadstoffemissionen in Anspruch.
Die im Jahre 1980 geborene Klägerin wohnte bis Ende Mai 1991 in der D.-Straße in 0. Hiervon etwa 3 km entfernt betreibt die Beklagte zwei Lackieranlagen mit vier Lackierkabinen und eine weitere Lackieranlage mit einer Läckierkabi-rie. Die Anlagen sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bestandskräftig genehmigt. Die Abluft aus den Lackierkabi-.nen wird über zwei Schornsteine abgeführt.
Unstreitig im Läufe des Jahres.1990, nach Behauptung ■der Klägexin:v"darüber hinaus bereits seit Dezember 1988 und noch iTti'"'FfÜh’j'ähr 1321traten aus den Lackieranlagen erhebliche Geruchsemissionen aus, die sich mit dem Geruch von "Katzendreck" vergleichen ließen. Diese führten zu zahlreichen Beschwerden von Anwohnern im Umkreis des Unternehmens der Beklagten und hatten ihre Ursache in chemischen und Stoffwechselreaktionen in dem in einem geschlossenen Kreislauf geführten Waschwasser der Lackierkabinen.
Die Klägerin hat vorgetragen, die mit den Geruchsbelä-.stigungen einhergehenden, die Grenzwerte der Betriebsgenehmigung überschreitenden Schadstoffemissionen aus den Anlagen der Beklagten, insbesondere von Lösungsmitteln, aber auch von anderen toxischen chemischen Substanzen hätten bei ihr erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Kopf-
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schmerzen, Schlafstörungen, Übelkeit, Ödembildung, Sehstörungen, Haarausfall, Schwächung des Immunsystems etc. verursacht und ihre Schulunfähigkeit herbeigeführt. Die Beklagte habe gebotene Maßnahmen zur Verhinderung solcher Emissionen pflichtwidrig unterlassen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld in Kapital- und Rentenform sowie auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zu dem Ersatz allen materiellen und immateriellen Schadens der Klägerin gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält weder die Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs der Klägerin noch diejenigen eines Anspruchs nach den Bestimmungen des Umwelthaftungsgesetzes für nachgewiesen.
Es.könne nicht festgestellt werden, daß die Verletzung der Gesundheit der Klägerin im Sinne von § 1 UmweltHG auf vom Lackierbetrieb der Beklagten ausgehende Umwelteinwir-kungejn zurückzuführen sei. Beweiserleichterungen kämen der Klägerin insoweit nicht zugute. Eine Ursachenvermutung aus § 6 Abs. 1 UmweltHG sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte einen bestimmungsgemäßen lind störfallfreien Betrieb ihrer Anlage nachgewiesen habe; auch seien
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im Hinblick auf die Belastung der Luft mit Lösungsmitteln aus dem Straßenverkehr, dem Hausbrand und dem Kleingewerbe relevante Alternativursachen zur Schadensherbeiführung geeignet gewesen. Den ihr daher obliegenden Beweis einer Kausalität von Schadstoffemissionen der Beklagten habe die Klägerin nicht erbracht, zu demal bei ihr bereits 1989 eine hochgradige Chemikalienüberempfindlichkeit im Hinblick auf Arbeitsmaterial im Schulunterricht aufgetreten sei.
Mangels Nachweises einer Ursächlichkeit aus den Anlagen der Beklagten ausgetretener Stoffe für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und im Hinblick auf ein fehlendes Verschulden der Beklagten stehe der Klägerin auch kein Anspruch aus unerlaubter Handlung zu. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Beklagte die ihr mit der Betriebsgenehmigung vorgegebenen Grenzwerte für die Schadstoffemissionen nicht überschritten habe und daß die Ursache für die Geruchsbelästigungen, die erst im Frühjahr 1990 aufgetreten seien, zunächst nicht bekannt gewesen sei und erst im Laufe des Jahres 1990 habe geklärt werden können. Daraufhin habe die Beklagte pflichtgemäß das Erforderliche veranlaßt, um Geruchsemissionen für die Zukunft auszuschließen.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Klageabweisung ist, sowohl im Hinblick auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch als auch auf mög-
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liehe Ansprüche aus dem Umwelthaftungsgesetz, von durchgreifenden Verfahrensfehlem beeinflußt.
1. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB. Sie rügt insoweit zu Recht, daß das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen hat.
a)	Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß im Rahmen eines auf unerlaubte Handlung gegründeten Anspruchs grundsätzlich der Geschädigte darzulegen und nachzuweisen hat, daß vom Unternehmen des Anspruchsgegners ausgehende Schadstoffemissionen die behauptete Rechtsgutsverletzung verursacht haben. Eine Beweiserleichterung für die Kausalitätsfrage im Einzelfall, ggf. 'auch eine Beweislastumkehr, kommt bei .festgestellter Überschreitung der durch Verwaltungsvorschriften (auch durch die Bestimmungen und Auflagen im Rahmen einer Betriebsgenehmigung) festgelegten Emissions- und Immissionswerte in Betracht (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 92, 143, 146 f. m.w.N.). Die Revision beanstandet insoweit mit Recht, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall seien die entsprechenden Werte nicht überschritten worden, vielmehr habe die Beklagte die ihr mit der Betriebsgenehmigung vorgegebenen Grenzwerte für Emissionen sogar unterschritten, nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden ist.
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aa) Die Revision weist unter anderem darauf hin, die Klägerin habe unter Bezugnahme auf den Bericht des TÜV H. vom 3. Juni 1988 vorgetragen, daß im Rahmen der der Beklagten durch die Betriebsgenehmigung aufgegebenen thermischen Nachverbrennung lösemittelhaltiger Abluftmengen nicht die erforderliche kontinuierliche Mindestbrennraumtemperatur von 750 Grad Celsius eingehalten worden sei, vielmehr (ständig) nur eine Brennraumtemperatur von 700 Grad Celsius eingestellt gewesen sei. Dies habe eine erhebliche unzulässige Erhöhung des Schadstoffausstoßes, inbesondere des CO-Anteils im Abgas, und eine die in der Betriebsgenehmigung festgesetzten Werte überschreitende Massenkönzentratipn organischer Stoffe der Klasse I der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) zur Folge gehabt. Diesen Vortrag hat die Klägerin unter Sachverständigenbeweis gestellt. Das Berufungsgericht hat sich verfahrensfehlerhaft mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und den angebotenen Beweis nicht erhoben.
bb) Das Berufungsgericht war der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens nicht deswegen enthoben, weil es bereits auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aus der Vernehmung des Zeugen G., des stellvertretenden Leiters des zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts, und aus dessen in Bezug genommenen schriftlichen Äußerungen darauf schließen zu können glaubte, die Lackieranlagen der Beklagten seien bestimmungsgemäß betrieben worden, was sich bei entsprechenden Kontrollen, insbesondere im Hinblick auf die in der TA-Luft festgelegten Werte, bestätigt habe. Denn mit der speziellen Frage einer Nichteinhaltung der erforderlichen Min-
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destbrennraumtemperatur und ihren möglichen Folgen für der konkreten Schadstoffausstoß, gerade hinsichtlich des CO-Ge halts und der Massenkonzentrationen organischer Stoffe, ha ben sich die im Berufungsurteil gewürdigten Beweismittel nicht befaßt. Das Berufungsgericht hat auch keine eigene Sachkunde dargelegt, aufgrund deren es prozeßrechtlich zulässig hätte zu der Überzeugung gelangen können, der von der Klägerin substantiiert dargelegten und unter Beweis gestellten Problematik der Mindestbrennraumtemperatur müsse keine weitere Bedeutung beigemessen werden.
Ohne Stellungnahme zu dieser Problematik konnte das Berufungsgericht jedoch nicht in beanstandürtgsfreier Weise abschließend die Frage beantworten, ob es - jedenfalls zeitweilig - zu einer Überschreitung von bestimmten Emissionsgrenzwerten gekommen ist, die zu Gunsten der Klägerin eine Beweiserleichterung hinsichtlich der Kausalitätsfrage auch im deliktsrechtlichen Bereich rechtfertigen könnte.
b)	Jedoch auch dann, wenn man den im Berufungsurteil vertretenen Standpunkt zugrunde legt, der Klägerin komme in der Kausalitätsfrage keine Beweiserleichterung zugute, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei der ihr obliegende Kausalitätsnachweis nicht gelungen, von Verfahrensfehlern beeinflußt. Die Revision rügt auch insoweit zu Recht, daß das Berufungsgericht erheblichen Sachvortrag der Klägerin nicht berücksichtigt und Beweisangebote unzulässig übergangen hat.
aa) Die Klägerin hat zur Emissionsbelastung der Luft durch Schadstoffausstoß aus den Produktionsanlagen der Be-
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klagten, zu Zeitpunkt, Art und Ausmaß ihrer körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zu dem von ihr insoweit angenommenen Ursachenzusammenhang substantiiert vorgetragen und den ihr möglichen Beweis durch Benennung von Zeugen und Berufung auf Sachverständigengutachten angetreten. Es darf dabei nicht außer acht gelassen werden, daß an die prozessualen Darlegungen einer Partei, die mangels besonderer eigener Sachkunde und ohne Kenntnis einzelner betrieblicher Abläufe zu den Zusammenhängen zwischen chemischen und physikalischen Vorgängen und von ihr hierauf Zurückgeführten Rechtsgutsverletzungen teilweise nur Vermutungen in den Rechtsstreit eihführen kann, keine unzu demutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94 - VersR 1995, 433, 434 m.w.N.).
bb) Die Klägerin hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - im Berufungsrechtszug im einzelnen unter Beweis-antritt zu einer bei ihr vorliegenden Vergiftung durch Lösungsmittel, Formaldehyd, Xylol, Thalliumsulfat, Toluol etc. und dazu vorgetragen, daß diese Stoffe im Rahmen der Produktionsvorgänge der Beklagten anfallen und in die Außenluft gelangen können. Sie hat ferner im einzelnen dargelegt, daß und zu welchen Zeitpunkten, beginnend im Dezember 1988 und endend im Mai 1991, Geruchsbelästigungen (Geruch nach "Katzendreck" oder nach Lösungsmitteln) im Bereich ihrer damaligen Wohnung aufgetreten seien, die sie auf die Produktionsanlagen der Beklagten zurückführt; sie hat auch die jeweils bei ihr aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geschildert. Ihren gesamten Vortrag hat sie unter umfangreichen Zeugenbeweis gestellt; dafür, daß ihre
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gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Emission der von ihr genannten Schadstoffe aus den Produktionsanlagen der Beklagten zurückzuführen seien, hat sie sich auf die Einholung eines medizinischen und toxikologischen Sachverständigengutachtens berufen. Diese Beweisangebote hätte das Berufungsgericht nicht wie geschehen übergehen dürfen.
cc) Einer Ausschöpfung der von der Klägerin angetretenen Beweise war das Berufungsgericht nicht wegen der Bekundungen des bereits erwähnten Zeugen G. sowie derjenigen des Mitarbeiters der Beklagten Dr. H. und der - bruchstückhaften .- urkundenbeweislichen Verwertung gutachtlicher Äußerungen aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren enthoben. Die vom Berufungsgericht aufgrund der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung.getroffene Feststellung, daß durchgeführte Kontrollen keinen unzulässigen Emissionsausstoß ergeben hätten, schließt die von det Klägerin substantiiert behaupteten und unter Beweis gestellten Geschehnisse und Zusammenhänge nicht aus.
Dabei ist auch zu bedenken, daß eine Einhaltung von Einzelgrenzwerten der TA-Luft nichts darüber auszusagen vermag, ob möglicherweise gerade die eigentümliche Kombination emittierter Stoffe gesundheitsschädliche Wirkung haben kann; gerade hierauf hat sich die Klägerin in ihrem Sach-vortrag berufen. Im übrigen handelt es sich bei den Grenzwerten der TA-Luft um allgemeine Maßstäbe, die - soweit konkreter Parteivortrag und Beweisantritt dies erfordert -das Gericht nicht der Einzelfallprüfung unter Heranziehung eines Sachverständigen enthebt; denn auch dann, wenn eine Emissionsbelastung unterhalb der festgesetzten Werte
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bleibt, ist damit eine schädliche, unter Gesichtspunkten der Deliktshaftung relevante Einwirkung auf das Rechtsgut eines Dritten nicht zwingend ausgeschlossen (vgl. BGHZ 70, 102, 107).
Die vom Berufungsgericht zu den Geruchsbelästigungen und ihrer Ursache getroffenen Feststellungen vermögen allein die von der Klägerin behaupteten Zusammenhänge zwischen Schadstoffemissionen und ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auszuräumen; vielmehr muß insoweit unter Einholung sachverständigen Rats dem Vortrag der Klägerin nachgegangen werden, die aus den Produktionsanlatfen der Beklagten ausgetretenen Emissionen hätten über die Geruchsbelästigung hinaus gesundheitsbeeinträchtigende chemische Stoffe in den Wohnbereich der Klägerin zugeführt.
c)	Eine weitere Aufklärung hinsichtlich der Kausalität von Schadstoffemissionen der Beklagten für die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin war auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Duldungspflicht der Klägerin gemäß § 906 Abs. 1 und Abs. 2 BGB oder auf ein mangelndes Verschulden der Beklagten bezüglich des Schadstoffausstoßes entbehrlich. Denn die bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht den Schluß, daß eine de-liktische Haftung der Beklagten an fehlender Rechtswidrigkeit der Immissionen oder an einem mangelnden Verschuldensnachweis scheitern müßte.
Ob eine wesentliche Immissionsbeeinträchtigung im vorliegenden Fall zu bejahen ist, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen im Hinblick auf die oben aufgezeigten Ver-
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fahrensfehler nicht abschließend entschieden werden. Sollte von einer solchen auszugehen sein, wäre es grundsätzlich Sache der Beklagten, darzulegen und nachzuweisen, daß sie die ihr zu demutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um eine Schädigung der Klägerin durch Schadstoffausstoß aus ihren Lackieranlagen zu verhindern (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 92, 143, 151).
: Eine Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der TA-Luft könnte die Beklagte zwar regelmäßig vom Verschuldensvorwurf entlasten; anderes würde sich jedoch dann ergeben, wenn der Beklagten besondere Umstände zu Zweifeln daran Anlaß gegeben, haben sollten, daß die Beachtung der Werte der TA-Luft im konkreten Fall nicht ausreicht, um unzulässige Emissionen zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 92) 143, 152) . Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß sich das Berufungsgericht zu dieser Frage mit wesentlichem unter Beweis gestelltem Sachvortrag der Klägerin nicht auseinanderge-setzt hat. Die Klägerin hatte vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, daß gleichartige Emissionen mit Geruch nach "Katzendreck" bereits im Jahre 1984 im Hauptwerk der Beklagten in B. aufgetreten seien und daß dort Anwohner über entsprechende Krankheitssymptome geklagt hätten. Dieses Vorbringen konnte für die Fragen, ob der Beklagten derartige Emissionen bereits vor 1988 bekannt waren, ob und wie sie ihnen hätte begegnen können und müssen und ob sie auch ohne vorherige Lösung dieses Emissionsproblems Anlagen mit entsprechenden ProduktionsVorgängen im Wohnort der Klägerin einrichten durfte, ohne gegen Pflichten zu verstoßen, erheblich sein; dementsprechend hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag berücksichtigen müssen. Wenn es ohne eine
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solche Prüfung zu der Beurteilung gelangte, die Beklagte habe rechtzeitig das Erforderliche veranlaßt, um die erst im Frühjahr 1990 aufgetretenen Geruchsemissionen abzustellen, so beruht auch diese Feststellung auf einem Verfahrensfehler.
2. Auch soweit sich die Revision gegen die Verneinung von Ansprüchen der Klägerin aus dem Umwelthaftungsgesetz wendet, rügt sie zu Recht, daß die Ausführungen im Berufungsurteil auf Verfahrensfehlern beruhen.
a)	Zu der Frage, ob und in welchem Umfang die von der Klägerin behaupteten Schäden im Sinne des § 23 UmweltHG nach dessen Inkrafttreten am l. Januar 1991 verursacht worden sind und daher der (auf den Ersatz materieller Schäden beschränkten) Gefährdungshaftung nach § 1 UmweltHG unterfallen können, trifft das Berufungsgericht keine Feststellungen. Es ist daher im Revisionsrechtszug der Vortrag der Klägerin zugrunde zu legen, daß die behaupteten Schadstoffemissionen aus den Lackieranlagen der Beklagten auch in den ersten Monaten des Jahres 1991 angehalten haben und auch in diesem Zeitpunkt die von der Klägerin hierauf zurückgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingetreten sind.
b)	Das Berufungsgericht geht rechtlich beanstandungs^ frei davon aus, daß es sich bei den Lackieranlagen der Beklagten um Anlagen im Sinne des § 1 UmweltHG handelt, die Emissionen an die Umwelt abgeben. Bei seiner Beurteilung, es könne nicht festgestellt werden, daß die Verletzungen der Gesundheit der Klägerin auf von dem Lackierbetrieb der Beklagten ausgehende Umwelteinwirkungen zurückzuführen sei-
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en, hat das Berufungsgericht jedoch entscheidungserheblichen Sachvortrag und Beweisangebote der Klägerin übergan-gen.
aa) Das Berufungsgericht zieht bei der Prüfung der Kau-salitätsfrage zu Recht die Regelung über eine Ursachenvermutung nach § 6 Abs. 1 UmweltHG heran. Es läßt letztlich offen, ob die Produktionsanlagen der Beklagten im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung geeignet waren, den der Klägerin entstandenen Schaden zu verursachen. Mangels abschließender Feststellungen im Berufungsurteil ist daher im Revisionsrechtszug d$von auszugehen, daß die Voraussetzungen für eine Ursachenvermutung nach § 6 Abs. 1 UmweltHG als solche erfüllt sind.
bb) Das Berufungsgericht hält die Anwendung des § 6 Abs. 1 UmweltHG deshalb für ausgeschlossen, weil die Produktionsanlagen der Beklagten im Sinne des § 6 Abs. 2 UmweltHG bestimmungsgemäß betrieben worden seien. Dies greift die Revision mit Recht an.
Ein (von der Beklagten nachzuweisender) bestimmungsgemäßer Betrieb setzt - neben Störfallfreiheit - die Einhaltung der in § 6 Abs. 3 UmweltHG näher bezeichneten besonderen Betriebspflichten voraus. Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, welche konkreten besonderen Betriebs-pflichten in diesem Sinne für die Lackieranlagen der Beklagten bestanden, insbesondere ob und welche Nebenbestimmungen und Auflagen die Betriebsgenehmigung im einzelnen vorsah und ob und in welchem Umfang hierbei Kontrollen gemäß § 6 Abs. 4 UmweltHG vorgeschrieben waren. Mangels hin-
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reichend konkreter tatrichterlicher Feststellungen zu diesen Fragen kann revisionsrechtlich nicht in gebotener Weise beurteilt werden, ob die vom Berufungsgericht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Zeugen G. und der von diesem genannten Schreiben gewonnene Überzeugung, die Beklagte habe bei ihrer Produktion die vorgeschriebenen Emissionswerte einger halten und die Lackieranlagen bestimmungsgemäß betrieben, auf hinreichend tragfähiger rechtlicher Grundlage beruht.
Davbft abgesehen' durfte das Berufungsgericht von einem bestimfoungsgemäßen Betrieb der Produktionsanlagen der Beklagten nicht ausgehen, ohne sich mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin auseinanderzusetzen, die Beklagte habe entgegen den Vorgaben des Genehmigungsbescheides bei der thermischen Nachverbrennung lösemittelhaltiger Abluftmengen statt einer vorgeschriebenen Mindestbrennraumtemperatur von 750 Grad Celsius lediglich eine solche von 700 Grad Celsius eingehalten, was zu erhöhter Schadstoffemission geführt habe. Dieses Vorbringen der Klägerin, das -wie oben (1. a) ausgeführt - bereits im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung hätte berücksichtigt werden müssen, ist auch im vorliegenden Zusammenhang erheblich; sollte die - hier beweispflichtige - Beklagte nicht ausschließen können, daß es an der Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestbrennraumtemperatur mangelte, so könnte nicht von einem bestimmungsgemäßen Betrieb der Lackieranlagen im Sinne des § 6 Abs. 2 UmweltHG gesprochen werden. Diese Frage konnte das Berufungsgericht, das nicht über eigene Sachkunde verfügte, nicht ohne Einholung des
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- gegenbeweislich - von der Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweises beantworten.
cc) Soweit das Berufungsgericht zu dem Ausschluß der Ursachenvermutung des § 6 Abs. 1 UmweltHG auf Alternativursachen verweist, die ebenfalls geeignet seien, den Schaden herbeizuführen (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 UmweltHG), bestehen auch gegen diese Überlegungen im Berufungsurteil durchgreifende rechtliche Bedenken, da sie nicht auf ausreichend tragfähigen Grundlagen in den getroffenen Feststellungen beruhen. Eine die Vermutung des § 6 Abs. 1 UmweltHG aus-schließende Alternativursache setzt ausreichend konkrete, den Gegebenheiten des Einzelfalles entsprechende Feststellungen dahingehend voraus, daß sie geeignet ist, allein (oder im Zusammenwirken mit anderen, dem in Anspruch genommenen Unternehmer ebenfalls nicht zuzurechnenden Ursachen) den geltend gemachten Schaden herbeizuführen; es gilt insoweit ein entsprechender, sich an konkreten, ins einzelne gehenden Kriterien orientierender Prüfungsmaßstab, wie er in § 6 Abs. 1 UmweltHG für die Feststellung der Schadens-eignung der in Anspruch genommenen Anlage aufgestellt ist (vgl. dazu Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Rdn. 8 zu § 7 UmweltHG mit Hinweis auf BT-Drucks. 11/7104 S. 18). Diesem Prüfungsmaßstab wird das Berufungsgericht nicht gerecht, wenn es lediglich pauschal auf eine Untersuchung des TÜV
N.	Bezug nimmt, in der allgemein für die Stadt
O.	Emissionen organischer Verbindungen zu bestimmten Prozentsätzen der Industrie, dem Verkehr und dem Hausbrand sowie Kleingewerbe zugeschrieben werden. Dabei ist auch zu bedenken, daß es vorliegend nicht allgemein um eine Emission organischer Verbindungen geht, die Klägerin vielmehr
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- worauf die Revision zutreffend .hinweist - unter Beweisantritt die Emission einer Anzahl bestimmt bezeichneter chemischer Stoffe vorgetragen hat.
c)	Aber auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, der Klägerin komme keine Beweiserleichterung aus § 6 Um-weltHG zugute, ist seine Beurteilung, die Klägerin habe den ihr dann in vollem Umfang obliegenden Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Schadstoffemissionen aus. den Lackieranlagen der Beklagten und den von ihr geltend gemachten .Gesundheitsschäden nicht geführt, nicht frei von Verfahrensfehlern. Denn das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der Klägerin und die von ihr angebotenen Beweise nicht in prozeßordnungsgemäßer Weise ausgescnöpft.
Es gelten hier die Überlegungen entsprechend, die (oben 1. b) bereits zur Kausalitätsfrage im Rahmen deliktsrechtlicher Schadensersatzänsprüche angestellt wurden. Die Klägerin hat im einzelnen dargelegt, welche chemischen Stoffe aus den Anlagen der Beklagten ausgetreten seien, und vorgetragen, daß diese - jedenfalls in ihrer Kombination -bei ihr zu Vergiftungserscheinungen geführt hätten; sie hat im einzelnen ausgeführt, zu welchen Zeitpunkten, auch im Zeitraum zwischen Januar und Mai 1991, feststellbare Geruchsbelästigungen aufgetreten seien und hat zeitlich korrespondierende Gesundheitsbeeinträchtigungen geschildert. Sie hat ihren Vortrag jeweils unter Zeugenbeweis gestellt und für die von ihr behaupteten chemischen und medizinischen Zusammenhänge die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt. Wie bereits oben (1. b) näher dargelegt, hätte sich das Berufungsgericht mit diesem Sachvortrag der
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Klägerin im einzelnen auseinandersetzen und die angebotenen Beweise erheben und würdigen müssen, bevor es die Klägerin hinsichtlich der Ursächlichkeit von Schadstoffemissionen der Beklagten für die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Gesundheitsschäden für beweisfällig erachtet.
III.
I?as Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. In der erneuten Berufungsverhandlung wird,die
 Klägerin Gelegenheit haben,.auch 2u den weiteren Rügen der
 Revisioix gegen die bisherigen.Überlegungen des Berufungsgerichts noch vorzutragen.
Groß	Bischoff	Dr. v. Gerlach
 Dr. Müller	Dr.	Dressier