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BGH · III ZR 113/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 113/79

§ 554 a Abs. 2 ZPO a.F. als urteilsvertretende Beschlüsse der Wiederaufnahme, wobei im Beschlußverfahren mit freigestellter mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. Die Wiederaufnahmebeschwerde ist daher als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend). Der Kläger wird darauf hingewiesen, daß das Verfahren beendet ist und er auf weitere Eingaben gleichen Inhalts nicht mit einer Beantwortung rechnen kann.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
unzulässigWiederaufnahmebeschwerde18BeschlußZPOKlägerZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Wiederaufnahmebeschwerde des Klägers vom 9. Mai 2002 gegen die Verwerfung seiner Revision mit Beschluß des Senats vom 9. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 104.814,84 *
Gründe:
Zwar unterliegen auch Beschlüsse gern. § 554 a Abs. 2 ZPO a.F. als urteilsvertretende Beschlüsse der Wiederaufnahme, wobei im Beschlußverfahren mit freigestellter mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1982 - III ZR 113/79 - NJW 1983, 883; BGHZ 62, 18, 19 - jeweils m.w.N.). Der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens steht hier jedoch bereits entgegen, daß der Kläger die Wiederaufnahmebeschwerde privatschriftlich und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (§§78 Abs. 1, 584 Abs. 1 ZPO). Die Wiederaufnahmebeschwerde ist daher als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend).
Der Kläger wird darauf hingewiesen, daß das Verfahren beendet ist und er auf weitere Eingaben gleichen Inhalts nicht mit einer Beantwortung rechnen kann.
Dr. Müller	Dr.	Greiner	Wellner
 Pauge
Stöhr