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BGH · VI ZR 370/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 370/02

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 8. Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 18. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 8% und die Beklagte 92% zu tragen (§ 92 Abs.1, 269 Abs.3 ZPO).

Zitierte Normen: § 92 ZPO
HannoverKostenRechtsstreitsRichterin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 370/02	IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL Verkündet am: 3. Juni 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. September 2002 teilweise aufgehoben.
Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 18. Dezember 2001 verurteilt, an den Kläger über den vom Landgericht Hannover mit dem angefochtenen Urteil vom 13. September 2002 ausgeurteilten Betrag von 162,03 € (316,90 DM) nebst Zinsen hinaus weitere 1.890,56 € (3.697,62 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2001 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage - soweit nicht die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt ist - abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 8% und die Beklagte 92% zu tragen (§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu
6% und der Beklagten 94% zur Last (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.890,56 €
Pauge
 Zoll
Müller
 Greiner
Diederichsen