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BGH · VI ZR 367/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 367/14

Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 367/14
vom 20. Januar 2015 in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz - Az. 5 U 279/14 vom 19.08.2014; LG Mainz - Az. 2 O 175/12 vom 28.01.2014
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler
 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. August 2014 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 21.873,82 €
Galke
 Diederichsen
Stöhr
v. Pentz
 Dr. Oehler