Wegen des entstandenen Schadens, hat der Kläger das Land Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen* an dessen Steile nach seiner Errichtung der Landschaftsverhand Rheinland in den Rechtsstreit eingetreten ist* Der Kläger führt die Fort-schv/emmung des Landesv das nach seiner Behauptung als Liegewiese benutzt wurde, sowie den Einsturz der Terrasse darauf zurück, daß durch den Fangedamm das Wasser zu seinem Grundstück hin abgeleitet und nicht für den erforderlichen Schutz des Grundstücks gesorgt worden ist. dem Anwesen des Klägers hin abgedrängt worden-« Da die Liegewiese zu dem ständigen Überflutungsgebiet gehört habe und der Terrassenbau ebenso wie sie durch Kriegshandlungen beschädigt gewesen sei, wäre es unter dem Einfluß des Hochwassers auch ohne die Errichtung des Fangedamms zu dem Eintritt der Schäden gekommen« men gewesen sind, die eine vorübergehende Veränderung des Wasserabflusses der Rur bewirkten« Das Handeln des Landesstraßenbauamts hat sich darum auf keiner anderen rechtlichen Ebene abgespielt« Es konnte sich nur fragen, ob sich, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat, wegen der am Flußlauf vorgenommenen vorübergehenden Veränderungen eine Schadensersatzpflicht des Landes Nordrhein-Westfalen nicht auch unter den besonderen wasserrechtlichen Gesichtspunkten der §§ 40, 41 PrWG ergab« Nach diesen Bestimmungen ist das dem Eigentümer eines Wasserlaufes - bei Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung dem Anlieger und anteiligen Eigentümer -als solchen züstehende Recht, den Wasserlauf zu benutzen, u«a« dahin eingeschränkt, daß durch die Benutzung nicht die Vorflut zu dem Nachteil anderer verändert oder der Wasserstand derart verändert werden darf, daß fremde Grundstücke beschädigt werden (§ 41 Abs 1 Ziff 1, 2 aaO)« Es handelt sich hier um eine- Schutzvorschrift im Sinne des § 823 Abs 2 BGB (vgl Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Das Preussische Wassergesetz 1955 § 41 Anm B; Wüsthoff,. Handbuch des deutschen Wasserrechts, 1949 Anm 1 a zu § 41 PrWG, - jeweils mit weiteren Nachweisen)« Sollte das Land Nordrhein-Westfalen, worüber das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, mit dem Straßenland Anlieger und anteiliger Eigentümer des Flußlaufes gewesen sein, so wäre daher eine Schadensersatz-^ Pflicht auch unter diesem Blickwinkel in Betracht gekommen« Die den Gegenstand der Klage bildenden Schäden gehen, wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, darauf zurück, daß der Ablauf des Wassers, das früher infolge einer nach Westen gerichteten Ausbuchtung des Flußlaufes zu dem Westufer, strömte und auf dem Ostufer mit dem noch dazu im Schutz des Brückenwiderlagers liegenden Grundstück des Klägers eine zunehmende Verlandung eintreten ließ, durch äussere Einwirkungen geändert worden ist« während der gewöhnliche Wasserabfluß der Rur nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weniger als iO m /sec beträgto Wie der Sachverständige hervorgehoben hat, sind in hochwasserfreier Zeit die Auswirkungen von Trümmerwall und Lamm andere gewesen, als sie sich bei den Laboratoriumsversuchen gezeigt haben; normalerweise lief dann das Wasser im wesentlichen- zwischen den Trümmern hindurch; dagegen bewirkte dev Lamm eine vollständige Wasserabspsrrungo lusge-samt hat nach den Ausführungen des Sachverständigen., die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, der Lamm daher die stärkere nachhaltige Wirkung gehabt* Überdies nat das Berufungsgericht als bewiesen angesehen., daß bereits vor Beginn der Errichtung des Fangedamms mit der Fortschaffung der im Flußbett liegenden Trümmer begonnen und der Pfeiler freigelegt und daß die Beseitigung der Trümmer auch während der Errichtung des Fangedamms fortgesetzt worden ist, so daß also das Flußbett zu dem mindesten'zur Zeit des Februarhochwassers schon erheblich gelichtet gewesen sein muß*, bb) Die Revision macht dem Berufungsgericht weiter zu dem Vorwurf, bei der Übernahme der prozentualen Schätzung des Sachverständigen verkannt zu haben, daß sie unter technischen Gesichtspunkten vorgenommen worden sei und einen ganz anderen Gegenstand betreffe als den ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinneo Für diesen komme es lediglich auf das Ausmaß und die etwaige schädliche Wirkung derjenigen Wassermenge an, die durch den Fangedamm zusätzlich zu der Menge abgelenkt worden sei, die ohne Vorhandensein des Dammes von der Trümmerwand allein abgeleitet worden wäre® Wie schon erwähnt, haben Sachverständiger und Berufungsgericht gerade dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß, solange der Fangedamm bestand und nicht vom Hochwasser überspült wurde, das Wasser durch ihn abgesperrt und mit nachhaltiger Wirkung auf das Ufergrundstück des Klägers abgeleitet worden ist, während es sonst normalerweise durch die Trümmer im wesentlichen hindurchgelaufen wäre® Es trifft also nicht zu, daß das Berufungsgericht bei seiner Schätzung die Dinge unter einem rechtlich falschen Blickwinkel befrachtet habe« Ebensowenig begegnet es bei der vom Sachverständigen hervorgehobenen festeren Lenkung des Y/assers durch den Damm rechtlichen Bedenken* wenn das Berufungsgericht in Betracht gezogen hat* daß in den Tagen des Pebruarhochv/as-sers wie auch während des Anfangstadiums der Dammbauten beide Momente, Trümmer und Fangedamm, zu gleicher Zeit gewirkt haben«* Das hat.aber das Berufungsgericht nicht verkannt, vielmehr hat es den Sachverhalt sehr wohl unter diesem Gesichtswinkel geprüfte Dabei ist es mit Recht davon ausgegangen, daß es Sache des Beklagten gewesen wäre, den entsprechenden Nachweis zu führen«, Es hat den Beweis nicht als erbracht angesehene Dem Gutachten des Sachverständigen folgend, hat es im Gegenteil ausgeführt, es lasse sich keinesfalls mit Sicherheit sagen, daß der Schaden auch ohne die Bauarbeiten allein auf Grund der Trümmerwirkung in gleicher Weise eingetreten wäre. wahrscheinlich jedesmal einen Teil der Trümmer mitgerissen und zu dem mindesten eine Abtragung der Trümmer bewirkt hätten» Zwar wäre, so hat das Berufungsgericht erwogen, auch ohne die Bauarbeiten ein gewisser Schaden entstanden, wie ein Teil der liegewiese ja auch tatsächlich bereits bei Beginn der Bauarbeiten fortgeschweramt gewesen sei» Indessen könne' nicht festgestellt werden, daß der Schaden, der sich ohne die Maßnahmen des Straßenbauamts mit Sicherheit ergeben hätte, über das Maß des im Endergebnis gefundenen Beteiligungsverhältnisses der Trümmer an der Verursachung des Gesamtschadens hinausgegangen wäre* cc) Von der Auffassung aus, daß dem Fangedamm keine ursächliche Bedeutung für den Eintritt der Schäden am Grundstück des Klägers beigemessen werden könne, erhebt die Revision gegen die Annahme eines Verschuldens bei Anlegung des Dammes Bedenken, die bei der Unrichtigkeit jener Auffassung gleichfalls unbegründet sind» wassers durch den Fangedamm sich auf das Anwesen des Klägers nachteilig auswirken und stärkere Schäden hervorrufen mußte als die durch'die Brückentrümmer Bewirkte Ablenkung, mag zunächst auch' eine Schädigung sogar des Terrassenbaus nicht vorhersehbar gewesen sein» Danach enthält es aber keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht weiter ausgeführL hat, die Beamten der Bauverwaltung hätten sich bei der gebotenen Sorgfalt nicht im Zweifel darüber sein können, daß das Grundstück zwangsläufig Schäden erleiden mußte, wenn durch den Fangedamm das gesamte Wasser aus seiner bisherigen Ab- flußrichtung gelenkt und gegen das Gelände des Klägers gerichtet wurde- Dem Gutachten des Sachverständigen hat das Berufungsgericht entnommen, daß es zur Neugründung des gesprengten Pfeilers keineswegs der Anleguhg eines Fangedamms der hier vorliegenden Art bedurft hätte;' wie es festgestellt hat, wäre es technisch durchaus möglich gewesen, mit denselben Mitteln, mit denen der Fangedamm errichtet wurde, eine Ummantelung des Brückenpfeilers durch einen Damm vorzunehmen, der, in Richtung des Wasserlaufes angelegt, eine schädigende Wirkung auf das Grundstück nicht gehabt hätte * Zutreffend hat das Berufungsgericht erwogen, es sei Aufgabe des zunächst beklagten Landes gewesen, in seiner Organisation für einwandfreie Planung und Durchführung seiner Bauvorhaben zu sorgen« Darin, daß dies hier - zu demindest durch den Vor-stand des Landesstraßenbauarats, einen besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB, - verabsäumt worden ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum einen schuldhaften Fehler gesehen, für dessen Folgen das Land und nunmehr der beklagte Landschaftsverband nach §§ 31, 89? c) Was im besonderen den Terrassenbau betrifft, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Straßenbauamt sei, als die nachteiligen Einwirkungen des von ihm angelegten Fangedamms auf da3 Grundstück des Klägers erkennbar geworden seien, verpflichtet gewesen, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß dem Eigentum des Klägers weiterer Schaden zugefugt wurde« Bas habe durch einen das Ufergelände des Klägers sichernden gleichartigen Bamm oder eine sonstige provisorische Uferbefestigung geschehen können« Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der erste Fangedamm vor seiner Zerstörung bereits die schädlichen Auswirkungen für das Grundstück des Klägers und damit auch die *7 vorher möglicherweise nicht erkennbare - Gefährdung der Terrasse selbst hat deutlich werden lassen« Bern-gemäß hat es eine pflichtwidrige schuldhafte Unterlassung darin gesehen, daß nicht bei Erneuerung des vom Hochwasser zerstörten-Fangedamms zugleich ein entsprechender Uferschutz geschaffen worden ist« Wäre dies geschehen, so würde nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die UnterSpülung und Zerstörung der (Terrassemit Sicherheit vermieden worden sein« Bas Berufungsgericht hat hiernach für den Einsturz der Terrasse der mangelnden Vorsorge für einen Uferschutz entscheidende Bedeutung beigeraessen und das zunächst beklagte Land und nunmehr den beklagten Landschaftsverband für den Gebäudeschaden in vollem Umfang für verantwortlich gehalten« Wie nämlich das Berufungsgericht, das insoweit sachlich auf den Vortrag des Beklagten eingegangen ist, mit Recht hervorgehoben hat, dürfen nach § 285 PrWG bauliche Anlagen ohne behördliche Genehmigung nur in dem Gebiet nicht errichtet werden, das für Wasserläufe, die bei Hochwasser Gefshr bringen, als Überschwemmungsgebiet in einem gemäß § 286 PrWG aufgestellten Verzeichnis amtlich festgestellt worden ist* Nun hat der Beklagte allerdings vorgebracht, es gebe eine Polizeiverordnung des Regierungspräsidenten in Aachen vom Januar 1928 noch nicht •gegolten hat» Wäre durch Verordnung von diesem Tage daher wirklich entsprechend § 286 PrWG das Überschwemmungsgebiet der -Rur derart festgestellt worden, daß der Terassenbau in-inerhalb dieses Gebietes lag, so würde die Terrasse doch nicht unter Verstoß gegen die Verordnung errichtet worden sein«. mit Bezug auf die Verordnung von 1928 in ähnlicher Weise bereits mit Recht angestellt hat, angesichts der unstreitigen Tatsache, daß der Terrassenbau des Klägers in all den Jahren seines Bestehens niemals behördlich beanstandet worden ist, doch Sache des Beklagten gewesen, den hierdurch begründeten-Anschein einer behördlich genehmigten Errichtung auszuräumen,, In dieser Richtung hat der Beklagte jedoch nichts vorgetrageno . Hiergegen lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben« Allerdings handelt es sich bei dem Urteil des Berufungsgerichts erst um eine Entscheidung über den Grund des erhobenen Anspruchs (§ 304 ZPO), dessen Höhe noch von der genauen Ermittlung der geltend gemachten Schäden durch einen Sachverständigen abhängig ist* Die Entscheidung darüber, für welchen Teil des noch zu ermittelnden Gesamtschadens der Beklagte mit Rücksicht darauf ersatzpflichtig ist, daß an der Entstehung de3 Schadens auch andere Umstände ursächlich beteiligt gewesen sind als solche, für die er einzustehen hat, fällt aber in den Bereich, der den Grund des Anspruchs betrifft.
VI ZR 366/54 I '34- 2347 035 Verkündet am 21« Februar 1956 Malesss» Justizsekretär als Urkundsfceamter der Geschäfts-stelle« Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landschaftsverbandes Rheinland, vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes in Düsseldorf, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr»fl|P~ gegen den kaufmännischen Angestellten Josef mmm (Abbr ? Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21«, Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr»Kleinewefers, Dr»Engels, Dr»Meyer, Hanebeck und Dr«Bode für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23» Juli 1954 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen *-» 2 -• 1 Tatbestands Der Kläger 1st Eigentümer des Hausgrundstücks Am BÜlfe Mlin / E|auf dem er durch einen Pächter ein Caf6 mit Fremdenpension betreiben läßt« Das Grundstück grenzt im Westen an die Rur, unmittelbar unterhalb der Brücke, die im Zuge der Provinzialstrasse von Vlatten nach Witzerath über den Flußlauf führt. Gegen Ende des Krieges war die Brücke gesprengt worden, doch war von den beiden Brückenpfeilern der ostwärtige Pfeiler mit dem an das Grundstück des Klägers angrenzenden Brückenbogen erhalten geblieben o Ende 1945 begann das Bandesstraßenbauamt in Aachen mit der Beseitigung der Brückentrümmer und dem Wiederaufbau der Brücke« Zu diesem Zweck wurde flußaufwärts schräg in den Fluß hinein ein sog« Fangedamm gezogen, der vom östlichen Brückenpfeiler zu dem westlichen Flußufer etwa 25 m oberhalb des. westlichen Brückenwiderlagers verlief« Während des Wiederaufbaus der Brücke kam es im Januar und Februar 1946 zu Hochwassern, denen.vor Beginn der Bauarbeiten bereits im November 1945 ein Hochwasser vorangegangen war« Das Hochwasser vom Januar zerstörte den Fangedamm; er wurde darauf noch vor Eintritt des Februarhochwassers verstärkt wiederhergestellt « In der Zeit bis zur Fertigstellung der Brücke wurde der zwischen dem Haus des Klägers und dem Fluß gelegene Geländestreifen vom Wasser abgespült0 Die Fundamente einer am Hause über einem Stall- oder Kellerraum befindlichen Terrasse, die mit ihrem größeren Teil über die Westseite des Hauses hinausragte, wurden so angegriffen, daß die Terrasse einstürzte« t • 3 “ Wegen des entstandenen Schadens, hat der Kläger das Land Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen* an dessen Steile nach seiner Errichtung der Landschaftsverhand Rheinland in den Rechtsstreit eingetreten ist* Der Kläger führt die Fort-schv/emmung des Landesv das nach seiner Behauptung als Liegewiese benutzt wurde, sowie den Einsturz der Terrasse darauf zurück, daß durch den Fangedamm das Wasser zu seinem Grundstück hin abgeleitet und nicht für den erforderlichen Schutz des Grundstücks gesorgt worden ist. Er hat in erster Instanz Zahlung des durch Sachverständigen zu ermittelnden Betrages begehrt, der notwendig ist, um die Terrasse des Hauses und die zu dem Grundstück gehörige Uferbefestigung wiederherzu-stelleno Der Beklagte hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Brückenbauarbeiten und den Schäden am Grundstück des.Klägers bestritten und insbesondere behauptet, das Wasser sei durch die im Flußbett liegenden Brückentrümmer unter den Ostdurchlaß und damit zu. dem Anwesen des Klägers hin abgedrängt worden-« Da die Liegewiese zu dem ständigen Überflutungsgebiet gehört habe und der Terrassenbau ebenso wie sie durch Kriegshandlungen beschädigt gewesen sei, wäre es unter dem Einfluß des Hochwassers auch ohne die Errichtung des Fangedamms zu dem Eintritt der Schäden gekommen« Das Landgericht hat die Ursächlichkeit der Brückenbauarbeiten für die Schäden am Grundstück nicht für nachgewiesen gehalten und die Klage abgewiesen« Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Klagebegehren dahin gestellt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 80 $> des durch Sachverständigen zu ermittelnden Betrages zu zahlen, der notwendig ist, um a) die Terrasse seines Hauses wiederherzustellen und b) das zu seinem Grundstück gehörige Ufergelände in früherem Umfange aufzufüllen und durch geeignete Uferbefestigung, soweit erforderlich, zu sichern,» Bas Oberlandesgericht hat diesen Anspruch unter Abweisung des Klägers mit seinem weitergehenden Begehren zu 75 # des noch zu ermittelnden Betrages dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs die Sache an das Landgericht zurückver-wi'esen0 ' Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Y/iederher-stellung des landgerichtlichen Urteils® Ber Kläger beantragt, die Revision zurückzuweiseno Entscheidungsgründ e„ Io Bie Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges ist vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden® Wie es zutreffend hervorgehoben hat, handelt es sich bei dem Klagebegehren um einen Anspruch, der sich darauf -gründet, daß das Straßenbauamt des Landes Nordrhein-YYest- rw 5' falen bei den Brückenbauarbeiten das Eigentum des Klägers an seinem Grundstück durch eine sum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung verletzt habe« Gegenstand des Rechtsstreits ist daher eine bürgerliche Rechtsstreitigkeito Daß für den Anspruch etwa durch Vorschriften.insbesondere des preußischen Wassergesetzes vom 7o April 1913 - PrWG -(GS S 53) eine verwaltungsbehördliche oder verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit begründet und demzufolge der ordentliche Rechtsweg verschlossen word-en wäre (§ 13 GVG), kommt nicht in Betrachte * • • • 2o Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß sich der Klageanspruch nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art 131 WeimVerf),. sondern nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen der §§ 823? 31? 89 BGB.beurteilt» Das ist in fester Rechtsprechung (BGHZ 9? 373; 12, 94; 14, 83; 16, 95) für Schadensersatzansprüche ausgesprochen worden, die sich bei Verantwortung des Staates oder einer -.anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstraßen ergeben, so also auch aus der Verabsäumung notwendiger Sicherungsmaßnahmen bei öffentlichen Arbeiten an einer Straße (BGH NJW 1953? 1865)o Nichts anderes kann aber in einem Palle gelten, in dem öffentliche Arbeiten zur Wiederherstellung einer Straßenbrücke in einer Weise ausgeführt werden, daß sie schädigende Einwirkungen auf das Eigentum eines anderen zur Folge haben« Daran ändert es nichts, daß hier die Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers die mittelbare Folge von Maßnah- men gewesen sind, die eine vorübergehende Veränderung des Wasserabflusses der Rur bewirkten« Das Handeln des Landesstraßenbauamts hat sich darum auf keiner anderen rechtlichen Ebene abgespielt« Es konnte sich nur fragen, ob sich, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat, wegen der am Flußlauf vorgenommenen vorübergehenden Veränderungen eine Schadensersatzpflicht des Landes Nordrhein-Westfalen nicht auch unter den besonderen wasserrechtlichen Gesichtspunkten der §§ 40, 41 PrWG ergab« Nach diesen Bestimmungen ist das dem Eigentümer eines Wasserlaufes - bei Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung dem Anlieger und anteiligen Eigentümer -als solchen züstehende Recht, den Wasserlauf zu benutzen, u«a« dahin eingeschränkt, daß durch die Benutzung nicht die Vorflut zu dem Nachteil anderer verändert oder der Wasserstand derart verändert werden darf, daß fremde Grundstücke beschädigt werden (§ 41 Abs 1 Ziff 1, 2 aaO)« Es handelt sich hier um eine- Schutzvorschrift im Sinne des § 823 Abs 2 BGB (vgl Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Das Preussische Wassergesetz 1955 § 41 Anm B; Wüsthoff,. Handbuch des deutschen Wasserrechts, 1949 Anm 1 a zu § 41 PrWG, - jeweils mit weiteren Nachweisen)« Sollte das Land Nordrhein-Westfalen, worüber das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, mit dem Straßenland Anlieger und anteiliger Eigentümer des Flußlaufes gewesen sein, so wäre daher eine Schadensersatz-^ Pflicht auch unter diesem Blickwinkel in Betracht gekommen« 3» Auf Grund der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12«Mai 1955 (GVB1 NRhWf 1953, 271) ist der Landschaftsverband Rheinland als öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Erfüllung von Aufgaben ins Le- ben gerufen worden, die sich u,a« auf das Straßenwesen erstrecken© Für den Klageanspruch hat das Berufungsgericht daher ohne Rechtsverstoß nunmehr den - im Einverständnis des Klägers an Stelle des Landes in den. Rechtsstreit eingetretenen - Landschaftsverband Rheinland, den jetzigen Beklagten, für passiv legitimiert gehalten, 4© a) Bas Berufungsgericht hat verneint, daß Kriegshandlungen zu solchen Schäden am Grundstück des Klägers geführt haben., die für den Eintritt des hier geltend gemach-ten Schadens ursächlich oder mitursächlich geworden sein könnten© Ursächlich sei allein die zerstörende Auswirkung des Wassers-..gewesen© Die den Gegenstand der Klage bildenden Schäden gehen, wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, darauf zurück, daß der Ablauf des Wassers, das früher infolge einer nach Westen gerichteten Ausbuchtung des Flußlaufes zu dem Westufer, strömte und auf dem Ostufer mit dem noch dazu im Schutz des Brückenwiderlagers liegenden Grundstück des Klägers eine zunehmende Verlandung eintreten ließ, durch äussere Einwirkungen geändert worden ist« Hierfür sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einesteils die im Flußlauf liegenden Brückentrümmer und andernteils der vom Straßenbauamt angelegte und nach seiner Zerstörung verstärkt erneuerte Fangedamm von Bedeutung geworden« Soweit die Brückentrümmer in Betracht kommen, könnten, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, die hierdurch verursachten Schäden am Grundstück des Klägers* J'l- r* 8 dem Lande Nordrhein-Westfalen und dem jetzigen Beklagten nicht zur Last gelegt werden, da sie für die Sprengung der Brücke nicht verantwortlich gewesen' seien und es unber den Verhältnissen der unmittelbaren Nachkriegszeit auch nicht als pflichtwidrige Unterlassung, jedenfalls aber nicht als schuldhaft angesehen werden könne, daß das Land die Trümmer der ihm gehörenden Brücke nicht schon in einem früheren Zeitpunkt beseitigt habe. Pagegen hat das Berufungsgericht die Anlegung des Fangedamms wegen der schädlichen Folgen für das Grundstüök des Klägers für fehlerhaft und schuldhaft gehalten und die Ersatzpflicht des Beklagten insoweit bejaht, als der Damm sich schadenbringend ausgewirkt hat. In Anlehnung an die Gutachten des Sachverständigen Prof, Pr.Ing.habil, Buntru ist es zu der Auffassung gelangt, daß die Schäden am Grundstück des Klägers -.ausser an der Terrasse, für die es" eine gesonderte Betrachtung hat Platz greifen lassen -zu 40 ia auf die Trümmer und zu 60 # auf den Fangedamm zurückzuführen sindo b) Hiergegen wendet sich die Bevision, aa) Sie macht geltend, nach dem Gutachten des Sachverständigen habe der von den Trümmern gebildete Wall von etwa 1,30 m Höhe zu einem stärkeren Überstau mit grösserer Stoßkraft der nach dem Ostufer zu dem Grundstück des Klägers abgedrängten Wassermenge geführt als der Einbau des 1 m hohen Fangedamms. Pie Stauwirkung und ihr schädlicher Einfluß auf das Grundstück des Klägers seien, so folgert die Kevision, durch den Fangedamm also eher verringert als vergrößert worden. Sein Einbau könne daher nicht Schadensursache gewesen sein. .. q Es Ist; richtig, daß der Sachverständige hei seine* m. -deliversuoneu im Laboratorium zu den von der Revision angeführten FeststeJlungen gelangt ist. Jedoch hat er in se'.istn Nachtragsgutachten und in seinen mündlichen Erl' äuterongs j vor dem Berufungsgericht darauf hIngewiesen; daß der zwei+e Fangedamm., der dem Februarhochwasser widerstanden habe; dem Wasser eine festere Lenkung gegeben habe als die Trümmer und daß die gefährliche Wirkung der Angriffe des Wassers auf das Ufer in seinem unteren Teil durch Unterspülung herbei-geführt werde* Vor allem haben sich die Modellversuche des Sachverständigen aber auch nur auf die Prüfung der Verhält- ■2 nisse bei großer Wasserführung von 30 m/sec und mehr bezogen. während der gewöhnliche Wasserabfluß der Rur nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weniger als iO m /sec beträgto Wie der Sachverständige hervorgehoben hat, sind in hochwasserfreier Zeit die Auswirkungen von Trümmerwall und Lamm andere gewesen, als sie sich bei den Laboratoriumsversuchen gezeigt haben; normalerweise lief dann das Wasser im wesentlichen- zwischen den Trümmern hindurch; dagegen bewirkte dev Lamm eine vollständige Wasserabspsrrungo lusge-samt hat nach den Ausführungen des Sachverständigen., die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, der Lamm daher die stärkere nachhaltige Wirkung gehabt* Überdies nat das Berufungsgericht als bewiesen angesehen., daß bereits vor Beginn der Errichtung des Fangedamms mit der Fortschaffung der im Flußbett liegenden Trümmer begonnen und der Pfeiler freigelegt und daß die Beseitigung der Trümmer auch während der Errichtung des Fangedamms fortgesetzt worden ist, so daß also das Flußbett zu dem mindesten'zur Zeit des Februarhochwassers schon erheblich gelichtet gewesen sein muß*, j Wenn die Revision rügt, daß der Zusammenhang von Ursache und Wirkung verkannt worden sei, so laufen ihre Angriffe hiernach in Wirklichkeit also darauf hinaus, daß sie den Ergebnissen der Beweisaufnahme nur eine ändere Y/ürdigung zu geben versucht, als sie das- Berufungsgericht vorgenommen hat® Welche Schlußfolgerungen tatsächlicher Art das Berufungsgericht aus dem Inhalt der Verhandlungen und den Be-weisergebnissen zog, stand aber in seiner freien Überzeugung (§ 286 ZPO)« Die ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend® bb) Die Revision macht dem Berufungsgericht weiter zu dem Vorwurf, bei der Übernahme der prozentualen Schätzung des Sachverständigen verkannt zu haben, daß sie unter technischen Gesichtspunkten vorgenommen worden sei und einen ganz anderen Gegenstand betreffe als den ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinneo Für diesen komme es lediglich auf das Ausmaß und die etwaige schädliche Wirkung derjenigen Wassermenge an, die durch den Fangedamm zusätzlich zu der Menge abgelenkt worden sei, die ohne Vorhandensein des Dammes von der Trümmerwand allein abgeleitet worden wäre® Auch diese Rüge ist unbegründet® m Wie schon erwähnt, haben Sachverständiger und Berufungsgericht gerade dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß, solange der Fangedamm bestand und nicht vom Hochwasser überspült wurde, das Wasser durch ihn abgesperrt und mit nachhaltiger Wirkung auf das Ufergrundstück des Klägers abgeleitet worden ist, während es sonst normalerweise durch die Trümmer im wesentlichen hindurchgelaufen wäre® Es trifft also nicht zu, daß das Berufungsgericht bei seiner Schätzung "11 e % die Dinge unter einem rechtlich falschen Blickwinkel befrachtet habe« Ebensowenig begegnet es bei der vom Sachverständigen hervorgehobenen festeren Lenkung des Y/assers durch den Damm rechtlichen Bedenken* wenn das Berufungsgericht in Betracht gezogen hat* daß in den Tagen des Pebruarhochv/as-sers wie auch während des Anfangstadiums der Dammbauten beide Momente, Trümmer und Fangedamm, zu gleicher Zeit gewirkt haben«* Eine Haftung des Beklagten würde freilich entfallen, wenn das Wasser lediglich infolge der durch die Trümmer bewirkten Ablenkung den Schaden am Grundstück des Klägers in etwa gleicher Art und Weise und ohne beachtliche Zeitdifferenz au.ch ohne die Maßnahmen des Str.aßenbauamts herbeigeführt haben würde (vgl BGH LM Hr 3.zu § 823 J7 BGB) o Das hat.aber das Berufungsgericht nicht verkannt, vielmehr hat es den Sachverhalt sehr wohl unter diesem Gesichtswinkel geprüfte Dabei ist es mit Recht davon ausgegangen, daß es Sache des Beklagten gewesen wäre, den entsprechenden Nachweis zu führen«, Es hat den Beweis nicht als erbracht angesehene Dem Gutachten des Sachverständigen folgend, hat es im Gegenteil ausgeführt, es lasse sich keinesfalls mit Sicherheit sagen, daß der Schaden auch ohne die Bauarbeiten allein auf Grund der Trümmerwirkung in gleicher Weise eingetreten wäre. Hiergegen spricht nach Ansicht des Berufungsgerichts einmal, daß die durch die Trümmer bewirkte Ableitung des Wassers - von den Zeiten des Hochwassers abgesehen - weniger stark auf das Gelände eingewirkt hat als die durch den Fangedamm bewirkte Ablenkung; die Trümmer allein hätten also die Widerstandsfähigkeit des Grundstücks gegen.das Hochwasser weniger beeinträchtigt. Weiter hat das Berufungsgericht aber auch angenommen, daß die Hochwasser durch die Y/ucht ihres Anstro.m3 wahrscheinlich jedesmal einen Teil der Trümmer mitgerissen und zu dem mindesten eine Abtragung der Trümmer bewirkt hätten» Zwar wäre, so hat das Berufungsgericht erwogen, auch ohne die Bauarbeiten ein gewisser Schaden entstanden, wie ein Teil der liegewiese ja auch tatsächlich bereits bei Beginn der Bauarbeiten fortgeschweramt gewesen sei» Indessen könne' nicht festgestellt werden, daß der Schaden, der sich ohne die Maßnahmen des Straßenbauamts mit Sicherheit ergeben hätte, über das Maß des im Endergebnis gefundenen Beteiligungsverhältnisses der Trümmer an der Verursachung des Gesamtschadens hinausgegangen wäre* Das Berufungsgericht hat sich hiernach von zutreffenden rechtlichen Erwägungen leiten lassen* Wenn es bei dem von ihm festgestellten Zusammenwirken mehrerer selbständiger Schadensursachen eine Zerlegung des GesamtSchadens entsprechend den Ursachen vorgenommen hat, um den Anteil zu bestimmen, für den die Haftung des Beklagten in Betracht kommt, so steht dies im Einklang mit den in der Entscheidung BGH IM Nr 4 zu § 823 BGB ausgesprochenen Hechtsgrund Sätzen* cc) Von der Auffassung aus, daß dem Fangedamm keine ursächliche Bedeutung für den Eintritt der Schäden am Grundstück des Klägers beigemessen werden könne, erhebt die Revision gegen die Annahme eines Verschuldens bei Anlegung des Dammes Bedenken, die bei der Unrichtigkeit jener Auffassung gleichfalls unbegründet sind» Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war von vornherein vorauszusehen, daß die Ableitung des gesamten Hur- '* 13 *7 wassers durch den Fangedamm sich auf das Anwesen des Klägers nachteilig auswirken und stärkere Schäden hervorrufen mußte als die durch'die Brückentrümmer Bewirkte Ablenkung, mag zunächst auch' eine Schädigung sogar des Terrassenbaus nicht vorhersehbar gewesen sein» Danach enthält es aber keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht weiter ausgeführL hat, die Beamten der Bauverwaltung hätten sich bei der gebotenen Sorgfalt nicht im Zweifel darüber sein können, daß das Grundstück zwangsläufig Schäden erleiden mußte, wenn durch den Fangedamm das gesamte Wasser aus seiner bisherigen Ab- r flußrichtung gelenkt und gegen das Gelände des Klägers gerichtet wurde- Dem Gutachten des Sachverständigen hat das Berufungsgericht entnommen, daß es zur Neugründung des gesprengten Pfeilers keineswegs der Anleguhg eines Fangedamms der hier vorliegenden Art bedurft hätte;' wie es festgestellt hat, wäre es technisch durchaus möglich gewesen, mit denselben Mitteln, mit denen der Fangedamm errichtet wurde, eine Ummantelung des Brückenpfeilers durch einen Damm vorzunehmen, der, in Richtung des Wasserlaufes angelegt, eine schädigende Wirkung auf das Grundstück nicht gehabt hätte * Zutreffend hat das Berufungsgericht erwogen, es sei Aufgabe des zunächst beklagten Landes gewesen, in seiner Organisation für einwandfreie Planung und Durchführung seiner Bauvorhaben zu sorgen« Darin, daß dies hier - zu demindest durch den Vor-stand des Landesstraßenbauarats, einen besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB, - verabsäumt worden ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum einen schuldhaften Fehler gesehen, für dessen Folgen das Land und nunmehr der beklagte Landschaftsverband nach §§ 31, 89? 823 BGB einzustehen hat» ^ I t 9 14 ~ c) Was im besonderen den Terrassenbau betrifft, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Straßenbauamt sei, als die nachteiligen Einwirkungen des von ihm angelegten Fangedamms auf da3 Grundstück des Klägers erkennbar geworden seien, verpflichtet gewesen, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß dem Eigentum des Klägers weiterer Schaden zugefugt wurde« Bas habe durch einen das Ufergelände des Klägers sichernden gleichartigen Bamm oder eine sonstige provisorische Uferbefestigung geschehen können« Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der erste Fangedamm vor seiner Zerstörung bereits die schädlichen Auswirkungen für das Grundstück des Klägers und damit auch die *7 vorher möglicherweise nicht erkennbare - Gefährdung der Terrasse selbst hat deutlich werden lassen« Bern-gemäß hat es eine pflichtwidrige schuldhafte Unterlassung darin gesehen, daß nicht bei Erneuerung des vom Hochwasser zerstörten-Fangedamms zugleich ein entsprechender Uferschutz geschaffen worden ist« Wäre dies geschehen, so würde nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die UnterSpülung und Zerstörung der (Terrassemit Sicherheit vermieden worden sein« Bas Berufungsgericht hat hiernach für den Einsturz der Terrasse der mangelnden Vorsorge für einen Uferschutz entscheidende Bedeutung beigeraessen und das zunächst beklagte Land und nunmehr den beklagten Landschaftsverband für den Gebäudeschaden in vollem Umfang für verantwortlich gehalten« Ein Rechtsfehler tritt in diesen Ausführungen nicht zutage« Sie werden von der Revision an sich auch nicht weiter angegriffen« Nur meint die Revision, es sei Sache des Klägers gewesen, darzulegen, daß die Wiederherstellung der - 15 •• Terrasse nach §§ 285 ff PrWG keinen rechtlichen Bedenken unterliege. Da das Vorgelände des Klägers zu dem Überschwemmungsgebiet des Plußlaufes gehöre, dürfben in- ihm keine Gebäude errichtet werden* ‘ 0 tm Die Revision greift hiermit auf das zurück, was der Beklagte gemäß einem kurz zuvor eingereichten Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung vom 30*Juni 1954, auf die das Berufungsurteil ergangen ist, geltend gemacht hatte. Das Berufungsgericht hat es als grobe Nachlässigkeit des Beklagten angesehen, daß er hiermit nicht* spätestens bis zu dem Verhandlungstermin vom 7« April 1954 hervorgetreten ist. Nach § 529 ZPO hat es daher zu berücksichtigen abgelehnt, was in diesem -Zusammenhang zu einer verzögerten Erledigung des Rechtsstreits führen würde* Es kann dahingestellt bleiben, ob der Revision darin beizutreten i3t, daß für eine Anwendung des § 529 ZPO darum kein Raum gewesen sei, weil.der Hinweis des Beklagten nur mangelnde Schlüssigkeit des Klagevorbringens aufgedeckt habe. Wie nämlich das Berufungsgericht, das insoweit sachlich auf den Vortrag des Beklagten eingegangen ist, mit Recht hervorgehoben hat, dürfen nach § 285 PrWG bauliche Anlagen ohne behördliche Genehmigung nur in dem Gebiet nicht errichtet werden, das für Wasserläufe, die bei Hochwasser Gefshr bringen, als Überschwemmungsgebiet in einem gemäß § 286 PrWG aufgestellten Verzeichnis amtlich festgestellt worden ist* Nun hat der Beklagte allerdings vorgebracht, es gebe eine Polizeiverordnung des Regierungspräsidenten in Aachen vom j I 16 21 c Januar 1928, die Bestimmungen flir Überschwemmungsgebiete gemäß §§ 284 ff PrWG enthalte und eine Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten festlege» Ob dies zutrifft,! hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt; es ist der Meinung, der Beklagte sei in dieser Hinsicht darlegungs-pflichtig gewesen und habe es an den notwendigen Darlegungen •fehlen lassen«. Wenn dieser Auffassung auch nicht zugestimmt werden kann,da das Gericht das in seinem Bezirk geltende Recht, darunter auch das durch Polizeiverordnungen gesetzte Recht, kennen und gegebenenfalls von Amts wegen erforschen muß (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17«Aufl § 293 Erl I; Rosen- . berg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6oAufl S 518; RGZ 43, 418 /T207), so kommt diesem Rechtsirrtum doch keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu» Der Terrassenbau des Klägers hat nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits seit 1926 oder 1927 gestanden, zu einer Zeit also; zu der die Verordnung vom 21«. Januar 1928 noch nicht •gegolten hat» Wäre durch Verordnung von diesem Tage daher wirklich entsprechend § 286 PrWG das Überschwemmungsgebiet der -Rur derart festgestellt worden, daß der Terassenbau in-inerhalb dieses Gebietes lag, so würde die Terrasse doch nicht unter Verstoß gegen die Verordnung errichtet worden sein«. Sie hätte daher auch keiner Genehmigung nach § 285 PrWG bedurft.« Anerkanntermaßen gilt das Erfordernis einer Genehmigung nach § 285 PrWG nicht für die unveränderte Wiederherstellung einer schon vorhanden gewesenen baulichen Anlage (vgl Hoitz-ICreutz-Schlegelberger aaO § 285 Anrn 10 mit Nachweisen)« Da der Kläger hier mit seinem Schadensersatz-Verlangen nur die Wiederherstellung des früheren Zustandes erstrebt, ist dein'Berufungsgericht .hiernach im Ergebnis - M 7 darin.beizutreten, daß sich aus der Verordnung vom 21„ Januar 1928 gegen das Klagebegehren keine begründeten Bedenken herleiten konnten«Im übrigen ergibt sich aber auch aus dem Inhalt der vom Senat beigezogenen Verordnung, daß sie für die in ihr genannten Wasserläufe, darunter die Rur, weder das Überschwemmungsgebiet gemäß § 286 PrWG festgestellt *• * vr , noch über die Errichtung von Bauten im Überschwemmungsgebiet irgendwelche Bestimmungen getroffen hat'«, ’s*- , In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Beklagte noch behauptet, es sei eine im Amtsblatt . der Regierung von Aachen veröffentlichte Verordnung von 1910 gewesen, die.nach § 12 des Pr»Gesetzes zur Verhütung von Hochwassergefahren vom 16«, August 1905 .(GS S 342) das Über-‘ schwemmungsgebiet festgestellt habe und zufolge § 286 Abs 4 PrWG in Geltung geblieben sei«, Ob dem so ist, mag dahingestellt bleiben« Sollte es wirklich der Pall sein, so wäre es entsprechend einer Überlegung, die das Berufungsgericht t mit Bezug auf die Verordnung von 1928 in ähnlicher Weise bereits mit Recht angestellt hat, angesichts der unstreitigen Tatsache, daß der Terrassenbau des Klägers in all den Jahren seines Bestehens niemals behördlich beanstandet worden ist, doch Sache des Beklagten gewesen, den hierdurch begründeten-Anschein einer behördlich genehmigten Errichtung auszuräumen,, In dieser Richtung hat der Beklagte jedoch nichts vorgetrageno d) Bei der Betrachtung der Umstände, die zu den vom Klager geltend gemachten Schäden an Grundstück und Terrasse geführt haben, ist das Berufungsgericht im Gesamtergeb- T — 18 —» nis dazu gelangt, daß 75 $ aller Schäden auf das Konto des Brückenbaues mit den hierbei gesetzten Ursachen geht« Dahei hat es anhaltsweise berücksichtigt, daß nach dem Voranschlag eines Architekten die Wiederherstellung des weggeschwemmten Geländes einen Kostenaufwand von rund 9000 DM verursachen wird und daß in Bezug auf die Terrasse ein Betrag von 6500 DM in Betracht kommt, ein Betrag, 'den es mit Rücksicht darauf geringer als die wirklichen Kosten des Y/iederaufbaus angesetzt hat, weil die eingestürzte Terrasse schon etwa 20 Jahre alt gewesen war und leichte Schäden aufgewiesen hatte a Das Berufungsgericht hat hiernach den Anspruch des Klägers auf Zahlung des noch durch Sachverständigen zu ermit>r telnden Betrages von 80 % der Gesamtschäden in Höhe von 7.5 % der Gesamtschäden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* . Hiergegen lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben« Allerdings handelt es sich bei dem Urteil des Berufungsgerichts erst um eine Entscheidung über den Grund des erhobenen Anspruchs (§ 304 ZPO), dessen Höhe noch von der genauen Ermittlung der geltend gemachten Schäden durch einen Sachverständigen abhängig ist* Die Entscheidung darüber, für welchen Teil des noch zu ermittelnden Gesamtschadens der Beklagte mit Rücksicht darauf ersatzpflichtig ist, daß an der Entstehung de3 Schadens auch andere Umstände ursächlich beteiligt gewesen sind als solche, für die er einzustehen hat, fällt aber in den Bereich, der den Grund des Anspruchs betrifft. Mit Recht ist hierüber daher durch Grundurteil entschieden worden« Die Höhe des Schadensanteils zu bemessen, für den der Beklagte im Hinblick auf die Ursächlichkeit der von ihm zu •* 19 c-* 1 vertretenden Umstände aufzukommen hat* unterlag der Schäc-zung des Berufungsgerichts nach § 287 ZPO«, Wenn es ihn auf 75 $ der Gesamtheit aller in Betracht kommenden* der Höhe nach noch näher zu ermittelnden Schäden bemessen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«! Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet» Sie mußüe daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu-rückgewieseh werden«, Br» Kleinewefers Br» Engels Bi*»K«,E»Meyer Hanebeck Br»Bode • 1 C U \ t \ ; i i } • \ . v ' « .* i t