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BGH

Gericht: BGH

~ Prozeßbevollmächtigters anwalt Prof, hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Dr«Meiß sowie der Buhdesrichter Dr« Gelhaar, Hanebeck, Dr«Bode und Erbel für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16o Juli 1954 wird zurückgewiesen« Die Restforderung von 9 127*34 DM für den seit dem 28«, August 1950 gelieferten Splitt war unbeglichen, als Mitte Dezember 1950 über das Vermögen der vHHHHBPGmbH das Konkursverfahren eröffnet wurde« Im Konkurs wird die Klägerin mit ihrer vom Konkursverwalter anerkannten Forderung ausfäll en« Sie macht für ihren Verlust die Beklagte verantwortlich« Die Beklagte hat der im Jahre 1946 gegründeten (GmbH seit Anfang April 1949 Kredit in laufender Rechnung gewährt« Er war zunächst bis zu dem Betrag von 30 000 DM eingeräumt« Als Sicherheit wurde der Beklagten eine Grundschuld in Höhe von 25 000 DM abgetreten, die auf einem der VSHHH^OmbH nicht gehörenden ^HHIer Grundstück eingetragen war« Ferner übereignete die GmbH der Beklagten durch Vertrag vom 9<> April 1949 ihren Maschinenpark im Werte von 50 000 DM. Die Klage rin let der Ansicht, die Beklagte hafte ihr aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme (§ 419 BGB), wegen Verletzung ihres Eigentums an dem unter Eigentumsvor behalt gelieferten Ziegelsplitt (§ 823 BGB) und weil sie sich den an die ~ 1flHHBHH)GmbH gegebenen Kredit in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise habe sichern lassen (§ 826 BGB)« Sie hat mit der Klage einen Teilbetrag von 6 100 DM geltend gemacht« Grundstück nach den F:estStellungen des Berufungsgerichts einen Verkehrswert von mindestens 100 000 DM hat, ist auch bei Berücksichtigung der 50 000 DM betragenden Belastungen ein wesentlicher Vermögensteil bei der GmbH verblieben» Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Gründe, aus denen das Berufungsgericht weiterhin die Anwendung des § 419 BGB, verneint hat, zu billigen sind, insbesondere ob seine von Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Revision kein Verfahrensverstoß (§ 286 ZFO) darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht entgegen dem Antrag der Klägerin kein Sachverständigengutachten eingeholt, sondern den Wert des Grundstücks auf Grund des vorliegenden Materials geschätzt und hierzu die von Br»T|^H|^^ in der Zwischenbilanz vom 30«, November 1950 angeführten Wertangaben (26 743?60 Bas Berufungsgericht hat auch die auf 169 456,25 BM lautende Schätzung des Architekten nicht übernommen, sondern einen v/eit geringeren Wert angenommen;, Baß der Vorarbeiter I^^^das Grundstück im Konkurs»-verfahren für 35 000 BM eiworben hat, ist vom Berufungsgericht berücksichtigt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Klägerin und die MH vereinbart, daß der gelieferte Ziegelsplitt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum der Klägerin bleibt und daß sie im Falle der Vermischung und Verarbeitung neben der Miteigentümerin der hergestellten Steine mit einem Anteil werden solle, der dem Wert des von ihr gelieferten Materials entsprach« Es mag .dahinstehen> ob eine solche Vereinbarung möglich ist, weil die Verarbeitung zu keiner Rechtsänderung führt, wenn der Verarbeitende sie nicht will (RGZ 138, 84 und 161, 109 /I13/’) oder ob § 950 BGB zwingendes Recht ist, wie Planck (BGB § 950 Anm 1 c) und Westermanm (Interessenkollision und ihre richterliche Wertung bei den Sicherungsrechten an Fahrnis und Forderungen, 1954, Seite 39) annebmen«. Auch wenn die Klägerin nach der Verarbeitung des von ihr gelieferten Splitts neben der vSHHHB GmbH Miteigentümerin der hergestellten Steine geblieben ist,* kann bei dem festgestellten Sachverhalt .nicht angenommen werden, daß die Beklagte. dadurch, daß sie sich die laufende Produktion an Steinen zur Sicherheit übereignen ließ, oder auf sonstige Weise das Eigentum der Klägerin verletzt hat« Wiß das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist das Eigentum der Klägerin durch die Sicherungsübereignung an die Beklagte nicht berührt worden, Weil die Beklagte keinen Besitz an den Steinen erlangt hat, wie es nach § 933 BGB für einen Erwerb des Eigentums durch die Beklagte notwendig gewesen wäre« VlHHHHH^pGrmbH die Steine in ihrem Betrieb an dritte Abnehmer veräußerte, wie es ihr nach den Lieferungsbedingungen der Klägerin gestattet war® Kür diesen Eigentums-verlust kann aber nicht die Beklagte verantwortlich gemacht werdene lila Schließlich lassen auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der ) Klägerin aus § 826 BGB verneint hat, jedenfalls im Ergebnis keinen Hechtsirrtum erkennen« August 1950 bezahlt sind, könnte die Klägerin nur dadurch geschädigt sein, daß sie von diesem Zeitpunkt an Ware an die VflBHIH^GmbH geliefert und den Kaufpreis gestundet, insbesondere Wechsel entgegengenomnen hat, anstatt sofortige Zahlung zu verlangen« Diesen Schaden hätte die Beklagte nur .zu ersetzen, wenn ihre Geschäftsbeziehungen zu de.r Zo Damit die Klage aus § 826 BGB Erfolg haben kann, müßte, wie bereits ausgeführt, neben einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten weiter hinzukommen, .daß die Beklagte bei der Annahme der Sicherungen mit dem Vorsatz gehandelt hat, den anderen Gläubigem Schaden zuzufügen« Hierzu würde bedingter Vorsatz ausreichen® Es würde also genügen, wenn die Beklagte sich bewußt gewesen wäre, daß durch ihr Verhalten die Klägerin oder andere Lieferanten der GmbH Schaden erleiden könnten, gleichwohl aber bedingt diesen als möglich vorgestellten Erfolg in ihren Willen auf genommen und für den Fall des Eintretens gebilligt hätte (vgl das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8® März 1951 - III ZR 44/50 - NJW 1951, 596 Nr 2)® Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt® Es hat ebenso wie das Landgericht nicht für erwiesen erachtet, daß die Beklagte in diesem Sinne vorsätzlich gehandelt hat® Ersichtlich hat das Berufungsgericht sich hierzu in Ergänzung seiner eigenen Darlegungen auch die Feststellungen und Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht® Die Erwägungen, aus denen die Vorinstanzen den Beweis für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten nicht als geführt ansehen, gehören vorwiegend dem Bereich der Tatsachenwürdigung an und können daher im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden® wurde)« Ferner sind, wie auch das Berufungsgericht hervorhebt, alle bis zur Konkurseröffnung fällig gewordenen Wechsel der vflHHBl GmbH eingelöst worden» So hat die Beklagte, ’wie sich aus dem eigenen Kontoauszug der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Bankauszug der Beklagten ergibt, noch die von der Klägerin vorgelegten Wechsel per 14* November 1950 über 828,95 DM und per 28. November 1950 über 351 DM eingelöst o Weiterhin ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß die vmiHK GmbH stets voll beschäftigt war, daß mit einer steten Belebung des Baumarkts zu rechnen war und daß, wie das Berufungsgericht mit Recht hervor^ hebt, bis zur Zahlungseinstellung erhebliche Außenstända vorhanden waren. widerlegen, daß sie das Unternehmen der GmbH bis zur Erstattung der Zwischenbilanz vom 30* November 1950 durch ihre Lieferanten bezahlen können und auch bezahlen, so kann dem aus Recht sgrtinden nicht entgegengetreten werden * Hat aber das Berufungsgericht den Beweis für einen Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht als erbracht angesehen, so sind aus § 826 BOB herzuleitende Schadensersatz-ansprüche schon aus diesem Grunde zu verneinen, ohne daß es darauf ankommt, ob die Rügen begründet sind, die von der Revision gegen die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts erhoben werden®

Zitierte Normen: § 419 BGB
BGBBerufungsgericht®GmbHKreditKlägerinHerrn

Volltext der Entscheidung

2347 058
J6
Verkündet am 24 o Februar 1956 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der creschäftBestelle *
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, handelnd unter der nicht_eingetragenen J?irma MArbeitsgeiaeinschaft Ol “	‘	^“"Bkg,	Hermann	üSR	Philipp
IG, vertreten durch Herrn Adolf W, itr,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter?
Rechtsanwalt
 gegen
die	der	Stadt	EBHHpi*1	EflBM),
vertreten durch ihren Vorstand undzwar Bürgermeister Ullrich und Direktor Heinrich SflHB, ebendort,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigters
 anwalt Prof,
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Dr«Meiß sowie der Buhdesrichter Dr« Gelhaar, Hanebeck, Dr«Bode und Erbel
 für Recht erkannts
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16o Juli 1954 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt«
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Die Klägerin lieferte in der Zeit vom 13« Juli bis zu dem 30o November 1950 an die VUHHB GmbH in und für deren Rechnung an die Firma Max	Co	Ziegel-
splitt und Ziegelmehl, die für die Fabrikation der in einem besonderen Bearbeitungsverfahren hergestellten Vielzellensteine benötigt wurden« Die Lieferungen der Klägerin sind in Höhe von 5 257,92 DM bezahlt«. Die Restforderung von 9 127*34 DM für den seit dem 28«, August 1950 gelieferten Splitt war unbeglichen, als Mitte Dezember 1950 über das Vermögen der vHHHHBPGmbH das Konkursverfahren eröffnet wurde« Im Konkurs wird die Klägerin mit ihrer vom Konkursverwalter anerkannten Forderung ausfäll en« Sie macht für ihren Verlust die Beklagte verantwortlich«
Die Beklagte hat der im Jahre 1946 gegründeten (GmbH seit Anfang April 1949 Kredit in laufender Rechnung gewährt« Er war zunächst bis zu dem Betrag von 30 000 DM eingeräumt« Als Sicherheit wurde der Beklagten eine Grundschuld in Höhe von 25 000 DM abgetreten, die auf einem der VSHHH^OmbH nicht gehörenden ^HHIer Grundstück eingetragen war« Ferner übereignete die GmbH der Beklagten durch Vertrag vom 9<> April 1949 ihren Maschinenpark im Werte von 50 000 DM. In dem übereignungsvertrag war der Beklagten das Recht eingeräumt, einen Treuhänder einzusetzen, der befugt sein sollte, jederzeit die Räume der vflHH||^ GmbH zu betreten und Einsicht in die Bücher und Bestandsverzeichnisse zu nehmen« Im Laufe des Wahres 1949 gestattete die Beklagte der GmbH intern, den Kredit bis zu 40 000 DM zu überziehen. Als der Debetsaldo der GmbH am 20« ^anuar 1950 auf 42 492,19 DM gestiegen war, gab die Beklagte der vflHÜ^BGmbH am 21« Januar 1950 ein Darlehen von
 
40 000 EM, durch welches das laufende Komto bis auf 2 492,19 EM abgedeckt wurde* Zu ihrer weiteren Sicherheit wurde am 19« Januar 1950 auf dem Betriebsgrundstück der GmbH in	eine	Grundschuld	von 15.000 EM im
 Range hinter bereits eingetragenen 15 000 EM bestellt*
Im März 1950 wurde der neben dem Earlehen von 40 000 EM verbliebene laufende Kredit von etwa 2 500 EM auf 5 000 EM erhöht und als weitere Sicherheit zugunsten der Beklagten eine Grundschuld von 5 000 EM auf dem schon erwähnten nicht firmeneigenen	Grundstück eingetragene
 Eieser weitere Kredit ist unter folgender im Schreiben der Beklagten vom 9»' März 1950 niedergelegten Bedingung gewährt worden?
“Sie erklären sich bereit, einer von uns noch zu bestimmenden Vertrauensperson zu jeder Zeit Einblick in Ihre Bücher und Prfcduktionsstätten sowie Lagerräume zu gewähren* Eiese Person wird von uns zu demindest während der ersten 4 VTochen nach Gewährung des Kredites des öfteren zu entsenden sein, um sicherzustellen, daß die von uns zur Verfügung gestellten Kreditmittel bedingungsgemäß verwandt werden und daß Sie Ihre Eingänge vor der Befriedigung etwa außerdem noch vorhandener Gläubiger zur Tilgung dieses Kredits verwenden*”
Eer laufende Kredit wurde im laufe der nächsten Monate weiter überzogen und betrug am 31» Juli 1950 13 400,86 EM* Am 1* August 1950 setzte die Beklagte den im Betriebe der VflflHHHl GmbH beschäftigten Vorarbeiter und Betriebsrat svorsitzenden H^|als Treuhänder ein* Sie teilte hierzu dem Geschäftsführer der GmbH, Hans-Joachim mit Schreiben vom 1* August 1950 u*a0 folgendes mit?
”Eie Zeichnungsbefugnis für den Betrieb verbleibt weiter bei Ihnen* Loch machen wir darauf aufmerksam, daß alle Bestellungen und alle Zahlungen nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmuging des Herrn
 erfolgen haben 0 Wir legen daher Wert da-raur, daß Herr HHp soweit der Zahlungsverkehr in Präge kommt, wanrend seiner TreuhänderSchaft al^äVerfügungen gegenzeichnet* Auch ist Herrn Ifl^^jede Hinsicht in die Geschäftsbücher und Akten zu gewähren0 n
An den Treuhänder HflP schrieb die-Beklagte am selben Tage u0a* wie folgt:
— ."Im übrigen ist auf Grund unserer Besprechung mit Ihnen beschlossen worden:
lo Herrn	feste Wochenbezüge in Höhe von
75,- Btt zu zahlen* Der Rest seines Gehalts, das insgesamt monatlich 800,« DM beträgt, darf bis zur Beendigung der Treuhänderschaft niöht entnommen werden*
20 Der Kraftwagen steht Herrn	nur	gegen
 persönliche Tragung der Kosten zur Verfügung* Sofern noch Verpflichtungen für geliefertes Benzin vorhanden sind, sind diese von Herrn SO»persönlich zu tragen*
3o Sämtlichen Angestellten der
 wird am 15*8* ds*Js« per Ende September cls0 Js* gekündigt $ sofern Wieder einstallung erfolgt, hat diese mit monatlicher Kündigung zu dem Ido* dSoJso zu geschehen*
4* Die Leitung des Betriebes, die Planung und die Verhandlungen mit den Behörden und Auftragge-bem u*s*Wo verbleiben Herrn SflHfe
 Als Treuhänder verbleibt Ihnen die Aufgabe, mit Herrn SflH^alle Finanzierungsfragen zu besprechen, mit dem Genannten die Einkäufe zu erledigen und im übrigen die Aufsicht der Fabrikation von Anfang bis zu Ende zu kontrollieren* Diese Aufgaben schließen nicht aus, daß Sie weiterhin in Ihrer bisherigen Stellung als Vorarbeiter und als Verkäufer in dem Ihnen zugewiesenen Bezirk verbleiben* Für Ihre Tätigkeit als Treuhänder erhalten Sie wöchentlich 40 DM, von welchem Betrage Steuern und soziale Abgaben noch in Abzug zu bringen sind*”
Durch Vertrag vom 5* August 1950, der für die VflBl
 GmbH von dem Geschäftsführer
 und dem Treu-
händer H^^imt er zeichnet wurde, übereignete die GmbH ihre laufende Produktion an Vielzellensteine der Beklag-ten0 Hierüber ist in dem Vertrag u«a«, vereinbart*
”Von diesem- Übereignungsvertrag werden alle in Besitz und Eigentum des Schuldners befindlichen selbst hergestellten Steine betroffen«, Normalerweise wird die übereignete Steinmenge drei Tagesproduktionen entsprechen o üegen des in der Höhe sehr schwankenden Bestandes überreicht der Schuldner der Kasse am Schlüsse jeder YSTöche eine von dem Treuhänder Herrn Karl HjBIgeprüfte Aufstellung der vorhandenen und der Kasse übereigneten Steine«,”
”3)er Schuldner versichert, daß er Eigentümer der Ware*und zur freien Verfügung über sie berechtigt ist-und daß die Yfare nicht im Eigentums Vorbehalt eines Britten unterliegt«, Es ist ihm bekannt, daß er zur Abgabe dieser Erklärung nicht berechtigt ist. wenn die Vf are ihm mit Eigentumsvorbehalt geliefert und bei Abgabe der Erklärung von ihm noch nicht endgültig bezahlt war«,”
Im Laufe der Monate August bis November 1950 erhöhte sich der neben dem Barlehen von 40 000 EM laufende Kredit weiter« Er betrug am 1«, September 1950 32 884,22 IM, am 2« Oktober 1950 43 749,52 BM und am 30« November 1950
50	223,16 EM© Als weitere Sicherheit wurde am 20o September 1950 für die Beklagte eine weitere Grundschuld von
20 000 EM auf dem firmeneigenen Grundstück der GmbH in EflHH) bestellt« Ferner trat die VflHHHIB GmbH ia der Zeit vom 6« Oktober 1950 bis 30o November 1950 Forderungen an die Beklagte ab und zwar am *5«, Oktober 1950 60 000 EM, am 26«, Oktober 1950 51 000 BM,	am 1® November 1950
51	506 BM, am 16« NQvember 1950 51 012 BM und am 30 o November 1950 50 495 EM®
Ende November 1950 ließ die Beklagte durch den von ihr beauftragten Biplom-Volkswirt Dr«!lHH|die Vermögens-
6 —
3b
#
läge der V
GmbH überprüfeno Dr«T
stattete am 30« Novenfcer 1950 eine Zwischenbilanz, die einen Verlust von 58 825,28 IM auswieso Ein Versuch, durch eine formelle Übertragung der Geschäftsführung auf den Vorarbeiter	der Flüchtling ist, Mittel aus dem
 Wirtschaftsfond für Flüchtlinge zu erhalten, scheiterte0 Daraufhin lehnte die Beklagte es ab, der VflHHHIV weitere Kredite zu. geben0 Das hatte zur Folge, daß die GmbH in Konkurs geriet 0
Die Klage rin let der Ansicht, die Beklagte hafte ihr aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme (§ 419 BGB), wegen Verletzung ihres Eigentums an dem unter Eigentumsvor behalt gelieferten Ziegelsplitt (§ 823 BGB) und weil sie sich den an die ~ 1flHHBHH)GmbH gegebenen Kredit in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise habe sichern lassen (§ 826 BGB)« Sie hat mit der Klage einen Teilbetrag von 6 100 DM geltend gemacht«
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Sie hat bestritten, daß sie das wesentliche Vermögen der VflB|
vermögen der GmbH von rund 200 000 TM habe die gegebenen Sicherheiten weit überstiegen« - Das Eigentum der Klägerin an dem gelieferten Splitt sei durch Vermischung mit dem von anderen Lieferanten gelieferten Splitt und durch das Verarbeiten zu Hohlsteinen untergegangen• Von dem Eigentumsvorbehalt der Klägerin habe sie keine Kenntnis gehabt«
Ferner hat die Beklagte vorgebracht, ihr habe es fern gelegen, die Gläubiger der ' VflHHHH GmbH zu gefährden« Sie habe die Kredite gegeben, um die Arbeitsplätze zu erhalten und den Baumarkt zu beleben« Sie habe dem Be-
tabH übernommen habe und behauptet, das Anlage-
trieb, der bis zur Stillegung voll beschäftigt gewesen sei, immer neue Mittel zugeführt, die naturgemäß vor allem den Gläubigern zugeflossen seien; auch die Klägerin habe laufend Zahlungen erhalten* Erst durch die Bilanz des Br«THm^vom 30» November 1930 habe sie die wirkliche Vermögenslage der	erfahren»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter» Die Beklagte beantragt, die '.(Revision zurückzuweisen»

Die Revision ist nicht begründet»
I» Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nicht nach § 419 BGB für die Forderung der Klägerin einzustehen habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Gesichtspunkt der Vermögensübemahme scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht das gesamte Vermögen der VMBBBHI GmbH übernommen hat» Unstreitig ist das Fabrikgrundstück nicht auf die Beklagte übertragen worden, sondern im Eigentum der	geblieben»	Da	da;
Grundstück nach den F:estStellungen des Berufungsgerichts einen Verkehrswert von mindestens 100 000 DM hat, ist auch bei Berücksichtigung der 50 000 DM betragenden Belastungen ein wesentlicher Vermögensteil bei der GmbH verblieben» Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Gründe, aus denen das Berufungsgericht weiterhin die Anwendung des § 419 BGB, verneint hat, zu billigen sind, insbesondere ob seine von
 
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der Auffassung des Reichsgerichts (HER 1933 Nr 805) abweichende Ansicht zutrifft, daß die Belastung eines Grundstücks mit Grundschulden nicht einer Übertragung im Sinne des § 419 BGB gleichsteheo
 Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Wert des Grundstücks auf mindestens 100 000 TM geschätzt hat0 Die ®ügen, die sie hiergegen erhebt, sind jedoch nicht begründet. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Revision kein Verfahrensverstoß (§ 286 ZFO) darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht entgegen dem Antrag der Klägerin kein Sachverständigengutachten eingeholt, sondern den Wert des Grundstücks auf Grund des vorliegenden Materials geschätzt und hierzu die von Br»T|^H|^^ in der Zwischenbilanz vom 30«, November 1950 angeführten Wertangaben (26 743?60 TM für das Grundstück und 90 829?65 M für das Fabrikgebäude) und die im einzelnen begründete. Schätzung des Architekten HeJU^herangezogen Bat. Baß die Klägerin die Richtigkeit dieser Schätzung bestritten hatte, stand ihrer Verwertung durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Bas Berufungsgericht hat auch die auf 169 456,25 BM lautende Schätzung des Architekten nicht übernommen, sondern einen v/eit geringeren Wert angenommen;, Baß der Vorarbeiter I^^^das Grundstück im Konkurs»-verfahren für 35 000 BM eiworben hat, ist vom Berufungsgericht berücksichtigt worden. Es ist davon ausgegangen, daß bei Grundstücksverkäufen im Konkursverfahren in der Regel nicht der wirkliche Verkehrswert erreicht wird.
Wenn es unter diesen Umständen einen höheren Verkehrswert angenommen hat, so lag dies im Rahmen der ihm obliegenden Tat Sachenwürdigung o Biese Würdigung läßt keinen rechtlichen Irrtum erkennen und bindet daher den Senat.
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II© Auch zu der Präge, ob die Beklagte wegen Verletzung des der Klägerin zustehenden Eigentums nach § 823 Abs 1 BGB haftet, unterliegen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken»
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Klägerin und die	MH vereinbart, daß der
 gelieferte Ziegelsplitt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum der Klägerin bleibt und daß sie im Falle der Vermischung und Verarbeitung neben der
 Miteigentümerin der hergestellten Steine mit einem Anteil werden solle, der dem Wert des von ihr gelieferten Materials entsprach« Es mag .dahinstehen> ob eine solche Vereinbarung möglich ist, weil die Verarbeitung zu keiner Rechtsänderung führt, wenn der Verarbeitende sie nicht will (RGZ 138, 84 und 161, 109 /I13/’) oder ob § 950 BGB zwingendes Recht ist, wie Planck (BGB § 950 Anm 1 c) und Westermanm (Interessenkollision und ihre richterliche Wertung bei den Sicherungsrechten an Fahrnis und Forderungen, 1954, Seite 39) annebmen«. Auch wenn die Klägerin nach der Verarbeitung des von ihr gelieferten Splitts neben der vSHHHB GmbH Miteigentümerin der hergestellten Steine geblieben ist,* kann bei dem festgestellten Sachverhalt .nicht angenommen werden, daß die Beklagte. dadurch, daß sie sich die laufende Produktion an Steinen zur Sicherheit übereignen ließ, oder auf sonstige Weise das Eigentum der Klägerin verletzt hat« Wiß das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist das Eigentum der Klägerin durch die Sicherungsübereignung an die Beklagte nicht berührt worden, Weil die Beklagte keinen Besitz an den Steinen erlangt hat, wie es nach § 933 BGB für einen Erwerb des Eigentums durch die Beklagte notwendig gewesen wäre«
Bas Eigentum der Klägerin ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, erst untergegangen, al3 die
~ 10 -
VlHHHHH^pGrmbH die Steine in ihrem Betrieb an dritte Abnehmer veräußerte, wie es ihr nach den Lieferungsbedingungen der Klägerin gestattet war® Kür diesen Eigentums-verlust kann aber nicht die Beklagte verantwortlich gemacht werdene
 lila Schließlich lassen auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der ) Klägerin aus § 826 BGB verneint hat, jedenfalls im Ergebnis keinen Hechtsirrtum erkennen«
Nach § 826 BGB ist schadensersatzpflichtig, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vox’sätzlich Schaden zufügt« La die Splittlieferungen der Klägerin aus der Zeit vom 13® Juli bis 28«. August 1950 bezahlt sind, könnte die Klägerin nur dadurch geschädigt sein, daß sie von diesem Zeitpunkt an Ware an die VflBHIH^GmbH geliefert und den Kaufpreis gestundet, insbesondere Wechsel entgegengenomnen hat, anstatt sofortige Zahlung zu verlangen« Diesen Schaden hätte die Beklagte nur .zu ersetzen, wenn ihre Geschäftsbeziehungen zu de.r vflHHHBl GmbH mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Kaufleute unvereinbar gewesen wäre und wenn sie weiter erkannt und gebilligt hätte, daß daraus die Klägerin oder allgemein die Lieferanten und sonstigen Gläubiger der vflHHP GmbH Schaden erleiden könnten.
lo Zu der ersten Voraussetzung des § 826 BGB ist das Berufungsgericht zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in den grundlegenden Urteilen RGZ 136, 247 und 2935 RGZ 143* 48 und BGH# 10, 228 darüber niedergelegt haben, wann Kreditsicherungsverträge gegen die guten Sitten verstoßen« Kreditsicherungen sind wirtschaftlich nicht zu entbehren
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und als solche nicht anstößige Es müssen daher besondere Umstände hinzukommen, die das Vorgehen des Sicherungsnehmers als sittenwidrig erscheinen lassen,. Das Berufungsgericht hat an Hand der rechtlichen Gesichtspiinkte, die in den vorerwähnten Urteilen erörtert worden sind, das Vorliegen solcher besonderen Umstände in tatsächlicher Würdigung der Vorgänge verneint® Sov/eit es sich um die Zeit bis 4® August 1950 handelte zv/eifelt auch die Eevision nicht an, daß der Kredit, den die Beklagte der
 gewährt hat, ein echter Sanierungskredit war und daß durch die Sicherungen, die die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt erhalten hat, nicht zu beanstanden sind* Sie ist aber der Ansicht, daß das Vorgehen der Beklagten seit dem 5« August 1950 gegen die guten Sitten verstoße® Ob die Angriffe, die die Revision in dieser Hinsicht gegen das Berufungsurteil erhebt, begründet sind, kann jedoch auf sich beruhen, da das Berufungsgericht den weiterhin erforderlichen Schädigungsvorsatz der Beklagten ohne Rechtsverstoß verneint hat®
Zo Damit die Klage aus § 826 BGB Erfolg haben kann, müßte, wie bereits ausgeführt, neben einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten weiter hinzukommen, .daß die Beklagte bei der Annahme der Sicherungen mit dem Vorsatz gehandelt hat, den anderen Gläubigem Schaden zuzufügen« Hierzu würde bedingter Vorsatz ausreichen® Es würde also genügen, wenn die Beklagte sich bewußt gewesen wäre, daß durch ihr Verhalten die Klägerin oder andere Lieferanten der	GmbH	Schaden	erleiden	könnten,	gleichwohl
 aber bedingt diesen als möglich vorgestellten Erfolg in ihren Willen auf genommen und für den Fall des Eintretens gebilligt hätte (vgl das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8® März 1951 - III ZR 44/50 - NJW 1951, 596 Nr 2)®
 
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Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt® Es hat ebenso wie das Landgericht nicht für erwiesen erachtet, daß die Beklagte in diesem Sinne vorsätzlich gehandelt hat® Ersichtlich hat das Berufungsgericht sich hierzu in Ergänzung seiner eigenen Darlegungen auch die Feststellungen und Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht® Die Erwägungen, aus denen die Vorinstanzen den Beweis für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten nicht als geführt ansehen, gehören vorwiegend dem Bereich der Tatsachenwürdigung an und können daher im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden®
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung Parteibehauptungen und Beweisergebnisse, insbesondere die Aussage des Zeugen R^^Kib er sehen® Diese Büge ist nicht begründet® Das Berufungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich erwähnt, daß das Landgericht den Sparkassendirektor i®R. Bfl^als Zeugen vernommen hat* Ferner hat es auf die Entscheidungsgründe des Landgerichtlichen Urteils verwiesen, in denen die Aussage dieses Zeugen erwähnt und gewürdigt ist® Es spricht daher nichts für die Annahme, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen übersehen und nicht berücksichtigt habe® Allerdings hat es sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht mit dieser Aussage auseinandergesetzt® Darin ist aber kein Rechtsverstoß zu erblicken, denn für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keines ausdrücklichen Ein-.gehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3,
 162 ^T757)o Bas ist hier der Fall® Wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht anderen Umständen, ins-
 
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besondere dem Verhalten der Beklagten bis zur Zahlungseinstellung der V^mH^GrmbH hei der Prüfung des Vorsatzes größere Bedeutung beigemessen, als den Angaben de3 Zeugen	Dieser hat ausgesagt, der Vorstand der Be-
klagten habe am 15«» September.1950 beschlossen, der GmbH keine weiteren .Kredite zuzubilligen, weil der Gewinn von 8 400 DM keineswegs ausreiche, wirtschaftlich schwere Monate zu üb erbrücken 5 die Produktion habe auslaufen und die Beklagte sich bemühen sollen, von der	OmbH
zurückzutreteno Wie sich aus den vom Landgericht übernommenen PestStellungen des Berufungsgerichts ergibt, hat die Beklagte aber nicht nach diesem Beschluß gehandelt«
Sie hat vielmehr dem Betriebe der "VflHHHIB GmbH bis zu deren Zahlungseinstellung laufend verhältnismäßig erhebliche Mittel, in den letzten drei Monaten noch etwa 18 000 LM, zugeführt, die in erster Linie zur Zahlung der Lohne und zur Bezahlung der Warenlieferanten bestimmt waren. Bie Lieferanten der Klägerin haben laufend Zahlungen erhalten, die Klägerin noch bis zu dem 4« November 1950 (Scheck über 497,20 33M, der von der Beklagten eingelöst
«
wurde)« Ferner sind, wie auch das Berufungsgericht hervorhebt, alle bis zur Konkurseröffnung fällig gewordenen Wechsel der vflHHBl GmbH eingelöst worden» So hat die Beklagte, ’wie sich aus dem eigenen Kontoauszug der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Bankauszug der Beklagten ergibt, noch die von der Klägerin vorgelegten Wechsel per 14* November 1950 über 828,95 DM und per 28. November 1950 über 351 DM eingelöst o Weiterhin ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß die vmiHK GmbH stets voll beschäftigt war, daß mit einer steten Belebung des Baumarkts zu rechnen war und daß, wie das Berufungsgericht mit Recht hervor^ hebt, bis zur Zahlungseinstellung erhebliche Außenstända vorhanden waren. Wenn die Vorinstanzen nach alledem zu dem Ergebnis gelangt sind, es sei der Beklagten nicht zu
 
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widerlegen, daß sie das Unternehmen der GmbH bis zur Erstattung der Zwischenbilanz vom 30* November 1950 durch
 ihre Lieferanten bezahlen können und auch bezahlen, so kann dem aus Recht sgrtinden nicht entgegengetreten werden *
Hat aber das Berufungsgericht den Beweis für einen Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht als erbracht angesehen, so sind aus § 826 BOB herzuleitende Schadensersatz-ansprüche schon aus diesem Grunde zu verneinen, ohne daß es darauf ankommt, ob die Rügen begründet sind, die von der Revision gegen die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts erhoben werden®
IVo Da hiernach der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte begründet ist, haben die Vorinstanzen mit Recht die Klage abgewiesen® Daher war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuv/eisen®
Meiß	Dr® Gelhaar
 ten und damit gerechnet ha
 den Diplom-Volkswirt Dr0 T
Drc Bode
 Erbel
Hanebeck