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BGH · VI ZR 358/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 358/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff am 24. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf den Kläger gemäß § 67 WG ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB übergegangen ist, welcher seiner Versicherungsnehmerin, der B^, gegen die Beklagte zu-stand. Wenn auch die Versicherungsnehmerin des Klägers gegenüber der nur gemäß § 463 BGB wegen Nichtvorhandenseins einer zugesicherten Eigenschaft (Eignung der Baustromverteiler zu dem Dauerbetrieb) auf Schadensersatz haftete, der Kläger von der Beklagten aber Schadensersatz aus § 823 BGB verlangt, so hat dennoch ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der B^| und der Beklagten gegenüber der A^^ bestanden, das einen Ausgleichsanspruch begründen kann. Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der A^Q hätten gegen die Beklagte in Höhe der Klageforderung Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB wegen Eigentumsverletzung zugestanden. Die Beklagte haftete der ARGE gegenüber jedoch wegen Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 Die durch die Grundsätze des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützte Organisationsstruktur kommt aber auch einer BGB-Gesellschaft zu. Das Berufungsgericht verweist insoweit mit Recht auf die Interventionswirkung des Urteils in dem Rechtsstreit zwischen der A^^ und der Versicherungsnehmerin des Klägers. Wenn die Versicherungsnehmern des Klägers auch wegen Nichtvorhandenseins einer zugesicherten Eigenschaft zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wurde, so gehören diese Feststellungen doch zu den tragenden Gründen der Entscheidung und nehmen daher an der Interventionswirkung teil (BGHZ 85, 252, 255), weil nach Auffassung des damaligen Berufungsgerichts infolge dieser Mängel die Eignung zu dem Dauerbetrieb nicht hätte zugesichert werden dürfen . c) Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten unterstellt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 67 WG § 823 BGB
BGBKurzschlußFolgeschadenBaustromverteilerKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 358/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Z^l-Elektrik GmbH KG, vertreten durch die Z| eBBBA Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Friedrich SflBHB' S AB weg 20,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 HflülilllB der DflBHfe iflHHBi Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Adolf MBBHfc und Dr* Heinz R(~~
rBBB 2, hbb-lB/
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtige:
Rechtsanwältin
2
&
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff
 am 24. April 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundes Verfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. September 1989 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe;
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Rechtsmittel verspricht im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg .
1.	Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf den Kläger gemäß § 67 WG ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB übergegangen ist, welcher seiner Versicherungsnehmerin, der B^, gegen die Beklagte zu-stand.
Wenn auch die Versicherungsnehmerin des Klägers gegenüber der	nur	gemäß	§	463	BGB wegen Nichtvorhandenseins
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einer zugesicherten Eigenschaft (Eignung der Baustromverteiler zu dem Dauerbetrieb) auf Schadensersatz haftete, der Kläger von der Beklagten aber Schadensersatz aus § 823 BGB verlangt, so hat dennoch ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der B^| und der Beklagten gegenüber der A^^ bestanden, das einen Ausgleichsanspruch begründen kann. Es ist nämlich für die Gesamtschuld nicht erforderlich, daß die Forderungen gegen die mehreren Schuldner auf demselben Rechtsgrund beruhen (BGHZ 59, 97, 101).
2.	Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der A^Q hätten gegen die Beklagte in Höhe der Klageforderung Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB wegen Eigentumsverletzung zugestanden. Die A^^ hätte von der Beklagten Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung nur hinsichtlich der Schäden beanspruchen können, welche an dem Baustromverteiler durch den Kurzschluß eingetreten sind (an Geräteteilen, die vorher einwandfrei waren), sowie wegen etwaiger Folgeschäden. Bei den an der Baustelle eingetretenen Schäden, die Gegenstand der Klage sind (Aufwendungen für das Herauspumpen des Wassers, Produktionsausfall usw.), handelte es sich jedoch nicht um Folgeschäden der Eigentumsverletzung, sondern um reine Vermögensschäden, die der ARGE durch den Kurzschluß und den damit zusammenhängenden Stromausfall entstanden sind.
Insoweit handelt es sich auch nicht, wie die Revisionserwiderung meint, um Folgeschäden einer Besitzverletzung.
3.	Die Beklagte haftete der ARGE gegenüber jedoch wegen Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1
f
 
BGB, nämlich wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieser Auffangtatbestand greift hier ein, da keine andere Rechtsgrundlage für eine Haftung der Beklagten gegeben ist (BGHZ 105, 346, 350).
a)	Bei der A^^ handelte es sich zwar nur um eine BGB-Gesellschaft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Die durch die Grundsätze des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützte Organisationsstruktur kommt aber auch einer BGB-Gesellschaft zu. Der Eingriff war auch betriebsbezogen, da der Betrieb auf der Baustelle infolge des Kurzschlusses in dem Baustromverteiler für 6 Wochen zu dem Erliegen gekommen war (vgl. OLG München, VersR 1977, 1111 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 4. Oktober 1977 - VI ZR 22/77; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl 1520 unter B V 1 b).
b)	Die Beklagte hatte auch einen Haftungsgrund für die Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB gesetzt. Das Berufungsgericht verweist insoweit mit Recht auf die Interventionswirkung des Urteils in dem Rechtsstreit zwischen der A^^ und der Versicherungsnehmerin des Klägers. In diesem Urteil ist festgestellt, daß der Baustromverteiler A eine Reihe von Mängeln aufwies. Der gravierendste und zu dem Kurzschluß führende Mangel bestand darin, daß die Leistungstrenner nicht sachgerecht montiert waren. Darüber hinaus seien die Anschlüsse locker gewesen, weil bei der im Herstellerwerk des Baustromverteilers vorzunehmenden Verdrahtung des Verteilers entweder versäumt wurde, die Muttern richtig anzuziehen, oder die untere Mutter, welche der Schalterbefestigung diente, beim Befestigen des Kabelschuhs mit einem geeigneten Schlüssel
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gegen Verdrehen zu sichern. Wenn die Versicherungsnehmern des Klägers auch wegen Nichtvorhandenseins einer zugesicherten Eigenschaft zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wurde, so gehören diese Feststellungen doch zu den tragenden Gründen der Entscheidung und nehmen daher an der Interventionswirkung teil (BGHZ 85, 252, 255), weil nach Auffassung des damaligen Berufungsgerichts infolge dieser Mängel die Eignung zu dem Dauerbetrieb nicht hätte zugesichert werden dürfen .
c)	Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten unterstellt. In Produkthaftpflichtfällen ist es Sache des Herstellers, im einzelnen darzulegen und zu beweisen, daß ihn an einem Fabrikationsfehler kein Verschulden trifft (BGHZ 51, 91,
 102 ff.; 67, 359, 362; 80, 186, 196). Einen solchen Beweis hat die Beklagte jedoch nicht angetreten. Ihr Beweisangebot bezog sich nur darauf, daß die Montage der Leistungstrenner in Tausenden von Baustromverteilern auf die gleiche Art vor-
genommen worden sei, daß die Muttern richtig angezogen gewesen seien und der Meister, der die Überprüfung der Anschlüsse vorgenommen habe, diese Tätigkeit schon mehr als 15 Jahre ausübe. Damit allein konnte die Beklagte ein Organisationsverschulden ihrerseits nicht ausschließen.
d)	Auch die weiteren Rügen der Revision, insbesondere zu dem Mitverschulden, greifen nicht durch.
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Macke