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BGH · VI ZR 358/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 358/54

Der Beklagte hat am 13« Mai 1950 den Kläger, weil dieser sein Verhalten unter Vergleich mit dem Benehmen eines Bauern als ungehörig bezeichnete; durch Faustschläge in das Gesicht und Fußtritte so schwer mißhandelt, daß der Kläger eine Gehirnerschütterung erlitt. Das Oberlandesgericht hat ihm als Ersatz für Kleiderund WäscheSchäden den Betrag von 11,50 DM nebst Zinsen zuerkannt, hat die Klageansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Ersatz des Verdienstausfalles - letzteren, soweit er nicht auf die Sozialversicherungsträger über-gegähgen ist, - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und-hat mit der gleichen Einschränkung festgestellt, daß der Beklagte' dem Kläger jeden weiteren Schaden aus der Körperverletzung vom 13« Mai 1950 zu ersetzen hat. Auch die Vorschrift des § 1543 Abs 2 RVO ist für ein Grund- und Feststellungsurteil, das den Übergang der Ansprüche auf die 3. Seine Überzeugung, daß die auf einer Gehirnsqhädi-gung beruhende Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch die Mißhandlung seitens des Beklagten zu demindest in erheblichem Grade mitverursacht worden ist, hat das Berufungsgericht auf rechtlich einwandfreiem Wege, insbesondere ohne Verletzung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins gewonnen. Das Berufungsgericht geht mit dem Beklagten davon aus, daß beim Kläger schon.vor der Mißhandlung eine damals noch nicht in Erscheinung getretene, latente Gehirnschädigung Vorgelegen haben kann» Der Kläger hat im Jahre 1934 oder früher einen Schädelbruch erlitten» Er ist im Herbst 1943 unter anderem deshalb als dienstunfähig aus der Wehrmacht entlassen worden, weil er nach truppenärztlicher Feststellung an Psychopathie mit Schwachsinn leichten Grades litt. Andererseits erwägt aber das ßerufungsgericht, daß der Kläger insbesondere in den letzten Jahren vor der Körperverletzung nicht in nennenswerter ärztlicher Behandlung gestanden und sein Arzt damals keine Gesundheitsstörungen festgestellt hatte, daß er erst seit dem 13» Mai 1950 auffallend häufig krank ist, sowie daß die ihm vom Beklagten beigebrachte Verletzung nach den fachärztlichen Gutachten wegen der damit verbundenen erheblichen Gehirnschädigung seinen Gesundheitszustand erheblich beeinträchtig hat und geeignet gewesen ist? Wenn der gemäß § 287 ZPO zu freier Würdigung des ursächlichen Zusammenhangs berufene Tatrichter hiernach zu der Auffassung gelangt ist, daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers,- möge sie auch bereits vorher - .sei es anlagemäßig, sei es auf Grund der früheren Schädelverletzung -latent beeinträchtigt gewesen sein, doch erst durch den Hinzutritt der Mißhandlung vom 13- Mai 195.0 Diese Schlußfolgerung kann nicht mit dem bloßen Hinweis auf die vom Tatrichter erwogene, aber abgelehnte Möglichkeit entkräftet werden, daß die völlige Arbeitsunfähigkeit des Klägers vielleicht auch ohne die Körperverletzung seitens des Beklagten eingetreten wäre. Denn es besteht nach seiner Auffassung, die einen mit der Revision angreifbaren Bechtsirrtura nicht erkennen läßt, die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Beklagte dem Kläger - ungeachtet einer Mitursächlichkeit des labilen Gesundheitszustandes vor der Körperverletzung - jedenfalls einen Teil des Verdienstausfalles ersetzen muß und daß dieser Teil durch die Sozialversicherungsleistungen Eine Mitschuld des Klägers erblickt das Berufungsgericht darin und nur darin, daß er vom -Beklagten, obwohl dieser gerade beim Essen saß, den Schlüssel zur Fernsprechzelle verlangte, und daß er das Benehmen*des Beklagten, der ihn zu dem Warten aufgefordert hatte, zweimal unter Vergleich mit einem Bauern, was landesüblich eine Beleidigung bedeutet, als ungehörig bezeichnete. Ersichtlich hat das Berufungsgericht, wie sich auch besonders aus seinem Hinweis auf die langjährige friedliche Nachbarschaft ergibt, eine Ausschreitung dieser Art und dieses Umfanges als Antwort auf diese Beizung für nicht Voraussehbar erachtet, - wie denn auch die Vorschrift des § 233 StGB eine Vergleichbarkeit der beiderseitigen Unbilden, insbesondere leichte Körperverletzungen im Sinn des § 223 StGB voraussetzt während der Beklagte sich zu einer gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) hat.

Zitierte Normen: § 185 BGB § 287 ZPO § 233 StGB § 234 BGB § 233 StGB
MißhandlungBetrachtStGBBerufungsgerichtKörperverletzungAuffassungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 358/54
Verkündet am 27« März 1956 Krieg!, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2347 052 S3
Im Namen d,s s Volkes In dem Rechtsstreit
 des Gastwirtssohns Anton W itraßei
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Dr,
 gegen
den Angestellten Hans
m
in Al
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« März 1956 unter Mitwirkung der Bunde sricht er Dr« Kleinewefers, Dr« Engels, Hanebeck, Dr«. Hauß und Erbel
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 5. Oktober *954 wird zurückgewiesen- Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte hat am 13« Mai 1950 den Kläger, weil dieser sein Verhalten unter Vergleich mit dem Benehmen eines Bauern als ungehörig bezeichnete; durch Faustschläge in das Gesicht und Fußtritte so schwer mißhandelt, daß der Kläger eine Gehirnerschütterung erlitt. Der Kläger behauptet, er sei infolgedessen bis zu dem 25. August 1950 arbeitsunfähig gewesen und, da die Mißhandlung eine mit erheblichen geistigen Störungen verbundene GehirnVerletzung zur Folge gehabt habe, bei fortgesetzter Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem 9« Februar 1952 auf nicht absehbare Zeit wieder arbeitsunfähig geworden.
Das Oberlandesgericht hat ihm als Ersatz für Kleiderund WäscheSchäden den Betrag von 11,50 DM nebst Zinsen zuerkannt, hat die Klageansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Ersatz des Verdienstausfalles - letzteren, soweit er nicht auf die Sozialversicherungsträger über-gegähgen ist, - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und-hat mit der gleichen Einschränkung festgestellt, daß der Beklagte' dem Kläger jeden weiteren Schaden aus der Körperverletzung vom 13« Mai 1950 zu ersetzen hat. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die völlige Abweisung der Klage,
 Entscheidungsgründe:
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1 * Daß ein Rentenverfahren nach der Reichsversicherungs Ordnung anhängig ist, zwang und zwingt nicht zur Aussetzung des Rechtsstreits. § 901 Abs 2 RVO setzt voraus, daß ein Unternehmer wegen eines Betriebsunfalls in Ahsprueh genommen wird, - was hier nicht in Betracht kommt. Auch die Vorschrift des § 1543 Abs 2 RVO ist für ein Grund- und Feststellungsurteil, das den Übergang der Ansprüche auf die
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Sozialversicherungsträger offen läßt und offen lassen darf, bedeutungslos, weil es die Präge, ob. in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger Entschädigung zu gewähren ist, nicht berührt.
2.	Der Bezirksfürsorgeverband Augsburg-Stadtkreis, der den Kläger und seine Familie seit dem 14. August 1952 unterstützt, hat dem Beklagten die Anzeige nach § 21 a FUr-sdrgepflichtVO zugestellt. Er hat sich späterhin schriftlich damit einverstanden erklärt, daß seine Schadensersatzansprüche im gegenwärtigen Rechtsstreit in der Weise geltend ge-macht werden, daß die Zahlung an den Kläger erfolgt. Das Oberlandesgericht erachtet die durch diese Erklärung begründete gewillkürte Prozeßstandschaft deshalb für rechtlich möglich, weil die Verfolgung des Anspruchs des Fürsorgeverbandes mit Rücksicht auf die Ersatzpflicht des Klägers nach § 25 Abs 1 FürsorgepflichtVO in dessen Interesse liege. Diese Auffassung untei'liegt keinem durchgreifenden Bedenken. Es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt,
 daß die Zustimmung des Berechtigten eine Prozeßführungsbefugnis jedenfalls dann begründet, wenn ein rechtsschutzwürdiges Interesse der Prozeßpartei an eigener gerichtlicher Geltendmachung besteht (RGZ 91? 390, 395 ff} 166, 238; RG JW 1937, 541 Kr 9} OGHZ 1, 335; BGHZ 4, 164 f; II.ZR 209/51 vom 26. März 1952 = IM Nr 1 zu § 185 BGB). Das aber ist immer dann der Fall, wenn der Ermächtigte den von ihm eingeklagten Betrag erhalten soll.
3.	Seine Überzeugung, daß die auf einer Gehirnsqhädi-gung beruhende Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch die Mißhandlung seitens des Beklagten zu demindest in erheblichem Grade mitverursacht worden ist, hat das Berufungsgericht auf rechtlich einwandfreiem Wege, insbesondere ohne Verletzung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins gewonnen.
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Das Berufungsgericht geht mit dem Beklagten davon aus, daß beim Kläger schon.vor der Mißhandlung eine damals noch nicht in Erscheinung getretene, latente Gehirnschädigung Vorgelegen haben kann» Der Kläger hat im Jahre 1934 oder früher einen Schädelbruch erlitten» Er ist im Herbst 1943 unter anderem deshalb als dienstunfähig aus der Wehrmacht entlassen worden, weil er nach truppenärztlicher Feststellung an Psychopathie mit Schwachsinn leichten Grades litt. Es kommt hinzu., daß der Kläger arbeitsmäßig ein außerordentlich unstetes Leben geführt hat, indem er häufig seinen Beruf wechselte und an der gleichen Arbeitsstelle immer nur verhältnismäßig kurze Zeit beschäftigt, war»
Andererseits erwägt aber das ßerufungsgericht, daß der Kläger insbesondere in den letzten Jahren vor der Körperverletzung nicht in nennenswerter ärztlicher Behandlung gestanden und sein Arzt damals keine Gesundheitsstörungen festgestellt hatte, daß er erst seit dem 13» Mai 1950 auffallend häufig krank ist, sowie daß die ihm vom Beklagten beigebrachte Verletzung nach den fachärztlichen Gutachten wegen der damit verbundenen erheblichen Gehirnschädigung seinen Gesundheitszustand erheblich beeinträchtig hat und geeignet gewesen ist? zu dem gegenwärtigen Krankheitsbilde zu führen,
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Wenn der gemäß § 287 ZPO zu freier Würdigung des ursächlichen Zusammenhangs berufene Tatrichter hiernach zu der Auffassung gelangt ist, daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers,- möge sie auch bereits vorher - .sei es anlagemäßig, sei es auf Grund der früheren Schädelverletzung -latent beeinträchtigt gewesen sein, doch erst durch den Hinzutritt der Mißhandlung vom 13- Mai 195.0 aufgehoben wurde, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, - und zwar auch dann nicht, wenn der Richter sich zu einem abschließenden Urteil darüber, in welchem
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Verhältnis der jetzige Krankheitszustand auf eine bereits vorher vorhandene Beeinträchtigung und auf die Mißhandlung zurückzuführen sei, noch nicht imstande sah* Denn es entspricht selbst dann, wenn eine gegenteilige Entwicklung an sich in Betracht käme, dem typischen Geschehensablauf, daß der unmittelbare zeitliche Zusammenhang der eingetretenen Folge mit einem als Ursache in Betracht kommenden Ereignis auf der zu demindest mitwirkenden Verwirklichung dieser Verursachungsmöglichkeit beruht.
Diese Schlußfolgerung kann nicht mit dem bloßen Hinweis auf die vom Tatrichter erwogene, aber abgelehnte Möglichkeit entkräftet werden, daß die völlige Arbeitsunfähigkeit des Klägers vielleicht auch ohne die Körperverletzung seitens des Beklagten eingetreten wäre. Denn das Oberlandesgericht zieht alle als mögliche Ursachen des Krankheitsbildes ermittelten Umstände und ihr Zusammenwirken in Betracht und lehnt es in Übereinstimmung mit den Sachverständigen lediglich ab, die Mißhandlung durch den Beklagten, auf die der zeitliche Zusammenhang besonders hinweist, als Ursache auszuscheiden. Demgegenüber hätte der Beklagte Tatsachen dafür behaupten müssen, daß die dem Kläger von ihm beigebrachte Gehirnschädigung entgegen der Auffassung der Sachverständigen zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beige tragen haben kann.
Daß das Oberlandesgericht für sein Grund- und Feststellungsurteil den Grad der Mitwirkung ungeklärt gelassen hat, war nicht fehlerhaft. Denn es besteht nach seiner Auffassung, die einen mit der Revision angreifbaren Bechtsirrtura nicht erkennen läßt, die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Beklagte dem Kläger - ungeachtet einer Mitursächlichkeit des labilen Gesundheitszustandes vor der Körperverletzung - jedenfalls einen Teil des Verdienstausfalles ersetzen muß und daß dieser Teil durch die Sozialversicherungsleistungen
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nicht voll gedeckt wird* Sollte, wie die Revision einwirft, ein im Nachverfahren zu hörender weiterer Sachverständiger jedoch zu dem Ergebnis gelangen, alle Krankheitserscheinun-gen könnten schon auf die Veranlagung des Klägers und den .Schädelbruch zurückgeführt werden, so würde.einer Berücksichtigung solcher, die festgestellte Kausalität in Zweifel ziehender Auffassung die Rechtskraft des Grundurteils entgegenstehen (RGZ 144, 220, 222 f)a
4.	Eine Mitschuld des Klägers erblickt das Berufungsgericht darin und nur darin, daß er vom -Beklagten, obwohl dieser gerade beim Essen saß, den Schlüssel zur Fernsprechzelle verlangte, und daß er das Benehmen*des Beklagten, der ihn zu dem Warten aufgefordert hatte, zweimal unter Vergleich mit einem Bauern, was landesüblich eine Beleidigung bedeutet, als ungehörig bezeichnete. Dieser Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden; denn ein zur Entstehung des Schadens raitwirkendes Verschulden des Beschädigten liegt auch dann vor, wenn er den Schädiger schuldhafterweise zu der verletzenden Handlung gereizt hat (RS JW 1911, 578 Nr 16).* Die Reizung tritt aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts gegenüber der - rechtlich zutreffend als vorsätzlich gewerteten - Körperverletzung nach ihrer Art und ihrem Umfang so sehr zurück, daß sie den Umfang der Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht mindern könne; dabei berücksichtigt das Bericht einerseits den Umstand, daß sich die etwa gleichaltrigen Parteien schon jahrelang.als Nachbarn kannten und sonst nie eine Auseinandersetzung hatten, andererseits auch die krankhafte Erregbarkeit des Beklagten, die der Kläger indessen weder kannte noch kennen mußte.
Diese tatrichterliche Abwägung ist durch Rechtsirrtum nicht beeinflußt. Insbesondere kann der Gesichtspunkt der Revision, daß der Beleidiger nicht nur mit einer Abwehr
 des Beleidigten sondern mit einer Überschreitung der Abwehr rechnen müsse, sowie ihr Hinweis auf die sog. Kompensation von Beleidigungen mit leichten Körperverletzungen nach § 233 StGB nicht durchdringen.
Maßgebend für die Abwägung ist nach § 234 Abs 1 BGB in erster Linie, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Daß die außer jedem Verhältnis zu dem Gewicht der Beleidigung stehende, auf einem selbständigen Willensentschluß des Beklagten beruhende Gehirnschädigung ganz Überwiegend vom Beklagten verursacht wurde, ist auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft. Dem entspricht nach der Auffassung des Oberlandesgerichts auch der Grad des beiderseitigen Verschuldens. Dabei tritt kein Reehtsirrtum zutage. Ersichtlich hat das Berufungsgericht, wie sich auch besonders aus seinem Hinweis auf die langjährige friedliche Nachbarschaft ergibt, eine Ausschreitung dieser Art und dieses Umfanges als Antwort auf diese Beizung für nicht Voraussehbar erachtet, - wie denn auch die Vorschrift des § 233 StGB eine Vergleichbarkeit der beiderseitigen Unbilden, insbesondere leichte Körperverletzungen im Sinn des § 223 StGB voraussetzt während der Beklagte sich zu einer gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) hat. hinreißen lassen, die überdies das Siechtum des Klägers jedenfalls mit zur Folge hatte (§ 224 StGB; RGSt 72, 346).-
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen zu dem Nachteil des Beklagten ausschlagenden Rechtsmangel erkennen
 Hanebeck
Dr. Kleinewefers	Dr.	Engels
 Dr. Hauß
 Erbel