Der nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG erforderlichen schriftlichen Entscheidung des Versicherers kann ein Schreiben des Geschädigten auch dann nicht gleichgesetzt werden, wenn es eine mündliche Ablehnung durch den Versicherer bestätigt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 6. Juli 1993 teilten die Beklagten zu 3) und 4) mit, daß sie keine Möglichkeit zu einer außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit sähen, und verrechne-ten 50.000 DM des gezahlten Vorschusses auf das Schmerzensgeld. Juli 1993 bis zur eindeutigen schriftlichen Ablehnung durch Schreiben der Beklagten zu 3) und 4) vom 22. August 1990 führt das Berufungsgericht aus, daß die Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG erst mit der schriftlichen Entscheidung des Versicherers ende und grundsätzlich eine nur mündliche Ablehnung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Im vorliegenden Fall habe jedoch ausnahmsweise dieser Schutzgedanke als Grund der formstrengen Regelung seine Berechtigung verloren (§ 242 BGB), weil für den Kläger angesichts seines Schreibens vom 2. Beide Parteien müßten sich deshalb an dieser schriftlichen Erklärung 'festhalten lassen, durch die dem Erfordernis der Schriftlichkeit Genüge getan und Rechtssicherheit geschaffen worden sei. 1. Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 3 Satz 1 und 3 PflVG bei Klagerhebung abgelaufen gewesen wäre, wenn der erste, durch die Anmeldung der Ansprüche beim Versicherer bewirkte Hemmungszeitraum bereits am 2. a) Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daß die Verjährung des Anspruchs des Unfallgeschädigten nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG vom Zeitpunkt seiner Schadensanmeldung bis zu dem Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt ist. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß es nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift einer schriftlichen Entscheidung bedarf und eine nur mündliche Ablehnung durch den Versicherer deshalb nicht ausreicht. Der erkennende Senat hat mehrfach betont, daß zu dem Schutz des Anspruchsberechtigten an der formstrengen Anwendung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG und damit am Erfordernis einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers grundsätzlich unverzichtbar festzuhalten ist (zuletzt Senatsurteile vom 28. Dieser Schutzzweck erfordert es, bei Prüfung der Frage, ob eine schriftliche Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG vorliegt, strenge Maßstäbe anzulegen. Deshalb liegt eine schriftliche Entscheidung des Versicherers im Sinne dieser Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur vor, wenn sich der Versicherer in Schriftform eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt; der Geschädigte soll nämlich zweifelsfreie Klarheit darüber erhalten, ob der Versicherer die angemeldeten Schadensersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht (Senatsurteile BGHZ 114, 299, 304 sowie vom 28. b) Ist also eine schriftliche Entscheidung des Versicherers Voraussetzung für den Wegfall der Verjährungshem- mung, so kann eine solche Entscheidung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch das Anwaltsschreiben vom 2. Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, daß grundsätzlich nur der Versicherer selbst durch seine Entscheidung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die Verjährung wieder in Lauf setzen kann, während der Geschädigte in der Regel von sich aus die Hemmung der Verjährung nicht beenden kann (Senatsurteile vom 14. Daß die schriftliche Entscheidung vom Versicherer herrühren muß, ist schon nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG eindeutig und hat seinen Grund darin, daß nur der Versicherer selbst entscheiden kann, ob er die angemeldeten Ansprüche befriedigen will oder nicht, so daß ihm auch die entsprechende schriftliche Mitteilung an den Geschädigten obliegt. Dieser Entscheidung des Versicherers kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Schreiben von seiten des Geschädigten auch dann nicht gleichgesetzt werden, wenn es eine mündliche Ablehnung durch den Versicherer bestätigt. Bei dieser Sachlage kann auch den Überlegungen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, der Schutzgedanke des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG könne vorliegend nicht Platz greifen, weil dem Geschädigten ausweislich seines Schreibens vom 2. Zwar hat der erkennende Senat mehrfach darauf hingewiesen, daß in besonders gelagerten Ausnahmefällen dieser Schutzgedanke seine Berechtigung verlieren könne, wenn für den Geschädigten keinerlei Schutzbedürfnis mehr bestehe (Senatsurteile vom 14. Der erkennende Senat hat eine Ausnahme vom Erfordernis einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers nämlich nur für Fälle erwogen, in welchen die Erteilung des schriftlichen Bescheids durch den Versicherer gerade deshalb nur eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolge und deshalb auf einen endgültigen schriftlichen Bescheid nicht mehr warte (Senatsurteil vom 28. Januar 1978 - aaO - entschiedenen Fall, bestimmte Ansprüche bereits durch Vorschußzahlungen abgegolten worden, ohne daß noch weitere Erstattungsansprüche offenstanden, noch hat der Kläger entsprechend der ersten Fallgruppe zu erkennen gegeben, daß er die zunächst angemeldeten Schadensersatzansprüche nicht weiterverfolge. die Möglichkeit weiterer Verhandlungen nach Vorlage eines Klageentwurfs für gegeben, so ist davon auszugehen, daß aus der Sicht des Geschädigten erst die Stellungnahme der Versicherer zu dem Klageentwurf die endgültige Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG darstellen werde.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3 Der nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG erforderlichen schriftlichen Entscheidung des Versicherers kann ein Schreiben des Geschädigten auch dann nicht gleichgesetzt werden, wenn es eine mündliche Ablehnung durch den Versicherer bestätigt. BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 - VI ZR 356/95 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 356/95 URTEIL Verkündet am: 18. Februar 1997 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Günther Sch! Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen 1. Stefan H Mi I, App, 2. Kathrin P 3. den Vorstand, Lu bank AG, A\ traße flp, Mf (, vertreten durch 4. Allianz Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältei und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1997 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressier und Dr. Greiner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. September 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 6. Juni 1988 in Anspruch, bei dem er erheblich verletzt worden ist. Die volle Ersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Nach Anmeldung des Schadensfalls am 14. Juni 1988, Vorschußzahlungen und mehreren Besprechungen fand am 2. August 1990 ein Telefongespräch zwischen dem damaligen Rechtsanwalt des Klägers und dem Sachbearbeiter K. statt, der für die zu 3) und 4) beklagten Haftpflichtversicherer auftrat. Am gleichen Tag bestätigte jener Rechtsanwalt den Versicherern schriftlich dieses Telefongespräch, in dem K. ihm unter Verweisung auf den Klageweg mitgeteilt habe, daß die Versicherer zu weiteren Zahlungen nicht bereit seien. Mit Schreiben vom 13. Juli 1993 wandte er sich erneut an die beklagten Haftpflichtversicherer und übersandte die Kopie einer Klageschrift. Mit Schreiben vom 22. Juli 1993 teilten die Beklagten zu 3) und 4) mit, daß sie keine Möglichkeit zu einer außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit sähen, und verrechne-ten 50.000 DM des gezahlten Vorschusses auf das Schmerzensgeld. Mit der am 14. Juni 1994 zugestellten Klage hat der Kläger Zahlung von 344.459,03 DM nebst 14,05 % Zinsen seit 1. Oktober 1992 und ein Schmerzensgeld von mindestens 120.000 DM abzüglich gezahlter 50.000 DM verlangt, ferner auf seine Lebensdauer bis längstens 19. Januar 2013 eine vierteljährlich im voraus zu zahlende Rente von 18.677,73 DM und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche zukünftigen materiellen Schäden. Die Be- 4 klagten haben die Einrede der Verjährung und Einwendungen gegen die Höhe des Anspruchs, die Beklagten zu 3) und 4) daneben Widerklage auf Rückzahlung des Vorschusses in Höhe von 100.000 DM erhoben. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält die Ansprüche des Klägers für verjährt. Die Verjährung sei infolge Anmeldung der Ansprüche beim Versicherer lediglich vom 15. Juni 1988 bis zur Ablehnung am 2. August 1990 sowie wegen Wiederaufnahme von Verhandlungen durch den Kläger vom 13. Juli 1993 bis zur eindeutigen schriftlichen Ablehnung durch Schreiben der Beklagten zu 3) und 4) vom 22. Juli 1993 gehemmt gewesen, so daß die Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1, 2 BGB, § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG bei Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen sei. Zu der von ihm angenommenen Beendigung des ersten Hemmungszeitraums am 2. August 1990 führt das Berufungsgericht aus, daß die Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG erst mit der schriftlichen Entscheidung des Versicherers ende und grundsätzlich eine nur mündliche Ablehnung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Auch eine beweisbare mündliche Ablehnung reiche nicht aus, weil diese 5 Vorschrift vom Schutzzweck her streng nach dem Wortlaut zu interpretieren sei. Im vorliegenden Fall habe jedoch ausnahmsweise dieser Schutzgedanke als Grund der formstrengen Regelung seine Berechtigung verloren (§ 242 BGB), weil für den Kläger angesichts seines Schreibens vom 2. August 1990 kein Schutzbedürfnis mehr bestanden habe. Dieses Schreiben sei völlig eindeutig und gebe den Willen der Beklagten zu 3) und 4) als Haftpflichtversicherer zutreffend wieder. Beide Parteien müßten sich deshalb an dieser schriftlichen Erklärung 'festhalten lassen, durch die dem Erfordernis der Schriftlichkeit Genüge getan und Rechtssicherheit geschaffen worden sei. Es sei deshalb eine reine Förmelei zu verlangen, daß der Versicherer auf dieses Bestätigungsschreiben noch schriftlich erwidere. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen seine Beurteilung, der Klaganspruch sei verjährt, nicht zu tragen. 1. Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 3 Satz 1 und 3 PflVG bei Klagerhebung abgelaufen gewesen wäre, wenn der erste, durch die Anmeldung der Ansprüche beim Versicherer bewirkte Hemmungszeitraum bereits am 2. August 1990 geendet hätte. Das war jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. 6 a) Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daß die Verjährung des Anspruchs des Unfallgeschädigten nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG vom Zeitpunkt seiner Schadensanmeldung bis zu dem Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt ist. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß es nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift einer schriftlichen Entscheidung bedarf und eine nur mündliche Ablehnung durch den Versicherer deshalb nicht ausreicht. Der erkennende Senat hat mehrfach betont, daß zu dem Schutz des Anspruchsberechtigten an der formstrengen Anwendung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG und damit am Erfordernis einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers grundsätzlich unverzichtbar festzuhalten ist (zuletzt Senatsurteile vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - VersR 1992, 604, 605 und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95 - VersR 1996, 369, 370, jeweils m.w.N.). Dieser Schutzzweck erfordert es, bei Prüfung der Frage, ob eine schriftliche Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG vorliegt, strenge Maßstäbe anzulegen. Deshalb liegt eine schriftliche Entscheidung des Versicherers im Sinne dieser Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur vor, wenn sich der Versicherer in Schriftform eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt; der Geschädigte soll nämlich zweifelsfreie Klarheit darüber erhalten, ob der Versicherer die angemeldeten Schadensersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht (Senatsurteile BGHZ 114, 299, 304 sowie vom 28. Januar 1992 und 5. Dezember 1995 - aaO -, jeweils m.w.N.). b) Ist also eine schriftliche Entscheidung des Versicherers Voraussetzung für den Wegfall der Verjährungshem- vr 4: ¥ I 7 mung, so kann eine solche Entscheidung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch das Anwaltsschreiben vom 2. August 1990 ersetzt werden. Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, daß grundsätzlich nur der Versicherer selbst durch seine Entscheidung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG die Verjährung wieder in Lauf setzen kann, während der Geschädigte in der Regel von sich aus die Hemmung der Verjährung nicht beenden kann (Senatsurteile vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76 - VersR 1977, 335, 336; vom 15. November 1977 - VI ZR 250/76 - VersR 1978, 93; vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR 1978, 423 und vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79 - VersR 1982, 546, 548). Daß die schriftliche Entscheidung vom Versicherer herrühren muß, ist schon nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG eindeutig und hat seinen Grund darin, daß nur der Versicherer selbst entscheiden kann, ob er die angemeldeten Ansprüche befriedigen will oder nicht, so daß ihm auch die entsprechende schriftliche Mitteilung an den Geschädigten obliegt. Dieser Entscheidung des Versicherers kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Schreiben von seiten des Geschädigten auch dann nicht gleichgesetzt werden, wenn es eine mündliche Ablehnung durch den Versicherer bestätigt. In einem : solchen Fall fehlt es nämlich für eine Entscheidung des Versicherers nicht nur äußerlich an der erforderlichen Schriftform, sondern ist mangels dieser Form auch inhaltlich nicht klar, ob der Versicherer überhaupt eine endgültige Entscheidung im Sinn des §3 Nr. 3 Satz 3 PflVG getroffen hat. Deshalb wird der Zweck der formstrengen Regelung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch unter dem Blickpunkt der erforderlichen Eindeutigkeit der Erklärung des Versicherers verfehlt, wenn das Berufungsgericht das Schreiben 8 vom 2. August 1990 wie eine schriftliche Entscheidung des Versicherers bewertet. Das wird am vorliegenden Fall besonders deutlich. Nach der gesetzlichen Regelung soll nämlich dem Geschädigten durch die schriftliche Erklärung des Versicherers dessen abschließende Haltung eindeutig zur Kenntnis gebracht werden, damit Klarheit über den Lauf der Verjährungsfrist besteht und bei späteren Streitigkeiten der objektive Inhalt der Erklärung festgestellt werden kann, ohne daß es etwa - wie vorliegend - einer Beweisaufnahme über den Inhalt eines Telefonats und des Rückgriffs auf das subjektive Verständnis des Erklärungsempfängers bedarf. Es sind auch keine Gründe erkennbar, aus denen eine schriftliche Mitteilung für die Versicherer unzu demutbar gewesen sein könnte»zu demal eine klare Entscheidung schon im Hinblick auf den Lauf der Verjährungsfrist in ihrem eigenen Interesse lag. 2. Bei dieser Sachlage kann auch den Überlegungen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, der Schutzgedanke des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG könne vorliegend nicht Platz greifen, weil dem Geschädigten ausweislich seines Schreibens vom 2. August 1990 die ablehnende Haltung der Versicherer bereits bekannt gewesen und es deshalb reine Förme-lei sei, noch deren schriftliche Bestätigung zu verlangen. Auch dieser Erwägung liegt ein zu enges Verständnis des Schutzzwecks aus § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG zugrunde. Zwar hat der erkennende Senat mehrfach darauf hingewiesen, daß in besonders gelagerten Ausnahmefällen dieser Schutzgedanke seine Berechtigung verlieren könne, wenn für den Geschädigten keinerlei Schutzbedürfnis mehr bestehe (Senatsurteile vom 14. Dezember 1976, 15. November 1977 und 17. Januar 9 1978 - jeweils aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Der erkennende Senat hat eine Ausnahme vom Erfordernis einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers nämlich nur für Fälle erwogen, in welchen die Erteilung des schriftlichen Bescheids durch den Versicherer gerade deshalb nur eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolge und deshalb auf einen endgültigen schriftlichen Bescheid nicht mehr warte (Senatsurteil vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - VersR 1992, 604, 606), oder in welchen über die angemeldeten Ansprüche hinaus keine weitergehenden Ansprüche verfolgt würden (Senatsurteil vom 17. Januar 1978 - aaO). Diesen Fallgruppen ist, worauf die Revision mit Recht hinweist, der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Weder waren, wie etwa in dem durch Senatsurteil vom 17. Januar 1978 - aaO - entschiedenen Fall, bestimmte Ansprüche bereits durch Vorschußzahlungen abgegolten worden, ohne daß noch weitere Erstattungsansprüche offenstanden, noch hat der Kläger entsprechend der ersten Fallgruppe zu erkennen gegeben, daß er die zunächst angemeldeten Schadensersatzansprüche nicht weiterverfolge. Vielmehr hat sein damaliger Rechtsanwalt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, auf welche die Revision ausdrücklich hinweist, die Haltung der Versicherer bei dem fraglichen Telefonat - und zwar gerade im Hinblick auf den Ablauf der Verjährungsfrist - dahin verstanden, daß nach Vorlage des Entwurfs einer Klageschrift eventuell nochmals verhandelt werden könne. Hielt er jedoch 10 die Möglichkeit weiterer Verhandlungen nach Vorlage eines Klageentwurfs für gegeben, so ist davon auszugehen, daß aus der Sicht des Geschädigten erst die Stellungnahme der Versicherer zu dem Klageentwurf die endgültige Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG darstellen werde. Damit liegt kein Sachverhalt vor, der ausnahmsweise eine schriftliche Entscheidung des Versicherers entbehrlich machen konnte. ■ III. Da das Berufungsgericht zu den weiteren Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs keine Feststellungen getroffen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. v. Gerlach Dr. Dressier Dr. Greiner Dr. Lepa Dr. Müller