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BGH · VI ZR 356/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 356/02

Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 13. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

Zitierte Normen: § 543 ZPO
StreithelferinInstanzZPOKlägerAzZweibrückenC-Straße

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 356/02	BESCHLUSS
	vom
	18. März 2003
	in dem Rechtsstreit
 Lothar Wolfgang W.,	C.-Straße ..., D.,
	Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer,
-	Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt...-
gegen
B. AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Jürgen St., C.-Straße ..., L,
Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,
-	Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz:
Streithelferin der Beklagten:
Firma Bö. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Doris Engels, Hans Bö. und Roger Bö., O....L,
-	Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 13. September 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten der Streithelferin (§ 101
 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 152.283,30 €
Müller	Greiner	Diederichsen
 Pauge
Zoll
OLG Zweibrücken - Az. 1 U 248/01 vom 13.09.2002; LG Frankenthal - Az. 3 O 203/01 vom 22.11.2001;