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BGH · VI ZR 355/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 355/02

Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Müller Greiner Wellner

Leitsatz2527MüllerBESCHLUSSGreinerMärzSchreibfehlers

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 355/02
BESCHLUSS
vom 27. Mai 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Der Beschluß vom 25. März wird wegen eines Schreibfehlers im Leitsatz dahin berichtigt, daß als Vorinstanzen "Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht" und "LG Itzehoe genannt werden.
Müller		Greiner		Wellner
	Pauge		Stöhr