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BGH · VI ZR 352/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 352/13

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte werde auch die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Gleichzeitig hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert, der Erledigungserklärung nicht widersprochen und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenRechtsstreitsErledigungserklärungZPOKlägerinSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 352/13
vom 6. November 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 665,33 €
Gründe:
1	Mit Schriftsatz vom 6. September 2013 haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, die mit der Revision geltend gemachte Forderung werde anerkannt und zuzüglich Zinsen bezahlt. Die Beklagte werde auch die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Mit Schriftsatz vom 19. September 2013 hat die Klägerin bestätigt, dass die Beklagte die Klageforderung bezahlt habe. Gleichzeitig hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nach Belehrung nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2	Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert, der Erledigungserklärung nicht widersprochen und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits
 zu übernehmen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 -VI ZR 11/10, juris und vom 15. September 2011 -VIZR 137/11, AGS 2012, 40, jeweils mwN).
Galke	Zoll	Wellner
 Pauge
Stöhr
 Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 08.08.2012 - 24 C 2059/12 -LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.07.2013 - 8 S 6648/12 -