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BGH · VI ZR 351/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 351/89

3. Erhard Df Istraße 13 a, Fj Beklagten zu 2), Revisionsbeklagten und zu 3) Revisionskläger, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 27. Die Revisionen des Klägers und des Beklagten zu 3) gegen das Urteil des 4. Zwar bestehen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bezüglich der bei der erstbeklagten GmbH verbliebenen Organisationspflicht komme eine persönliche Haftung ihres Geschäftsführers (des Beklagten zu 2)) schon wegen seiner Organstellung nicht in Betracht. Jedoch tragen die übrigen Erwägungen zu dem fehlenden Verschulden des Beklagten zu 2), weil er die Organisation und Erledigung der Sicherungsmaßnahmen dem ihm als im Abbruchwesen erfahrenen Bauleiter, dem Beklagten zu 3), übertragen konnte. Auch hinsichtlich der Haftung des Beklagten zu 3) ist jedenfalls die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts durchgreifend, daß er die ihm obliegende Sorgfalt bei der Organisation der Abbrucharbeiten nicht hat walten lassen.

IstraßeRechtsanwaltProzeßbevollmächtigterOrganisationRevisionsverfahrenBerufungsgerichtsKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 351/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des minderjährigen Boris W Mutter, Frau Gertrud
i-LBiB~Straße 6, Fi
 vertreten durch seine
 Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
1.
2. Geschäftsführer Günter L| Bad
 Istraße 8,
3. Erhard Df
 Istraße 13 a, Fj
 Beklagten zu 2), Revisionsbeklagten und zu 3) Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter zu 2) II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. K.
r
- Prozeßbevollmächtigter zu 3) :
Rechtsanwalt Frhr. v.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
 am 27. November 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revisionen des Klägers und des Beklagten zu 3) gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1989 werden nicht angenommen.
Zwar bestehen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bezüglich der bei der erstbeklagten GmbH verbliebenen Organisationspflicht komme eine persönliche Haftung ihres Geschäftsführers (des Beklagten zu 2)) schon wegen seiner Organstellung nicht in Betracht. Jedoch tragen die übrigen Erwägungen zu dem fehlenden Verschulden des Beklagten zu 2), weil er die Organisation und Erledigung der Sicherungsmaßnahmen dem ihm als im Abbruchwesen erfahrenen Bauleiter, dem Beklagten zu 3), übertragen konnte.
Auch hinsichtlich der Haftung des Beklagten zu 3) ist jedenfalls die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts durchgreifend, daß er die ihm obliegende Sorgfalt bei der Organisation der Abbrucharbeiten nicht hat walten lassen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) im Revisionsverfahren trägt der Kläger, der Beklagte zu 3) trägt seine außergerichtlichen Kosten im Revisionsverfahren; die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten im Revisionsverfahren tragen dieser und der Beklagte zu 3) zu je 1/2.
Streitwert: 80.000 DM (60.000 DM + 20.000 DM)
Dr. Steffen
 Dr. Ankermann
 Dr.
Bischoff
 Dr. Birkmann