Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, soweit die Ansprüche gegen beide Beklagte wegen Gefährdungshaftung dem Grunde nach zu mehr als der Hälfte und der Anspruch gegen den Zweitbeklagten aus Verschulden zu mehr als l/3 dem Grunde nach für berechtigt erklärt worden sind. landesge:’icht hat die Zahlungsanträge nur zu 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch mit der Mass|;abe, dass der Zweitbeklagte den Klägern auch einen üb(r 4/5 hinausgehenden Schadensbetrag insoweit zu ersetzen hat, als der Haftungsanteil der Kläger über die Höchstsätze des § 12 KrfzG hinausgeht, und hat die 2ahlungsanträge im übrigen abgewiesen. Sie’sind in der Berufungsbegründung nicht enthalten, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sind die Beklagten ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils, der für das mündliche Rarteivorbringen Beweis liefert und nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann (§ 314 ZPO), auf diese Behauptungen nicht zurück" gekommen«, Unter diegen Umständen sind die von der Revision erwähnten Behauptungen nicht Prozeßstoff des Berufungsverfahrens geworden* Die Revision erblickt dgher zu Unrecht einen Rechtsfehler darin, dass das Berufungsgericht auf diese Behauptungen nicht eingegangen ist. 2* Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, das^ den Zweitbeklagten deshalb ein erhebliches Verschulden an dem Unfall trifft, weil er einen Teil der für ihn linken Fahrbahnseite in Anspruch genommen hat, obwohl er bei richtiger Fahrweise nur die rechte Fahrbahnseite hätte zu benutzen brauchen» Hiergegen werden von der Revision auch keine Angriffe erhoben, 5. Sie wendet sich vielmehr nur dagegen, dass das Berufungsgericht ein bei der Abwägung zu Ungunsten der Kläger zu berücksichtigendes Mitverschulden des Zweit-klägers an dem Unfall verneint hat. Sie übersieht dabei, dass das Berufungsgericht sich nicht den Darlegungen des Dr. angeschlossen hat, sondern dem Gutachten'des gerichtlichen Sachverständigen, Dipl.Ing.Profgefolgt ist, wozu es berechtigt war. c; Entgegen der Ansicht der Bevision lässt es sich nicht beanstanden, dass das Berufungsgericht zugunsten der Kläger den Vertrauensgrundsatz angewandt und ausgeführt hat, dem 2weitkläger würde sich nur dann der Vorwurf eines schuldhaft verkehrswidrigen Verhaltens machen lassen, wenn er nachweisbar recht* zeitig hätte erkennen müssen, dass der Lastzug der Beklagten über die Strassenmitte hinausgeraten war, und wenn er trotzdem mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren wäre» Grundsätzlich hat jedes Kraftfahrzeug ein Recht auf ungehinderte Benutzung seiner Fahrbahnseite (BayerJblG VRS 9, 2o8 /21o'*’)$• Nur wenn der Kraftfahrer bei genügender Sorgfalt erkennen kann, dass das entgegenkommende Fahrzeug auf der falschen Fahrbahnseite verblieben und daher seine eigene ungehinderte Weiterfahrt gefährden wird, darf er nicht'Unbekümmert weiterfahren, sondern muss sich auf das regelwidrige Verhalten des Entgegenkommenden einstellen« Der Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht lässt somit keinen Rechtsirrtum erkennen« d) Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Zweitkläger sei, bevor er die Unterführung erreichte, mit einer Geschwindigkeit von 51 km/h gefahren. Bei dieser Rüge übersieht die Revision einmal, dass der Anhänger des Lastzuges der Beklagten nicht nur wenige Centimeter, sondern ein erhebliches Stück, nämlich rund 75 cm, auf die falsche Fahrbahnseite geraten war, wie die vom Berufungsgericht ermittelten Werte ergeben. Zweitbeklagte nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Schwierigkeit auf seiner rechten Fahrbahn bleiben, wenn er die tiger Fahrweise keine Gefahr des Zusammenstosses mit dem vor dem Eingang in die Unterführung befindlichen Stein bestanden hätte« Der Zweitbeklagte ist mithin unter Zuwiderhandlung gegen zwingende Verkehrsregeln in erheblichem Hasse rücksichtslos gefahren, und es steht ihm deshalb schlecht an, sich darauf zu berufen, dass der Zweitkläger auf ihn und seine verkehrswidrigen Fahrweise habe Rücksicht nehmen müssen. Eine Verpflichtung des Zweitklägers zu einer solchen Rücksichtnahme vor der Einfahrt in die Unterführung scheidet im übrigen schon deshalb aus, weil er nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Benutzung der falschen Fabrbahn- Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die angeblich im Strafverfahren gegen den Zweitkläger getroffene Feststellung, dass das Schneiden der Kurve an der Unfalisteile Üblich sei, denn es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht sich diese Feststellung zu eigen gemacht hat. f) Dass den Zweitkläger wegen der Gefährlichkeit seiner Bewegung hier eine gesteigerte Sorgfalts-pflicht getroffen habe und er sich deshalb nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne, ist entgegen der Ansicht der Revision den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Da dem Zweitbeklagten, wenn er sachgemäss fuhr, die Einhaltung seiner Fahrbahnseike möglich war, und er deshalb auf der für ihn rechten Fahrbahnseite fahren musste, durfte der Zweitkläger, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, darauf vertrauen# dass ihm die für ihn rechte Fahr., bahnseite zur Verfügung stand. Es ist auch auf diese Zahl in seinem Urteil nicht zurückgekommen und ersichtlich davon ausgegangen, dass die ganze Fahrbahn, die in der Mitte der Unterführung, gerechnet von Randstein zu Randstein, 5,65 m breit ist, von den Lastzügen hat befahren werden können« Andernfalls hätte es nämlich angesichts der Breite der Lastzüge von 2,2o und 2,3o m nicht zu dem Ergebnis kommen können, dass die Lastzüge ungefährdet aneinander vorbeifahren konnten, wenn sie ihre rechte Fahrbahnseite einhielten. h) Dass das Berufungsgericht die von dem Lastzug der Kläger bei der Einfahrt in die Unterführung eingehaltene Geschwindigkeit von 31 km/h in Übereinstim-| raung mit dem Sachverständigen nicht als zu hoch angesehen hat, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Zweitkläger bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit in der Lage, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten« Gegen § 9 StVO hat daher der Zweitkläger nicht verstossen. 4« Entgegen dem Vorbringen der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Kläger nicht nach § 831 BGB für den von dem Zweitkläger als Fahrer des Lastzuges verursachten Schaden einzustehen brauchen« Das Berufungsgericht hat ersichtlich für erwiesen gehalten, dass der Zweitkläger sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte Person sich verhalten hätte. 5o Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Abwägung ist entgegen der Auffassung der Revision durch Rechtsfehler nicht beeinflusst«. Dass der Zweitkläger mit einer Geschwindigkeit von 31 km/st in die Unterführung eingefahren ist, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt und bei der Abwägung ersichtlich berücksichtigt* Dagegen ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, dass der Lastzug der Kläger, wie die Revision behauptet, erst durch den Anstoss auf die äusserste rechte Seite gekommen sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr angenommen, dass der Zweitklä-ger schon vor dem Zusammenstoss sich ganz rechts gehalten hat und sogar auf den Gehsteig neben der Fahrbahn gefahren ist. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es den Klägern einen über 4/5 hinausgehenden Schadensbetrag in dem Umfang zubilligt, als der Haftungsanteil der Kläger über die Höchstsätze des § 12 KrfzG hinausgeht. Bei dem wechselseitigen Verlangen nach Leistung von Schadensersatz handelt es sich um selbständige einander gegenüberstehende Ansprüche (BGHZ 13,133)« Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 11, 63), der der erkennende Senat sich nunmehr ausdrücklich anschliesst, nachdem er bereits in VHS 7, 34 auf sie hingewiesen hatte, kann aber bei der Aufrechnung mit einer rechtlich zusammenhängenden Gegenforderung, wie sie hier in Frage steht, die Klageforderung auch ohne Erledigung der Gegenforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, wenn sie in einem Betrag anzuerkennen ist, der die zur Aufrechnung gestellte Forderung übersteigt. Bie Revision kann mithin nur den Erfolg haben, dass die Begrenzung der Ausgleichspflicht der Kläger auf die Höchstsätze des § 12 StVG in Wegfall kommt.
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1 Nicht für das Nachechlagewefrkl. . Nicht für die Amtliche Sammlung!
2385 061
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Gesetzs I ’ StVO; §5 i» 10
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Rechtssatz» Vertrauensgrundsatz heim Begegnen zweier
Kraftfahrzeuge.
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Aktenzeichens VI ZR 351/54
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Urt. des BGH vom 13. April 1956
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OLG Neuetadt/ffeinstr.
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Te rkii n d e t am 15. April 1956 Hoffmeister, Justizange-54 «alter als Urkundsbeajn-fecy» der Geschäftsstelle
im Hanen des Volkes In dem Rechtsstreit
1c des Transportunternehmers Engen H
2. des Kraftfahrers Wilhelm U
Beklagten,
Berufungskläger und Revisionskläger,
Prozeßbevollmiächtigter: Rechtsanwalt
gegen
1. die Witwe Mathilde M ü Haus Nr {fl},
2, den Kraftfal rer Werner X tt
RflPflstraße 5« Helga X ü
4. Helmut X ti
5. Gerhard X;
6. Erika X ii::
7. Hedwig X ü
geb,
in Wl
Haus Nr d,
, Haus Nr
Haus Nr Haus Nr , Haus Nr
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalti
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 28. Pebruar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. iBr. Meiß und der Bundesrichter Br. Engels, Brr Gelhaar, Br. Haußjund Erbel
für Recht erkannts
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Auf! die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neu-stadt/Welnstr. vom 18. Oktober 1954 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt*
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Kaisers- . lautem vom 18. Dezember 1953 abgeönderts
Die bezifferten Klageansprüche sind dem Grunde nach zu vier Fünfteln gerechtfertigt.
Die darüber hinausgehenden bezifferten Klage-an^prüche werden abgewiesen, und die weiter-gehende Berufung wird zurttckgewiesen.
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Dii Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht Überlassen.
Im übrigen wird die Revision zurtickgewiesen«
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Die Kosten der Revision werden zu 1/12 den Klägern, zu Il/l2 den Beklagten auf erlegt.
Ton Rechts wegen
Tatbestand*
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Am 23* September 195o gegen 12,45 Uhr stless der Motorwagen des unbeladenen Lastzuges des ursprünglichen Klägers, dek* von seinem Sohn, dem jetzigen Zweitkläger, geführt wurde, auf der Bundesstrasse 48 zwischen Altenbamberg und' Ebernburg in einer Eisenbehnunterftibrung mit dem Anhänger des ihm aus Hichtung Ebernburg entgegenkommend eh, dem Erstbeklagten gehörigen und von dem Zweitbeklag^en geführten Lastzuges zusammen« Der Lastzug der Beklagten war mit 13 to Bimsbausteinen beladen. Bei dem Zusjammenstoss würde der Motorwagen des Last-
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zuges des ursprünglichen Klägers schwer beschädigt«
Auch der Anhänger des Lastzuges der Beklagten erlitt Schäden, j
Die Eisenbahnunterführung, die eine Länge von 8,8o m hat, liegt‘in der Mitte einer unübersichtlichen S-Kurve. Der Abstand von Bandstein zu Bandstein beträgt in der Mitte der Unterführung 5,65 m, die praktische Fahr-bahnbreite jedoch nur 4,6o bis 4,7o m« In Fahrtrichtung des Lastzuges der Beklagten gesehen befindet sich vor der Einfahrt in die Unterführung rechts ein grosser Stein,-der die Einfahrt behindert. Dort ist die Fahrbahn 51,55 m breit« Der beschädigte Lastkraftwagen hat eine Breite,von 2,2o m, der Lastwagen der Beklagten eine Breite von 2,3o m, dessen Anhänger eine Breite von 2,lo m.
Der Sfusammenstoss ereignete sich auf der für die Beklagten linken Fahrbahnseite. Der Abstand von der Anstofistelle zur in Fahrtrichtung des Lastzuges der Beklagten gesehen linken Strassenseite betrug etwa 2 m;
zur rechten Strassenseite rund 3>5o m« Der Zweitkläger war im letzten Augenblick auf den neben der Fahrbahn verlaufenden Gehsteig hinaufgefahren, hatte aber trotzdem den Zusammenstoss nicht verhindern können»
Ten seinem Lastkraftwagen wurde nach dem Unfall eine Blockierspur von 7 m festgestellt, während sich von dem Lastkraftwagen der Beklagten eine Bremsspur nicht ermitteln liess*
Zur Zeit des Unfalles herrschte regnerisches Wetter* Die Strasse vor und hinter der Unterführung war glatt und schlüpfrig*
Der ursprüngliche Kläger ist nach Zustellung der Klage verstorben und. von den jetzigen Klägern beerbt worden. Diese nehmen die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch» Sie haben mit der Klage von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 5 ooo DM nebst Zinsen, von dem Zweitbeklagten Zahlung weiterer 51 3o3»5o DM nebst Zinsen verlangt und die Feststellung begehrt, dass der Zweitbeklagte allen künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe»
Das Landgericht hat durch wGrundurteilw die Zahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, soweit die Ansprüche gegen beide Beklagte wegen Gefährdungshaftung dem Grunde nach zu mehr als der Hälfte und der Anspruch gegen den Zweitbeklagten aus Verschulden zu mehr als l/3 dem Grunde nach für berechtigt erklärt worden sind. Das Ober-
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landesge:’icht hat die Zahlungsanträge nur zu 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch mit der Mass|;abe, dass der Zweitbeklagte den Klägern auch einen üb(r 4/5 hinausgehenden Schadensbetrag insoweit zu ersetzen hat, als der Haftungsanteil der Kläger über die Höchstsätze des § 12 KrfzG hinausgeht, und hat die 2ahlungsanträge im übrigen abgewiesen. Die weitergebende Berufung hat es zurückgewiesen» ■
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgen die Beklagten ihren im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag weiter.
Rntscheidungsgründeg
Die Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet.
1. Die von den Beklagten im ersten Rechtszuge schriftsätzlich aufgestellten Behauptungen, die Reifen des Lastzuges der Kläger seien in schlechten Zustand gewesen und der Zweitkläger habe die Bremseinrichtung des Anhängers\nicht eingeschaltet gehabt, sind von den Klägern ausdrücklich bestritten worden. Das Landgericht hat diese Behauptungen weder im Tatbestand noch in den Entscheidiiingsgründen seines Urteils erwähnt. Im Berufungsverfahren sind sie von den Beklagten nicht wiederholt worden. Sie’sind in der Berufungsbegründung nicht enthalten, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sind die Beklagten ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils, der für das mündliche Rarteivorbringen Beweis liefert
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und nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann (§ 314 ZPO), auf diese Behauptungen nicht zurück" gekommen«, Unter diegen Umständen sind die von der Revision erwähnten Behauptungen nicht Prozeßstoff des Berufungsverfahrens geworden* Die Revision erblickt dgher zu Unrecht einen Rechtsfehler darin, dass das Berufungsgericht auf diese Behauptungen nicht eingegangen ist.
2* Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, das^ den Zweitbeklagten deshalb ein erhebliches Verschulden an dem Unfall trifft, weil er einen Teil der für ihn linken Fahrbahnseite in Anspruch genommen hat, obwohl er bei richtiger Fahrweise nur die rechte Fahrbahnseite hätte zu benutzen brauchen» Hiergegen werden von der Revision auch keine Angriffe erhoben,
■ ! 5. Sie wendet sich vielmehr nur dagegen, dass das Berufungsgericht ein bei der Abwägung zu Ungunsten der Kläger zu berücksichtigendes Mitverschulden des Zweit-klägers an dem Unfall verneint hat. Jedoch können die von ihr erhobenen Rügen ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen.
.a) Die Revision beruft sich zur Rechtfertigung ihres Standpunktes auf Schlussfolgerungen, die der von den Beklagten zugezögene Dr, Ing.habil. l^m^in einem für sie erstatteten Privatgutachten niedergelegt hat.
Sie übersieht dabei, dass das Berufungsgericht sich nicht den Darlegungen des Dr. angeschlossen hat,
sondern dem Gutachten'des gerichtlichen Sachverständigen, Dipl.Ing.Profgefolgt ist, wozu es berechtigt war. Die Revision wirft in diesem Zusammenhänge dem Berufungsgericht zu Unrecht Verletzung der riehter •
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lxchen Aufklärungspflicht vor« Der Sachverständige ist von dem Berufungsgericht in Gegenwart des von den Beklagten gestellten Br.Xng.I^^m vernommen worden, und die technisch Beratenen Beklagten hatten daher die Möglichkeit, die nach ihrer Auffassung erforderlichen Fragen an den Sachverständigen zu richten, um die ihnen nötig erscheinende Aufklärung des Sachverhalts zu erreichen^
b' Das Berufungsgericht hat in Gegenwart des Sachverständigen KQ^^die Unfall st eile in Augenschein genommen und die örtlichen Verhältnisse genau festge--legte Es erscheint daher ausgeschlossen^ dass der Sachverständige in seinem Gutachten die von dem Berufungsgericht festgestellten örtlichen Gegebenheiten unberücksichtigt gelassen hat, und es spricht nichts für die Übergehung des festgestellten Umstandes, dass der Zweitbeklagte an dem in seiner Fahrtrichtung gesehen rechts vor dem Beginn der Unterführung liegen- -den Steinblock hat vorbeifahren müssen und die Einfahrt in die Unterführung für den Zweitbeklagten daher besonders schwierig gewesen ist„
c; Entgegen der Ansicht der Bevision lässt es sich nicht beanstanden, dass das Berufungsgericht zugunsten der Kläger den Vertrauensgrundsatz angewandt und ausgeführt hat, dem 2weitkläger würde sich nur dann der Vorwurf eines schuldhaft verkehrswidrigen Verhaltens machen lassen, wenn er nachweisbar recht* zeitig hätte erkennen müssen, dass der Lastzug der Beklagten über die Strassenmitte hinausgeraten war, und wenn er trotzdem mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren wäre» Grundsätzlich hat jedes Kraftfahrzeug ein Recht auf ungehinderte Benutzung seiner Fahrbahnseite (BayerJblG VRS 9, 2o8 /21o'*’)$•
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und der Gegenverkehr muss sich daher darauf verlassen können, dass entgegenkommende Fahrzeuge hei der Begegnung die fiir sie rechte Fahrbahnseite einhalten und rechtzeitig und genügend nach rechts ausweichen, um die für sie linke Fahrbahnseite frei zu machen (OLG Dresden VAE 1959, 2o5 Nr 286; OLG München HRR 194o, 14-52). Nur wenn der Kraftfahrer bei genügender Sorgfalt erkennen kann, dass das entgegenkommende Fahrzeug auf der falschen Fahrbahnseite verblieben und daher seine eigene ungehinderte Weiterfahrt gefährden wird, darf er nicht'Unbekümmert weiterfahren, sondern muss sich auf das regelwidrige Verhalten des Entgegenkommenden einstellen« Der Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht lässt somit keinen Rechtsirrtum erkennen«
d) Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Zweitkläger sei, bevor er die Unterführung erreichte, mit einer Geschwindigkeit von 51 km/h gefahren. Er sei, als der Zweitbeklagte auf der anderen Seite in die Unterführung einfuhr, noch etwa 7 m von ihrem Beginn entfernt gewesen. In diesem Augenblick habe der Zweitkläger, so fährt das Berufungsgericht fort, weder bemerken noch voraussehen können, dass der Zweitbeklagte entgegen den Verkehrsregeln und den örtlichen Möglichkeiten von seiner Fahrbahn abweichen würde«
Nach der Einfahrt in die Unterführung habe der Zweitkläger sofort gebremst und seinen Lastzug noch auf den Gehsteig bis dicht an die Mauer gesteuert. Aus diesen von ihm festgestellten Tatsachen hat das Berufungsgericht den Schluss gezogen, der Zweitkläger habe alles getan, was ihm unter den gegebenen Ver-
hältnissen noch möglich gewesen sei, um der plötzlich auftauchenden Gefahr zu begegnen»
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e) Die Revision meint, der Zweitkläger habe nicht damit rechnen können, dass ein anderer lastzugfahrer sich der Gefahr eines Zusammenstosses mit dem Bord-stein aussetzen würde, nur um seinen Anhänger nicht mit wenigen Centimetern auf die linke Bahrbahnseifce geraten zu lassen. Bei dieser Rüge übersieht die Revision einmal, dass der Anhänger des Lastzuges der Beklagten nicht nur wenige Centimeter, sondern ein erhebliches Stück, nämlich rund 75 cm, auf die falsche Fahrbahnseite geraten war, wie die vom Berufungsgericht ermittelten Werte ergeben. Ausserdem konnte der
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Zweitbeklagte nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Schwierigkeit auf seiner rechten Fahrbahn bleiben, wenn er die
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Geschwindigkeit genügend herabsetzte« Das Berufungsgericht hejt also ersichtlich angenommen, dass bei ausreichender Herabsetzung der Geschwindigkeit und rieh-
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tiger Fahrweise keine Gefahr des Zusammenstosses mit dem vor dem Eingang in die Unterführung befindlichen Stein bestanden hätte« Der Zweitbeklagte ist mithin unter Zuwiderhandlung gegen zwingende Verkehrsregeln in erheblichem Hasse rücksichtslos gefahren, und es steht ihm deshalb schlecht an, sich darauf zu berufen, dass der Zweitkläger auf ihn und seine verkehrswidrigen Fahrweise habe Rücksicht nehmen müssen. Eine Verpflichtung des Zweitklägers zu einer solchen Rücksichtnahme vor der Einfahrt in die Unterführung scheidet im übrigen schon deshalb aus, weil er nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Benutzung der falschen Fabrbahn-
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seite durch den Lastzug der Beklagten "bis zu diesem Zeitpunkt nicht hat erkennen können.
Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die angeblich im Strafverfahren gegen den Zweitkläger getroffene Feststellung, dass das Schneiden der Kurve an der Unfalisteile Üblich sei, denn es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht sich diese Feststellung zu eigen gemacht hat. La übrigen behauptet die Revision selbst nicht, dass die aus Richtung Ebernburg kommenden Kraftfahrzeuge die Kurve auch dann geschnitten hätten, wenn aus der Gegenrichtung Fahrzeuge herannahten und eine Begegnung in der Unterführung zu erwarten stand.
f) Dass den Zweitkläger wegen der Gefährlichkeit seiner Bewegung hier eine gesteigerte Sorgfalts-pflicht getroffen habe und er sich deshalb nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne, ist entgegen der Ansicht der Revision den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.
Nach diesen Feststellungen war nämlich eine Begegnung der beiden Lastzüge in der Unterführung ungefährlich, wenn sie beide ihre rechte Fahrbahnseite benutzten. Der Zweitkläger ist auch nach Annahme des Berufungsgerichts mit nicht zu hoher Geschwindigkeit gefahren. Da dem Zweitbeklagten, wenn er sachgemäss fuhr, die Einhaltung seiner Fahrbahnseike möglich war, und er deshalb auf der für ihn rechten Fahrbahnseite fahren musste, durfte der Zweitkläger, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, darauf vertrauen# dass ihm die für ihn rechte Fahr., bahnseite zur Verfügung stand. Der festgestellte
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Sachverhalt rechtfertigt somit entgegen der Ansicht der Revision keine Einschränkung des Vertreuensgrund-satzesizu Lasten der Kläger«
g) Allerdings befindet sich, worauf die Revision hinweidt, in dem Protokoll über die Einnahme des richterlichen Augenscheins die Angabe, die praktische Fahrbahnbreite habe 4,60 bis 4,7o m betragen. Eine Erläuterung des Begriffs« "praktische Pahrbalinbreite" hat das Berufungsgericht nicht gegeben. Es ist auch auf diese Zahl in seinem Urteil nicht zurückgekommen und ersichtlich davon ausgegangen, dass die ganze Fahrbahn, die in der Mitte der Unterführung, gerechnet von Randstein zu Randstein, 5,65 m breit ist, von den Lastzügen hat befahren werden können« Andernfalls hätte es nämlich angesichts der Breite der Lastzüge von 2,2o und 2,3o m nicht zu dem Ergebnis kommen können, dass die Lastzüge ungefährdet aneinander vorbeifahren konnten, wenn sie ihre rechte Fahrbahnseite einhielten. Wäre die benutzbare Fahrbahn nur 4,60 bis 4,7o m breit gewesen, so hätte ihnen diese Breite die Einhaltung eines ausreichenden Zwischenraums beim Vorbeifahren nicht ermöglicht. Da im Protokoll unmittelbar vor der Angabe über die praktische Fahrbahnbreite Messungen über das Quergefälle der Fahrbahn wiedergegeben sind, lässt sich die Ermittlung der "praktischen Fahrbahnbreite" mit 4,60 bis 4,7o m nur dadurch erklären, dass das Berufungsgericht die Randstreifen mit Quergefälle von der gesamten Fahrbahnbreite abgezogen hat« Bei einer Begegnung von Fahrzeugen muss aber, wenn anders eine gefahrlose Vorbeifahrt nicht möglich ist, auch ein Randstreifen mit Quergefälle benutzt werden. Das Berufungsgericht durfte daher hier von einer Fahrbahn-breite von 5,65 m ausgehen und die in den Entscheidungsgründen seines Urteils niedergelegten Schlüsse ziehen.
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Trotz der erwähnten Unklarheit lässt sich daher das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, nicht beanstanden»
h) Dass das Berufungsgericht die von dem Lastzug der Kläger bei der Einfahrt in die Unterführung eingehaltene Geschwindigkeit von 31 km/h in Übereinstim-| raung mit dem Sachverständigen nicht als zu hoch angesehen hat, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Zweitkläger bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit in der Lage, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten« Gegen § 9 StVO hat daher der Zweitkläger nicht verstossen. Ebensowenig war er verpflichtet, vor der Unterführung anzuhalten und zu warten, bis der Lastzug der Beklagten sie passiert hatte, da bei richtigem Verhalten des Zweitbeklagten eine gefahrlose Begegnung der Lastzüge in der Unterführung möglich war«
4« Entgegen dem Vorbringen der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Kläger nicht nach § 831 BGB für den von dem Zweitkläger als Fahrer des Lastzuges verursachten Schaden einzustehen brauchen« Das Berufungsgericht hat ersichtlich für erwiesen gehalten, dass der Zweitkläger sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte Person sich verhalten hätte. In einem solchen Falle ist die Haftung aus § 831 BGB ausgeschlossen, ohne dass es eines weiteren Entlastungsbeweises bedarf (BGH NJW 1954, 913 Nr 2 und Urteile des erkennenden Senats vom 19.Oktober 1955 - VI ZR 155/54
in VersR 1955, 745 und vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 272/54 in VersR 1956, 161).
5o Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Abwägung ist entgegen der Auffassung der Revision durch Rechtsfehler nicht beeinflusst«. Dass der Zweitkläger mit einer Geschwindigkeit von 31 km/st in die Unterführung eingefahren ist, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt und bei der Abwägung ersichtlich berücksichtigt* Dagegen ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, dass der Lastzug der Kläger, wie die Revision behauptet, erst durch den Anstoss auf die äusserste rechte Seite gekommen sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr angenommen, dass der Zweitklä-ger schon vor dem Zusammenstoss sich ganz rechts gehalten hat und sogar auf den Gehsteig neben der Fahrbahn gefahren ist.
■6. Das Berufungsgericht hat die Ausgleichspflicht der Kläger auf die Höchstsätze des § 12 KrfzG (jetzt StVG) beschränkt und den Zweitbeklagten demgemäss verurteilt, den Klägern auch eineij über 4/5 hinausgehenden Schadensbetrag insoweit zu ersetzen, als der Hsftungsanteil der Kläger über die Höchstsätze des § 15 KrfzG hinausgeht«• Das ist j*echtsirrig.
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'Bereits das Reichsgericht hat ausgesprochen (RGZ 149, 213 trotz Verneinung eines
Verschuldens des zur Ausgleichung gemäss § 17 StVG herangezogenen Halters dieser über die Höchstsätze des §j 12 StVG hinaus ausgle'ichspflichtig sein könne«
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Dieser Auffassung haben sich Müller (Strassenverkehrs-recht 19. Aufl § 12 StVG Anm A I Abs 2) und Walter (Stichworts "Ausgleichspflicht" in Kraftverkehrs-reoht von A - Z, Brl 1 Bl 8 unter D 1) angeschlossen. Auch der erkennende Senat tritt ihr bei. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob schon die vom Reichsgericht (aaO) gegebene, aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes hergeleitete Begründung allein geeignet ist, seine Entscheidung zu rechtfertigen. Der erkennende Senat hat nämlich in seinem zur Veröffentlichung bestimmten, gleichzeitig verkündeten Urteil VI ZR 547/54 ausgesprochen und näher dargelegt, dass der geschädigte Halter, wenn überhaupt die Voraussetzungen einer Schadensabwägung zwischen Geschädigtem und Schädiger gegeben sind, hinsichtlich aller ihm zustehenden Ansprüche in Höhe der ihm auferlegten Schadensquote in vollem Umfange ausgleichspflichtig ist. Aus der in dem erwähnten Urbeil von dem erkennenden Senat gegebenen Begründung folgt zwingend, dass der geschädigte Halter auch dann, wenn er Dritten gegenüber nur im Rahmen der Höchstgrenzen des Strassenverkehrsgesetzes haftet, trotzdem ohne Begrenzung auf die Höchstbeträge des § 12 StVG aus-gleichspflihtig ist. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es den Klägern einen über 4/5 hinausgehenden Schadensbetrag in dem Umfang zubilligt, als der Haftungsanteil der Kläger über die Höchstsätze des § 12 KrfzG hinausgeht. Diese Verurteilung muss vielmehr in Wegfall kommen.
7« Behl geht dagegen die weitere Rüge der Revision über den von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten
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eigenen Schadenaersatzanspruch aus dem Unfall, der von ihnen auf 1 136,60 UH beziffert worden ist,habe bereits im Grundurteil entschieden werden müssen.
Bei dem wechselseitigen Verlangen nach Leistung von Schadensersatz handelt es sich um selbständige einander gegenüberstehende Ansprüche (BGHZ 13,133)« Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 11, 63), der der erkennende Senat sich nunmehr ausdrücklich anschliesst, nachdem er bereits in VHS 7, 34 auf sie hingewiesen hatte, kann aber bei der Aufrechnung mit einer rechtlich zusammenhängenden Gegenforderung, wie sie hier in Frage steht, die Klageforderung auch ohne Erledigung der Gegenforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, wenn sie in einem Betrag anzuerkennen ist, der die zur Aufrechnung gestellte Forderung übersteigt. Biese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Gegenforderung der Beklagten beträgt nur 1 136,60 BM, während in dem von den Beklagten selbst eingereichten Gutachten des Zivilingenieurs allein
die Schäden am Fahrzeug der Kläger auf 4 7oo BM veranschlagt sind. Ber Erlass des Grundurteils über die Klageforderung ohne Erledigung der Gegenforderung ist daher nicht zu beanstanden.
Bie Revision kann mithin nur den Erfolg haben, dass die Begrenzung der Ausgleichspflicht der Kläger auf die Höchstsätze des § 12 StVG in Wegfall kommt.
Im übrigen muss sie zurückgewiesen werden.
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Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf §§ 92, 97 ZPO..
Senatspräsident Prof „Dr „Meise ist erkrankt.
Dr.Engels Dr« Engels Dr. Gelhaar
Dr.Hauß ErbeJ