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BGH · VI ZR 350/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 350/54

aus § 823 BGB wegen Verletzung einer ihm obliegenden allgemeinen Aufsichtspflicht herleiten läßt, denn das Urteil wird auf alle Palle von seiner weiteren Begründung getragen, daß der Beklagte dem Kläger aus § 831 .BGB schadensersatzpflichtig ist* Bie Arbeiter des Beklagten haben zwar, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, den Abbruch der Mauerteile auf dem Grundstück des Klägers und den Biebstahl der bei dem Abbruch gewonnenen Kalksandsteinen nicht in Ausführung, sondern nur bei Gelegenheit . Trotzdem kann jedoch der Beklagte, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 11, 151 /I537 zutreffend ausgeführt hat, aus § 831 BGB deshalb in Anspruch genommen werden, weil die von ihm bestellten Aufsichtspersonen versagt und es unterlassen haben, die von den Arbeitern während der Arbeitszeit ganz offen und geradezu planmäßig begangenen unerlaubten Handlungen zu ver- Eine Kolonne von Arbeitern, wie sie hier eingesetzt war, bedurfte ständiger Aufsicht und Leitung, da anders eine ordnungsmäßige Durchführung der vorgesehenen Abbrucharbeiten gar nicht möglich war« Die zu Aufsichtspersonen eingesetzten Poliere haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht das Notwendige getan,um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und den Abbruch der dem Kläger gehörenden Mauern sowie den Abtransport der dabei gewonnenen'Kalksandsteine zu verhindern, vielmehr hat sogar einer der Poliere, wie in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich hervorgehoben worden ist, den unberechtigten Abtransport von Steinen des Klägers selbst angeordnet0 Die Poliere haben, mithin in Ausführung der Verrichtung, zü der sie bestellt waren, nämlich in Ausübung der Aufsicht über die Arbeiter (BGH aaO), dem Kläger widerrecht-• • • , ' lerdings zu, daß der Beklagte nicht mit der Durchführung der Abbruch- und Bauarbeiten beauftragt war, sondern hierzu lediglich seine Arbeiter zur Verfügung gestellt hatte0 Der Einsatz der Arbeitskräfte und die Materialbeschaffung .fiir den Bau des Sterntorhotels oblag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts äLlein dem von dem Bauherrn gegen ein festes Monatsgehalt ange st eilten Bauführer B(Pl Biese Tatsache ändert aber nichts daran, daß der Beklagte trotzdem nach § 831 BGB für den Schaden einzustehen hat, der durch mangelnde Aufsicht seitens der von ihm eingesetzten Poliere verursacht worden ist* Es mag der Revision zugegeben werden, daß eine andere Entscheidung dann geboten sein könnte, wenn die Arbeiter gänzlich’ aus dem Betrieb des Beklagten herausgelöst und in einen anderen Betrieb eingegliedert'worden wären* Eine solche Eingliederung hat aber nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts nicht stattgefunden» Ber Beklagte kümmerte sich weiter um die Arbeiter an der Bau- und Abbruchstelle* Er hatte Aufsicht sbefugnisse und Aufsichtspflichten über seine Arbeiter behalten, wie das Berufungsgericht auf Grund rechtsirrtumsfreier tatsächlicher Würdigung zutreffend dargelegt hat. Bie Aufsicht übte er einmal dadurch selbst aus, daß er gelegentlich - nach seiner eigenen Angabe etwa zwei-bis dreimal in der Woche - an der Baustelle erschien und dort nach dem Rechten sah* Außerdem hatte er zur Aufsicht über die Arbeiter Poliere eingesetzt, die nicht nur die Burchführung der übertragenen Arbeiten zu überwachen, sondern auch darauf zu achten hatten, daß die Arbeiter bei Gelegenheit der ihnen übertragenen Arbeiten nicht in fremdes Eigentum eingriffen und die dem Kläger gehörigen Mauert eile unangetastet ließen* Auf die Notwendigkeit der Überwachung der Arbeiter in dieser Richtung war hier der Beklagte durch ein Schreiben des Klägers vom 23® November 1946 sogar noch ausdrücklich hingewiesen worden, und er hatte nach seiner eigenen Bar Stellung auf Grund dieses Schreibens auch eine entsprechende Anweisung an den Polier erteilt, eine Maßnahme* die allerdings nicht ausreichend war, um das Eigentum des Klägers vor Schaden zu bewahren. der Kläger entgegen der Darstellung der Revision sich bei seinen Besuchen in Nürnberg immer wieder, wenn auch ohne Erfolg-, bemüht hat, seine dauern vor dem Abbruch zu bewahren« Er hat nicht nur den bei dem Abbruch tätigen Arbeitern die Arbeit auf seinem Grundstück verboten, sondern er ist auch an den Beklagten, und einen anderen Bauuu- ternebmer herangetreten und hat sich außerdem mit dem Hochbau8mt in Verbindung gesetzt® Mehr konnte von dem Kläger, der damals nur gelegentlich nach Nürnberg kam, nicht verlangt werden, um sein Eigentum zu schützen0 Insbesondere kann der Beklagte, der von dem Kläger auf die unrechtmäßigen Abbrucharbeiten ausdrücklich hin-gewiesen worden war 'and der trotzdem .nichts Ausreichendes unternommen hatte, um den* Abbruch der Mauern des Klägers durch seine Arbeiter zu unterbinden, keine Rechte daraus herleiten, daß der Kläger sich nicht noch tatkräftiger um den Schutz seines Eigentums bemüht hat« 6« Die Verjährungseinrede kann im Revisionsrechts-zuge nicht mehr erhoben werden (BGHZ 1, 234 /2327) • Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang Verletzung des § 139 ZPO« Der Vorsitzende des Berufungsgerichts war' entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet, den Beklagten auf die Möglichkeit der Erhebung der Verjäh-rungseinrede hinzuweisene Er wäre hierzu nicht einmal berechtigt gewesen, vielmehr hätte der Vorsitzende durch einen solchen Hinweis pflichtwidrig gehandelt und sich der Gefahr ausgesetzt, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt zu werden (Baumbach, ZPO 23* Aufl § 139 Anm 2 D)o Der Vorsitzende muß unparteiisch sein, und es ist daher nicht seine Aufgabe, eine Partei zur Erhebung von ihr günstigen Einreden zu veranlassen«

Zitierte Normen: § 823 BGB
GrundstückBerufungsgerichtpolierenArbeiterKlägerAbbruchRevision

Volltext der Entscheidung

2347 093 $3
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz; § 831 BGB
Hechtssatz: Ein Bauunternehmer, der einem Architekten für Bauarbeiten eine Arbeiterkolonne mit Bolieren zur Verfügung stellt, bleibt im Verhältnis zu seinen Arbeitern und Bdlieren Jedenfalls dann Geschäftsherr, wenn ihm wegen dieser weiter Aufsichtsrechte und «pflichten obliegen©
Aktenzeichens VI ZR 350/54 Urteil des BGH vom 23* März 1956
Oy* Nürnberg
I,
VI ZB 350/54
Verkündet am 23 o März 1956 Kriegl, JustizSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 de^j^^jlg^äfts^xabers Karl
 in Hl
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt
 gegen
den Innenarchi in ITflHBl, Pi
 ezienaeister Karl
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Frozeßbe^ollmächtigters
 Rechtsanwalt Pro
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof «Pr* Meiß sowie der Bundesrichter Pr.Gelhaar, Hanebeok, Br*Bode und Brbel
 für Recht erkannt s
Pie Revision des Beklagten Kg/ßß gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hümberg vom 11. November 1954 wird zurückgewiesen«
Bern Beklagten	werden die Kosten seiner
 Revision auf erlegt«,
Von Rechts wegen
 Der Kläger 1st Eigentümer des Grundstücks
 Igraben 0/^, Die auf diesem Grundstück stehenden Gebäude waren während des zweiten Weltkrieges zerstört worden«, Von dem aus Y/eißen Kalksandsteinen erbauten Gartengebäude waren die südliche Rückwand, die als Brandmauer an die Bordwand der im Kriege* ebenfalls zerstörten, aus roten Backsteinen errichteten Turnhalle des Instituts der "Englischen Fräuleins" angebaut war, in einer Höhe von über 10 m, sowie Teile der Vorderwand und der Seitenwand stehen geblieben« Der Kläger hielt sich nach der Zerstörung der Gebäude nicht mehr auf seinem Grundstück auf, sondern wohnte, in BflHHHfjjHHpbei
 Der im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene frühere Mitbeklagte 90 war örtlicher Bauführer beim Wiederaufbau des Hotels zu dem Stemtor, das der ebenfalls in den V0rinstanzen mitbeklagten HjHH) Gasthausbetriebsgesellschaft mbH gehörte« Der Wiederaufbau des Hotels wurde in den Jahren 194-6 bis 1949 mit Arbeitern durchgeführt, die der Beklagte KflBBgestelli hatte» B^|hatte die Erlaubnis erhalten, zu dem Wiederaufbau benötigte Steine aus der' nahegelegenen Euine der Turnhalle des Instituts der "Englischen Fräuleins" zu entnehmen» Die bei dem Abbruch gewonnenen Steine wurden mittels einer Rollbahn und mittels Schubkarren zu der Baustelle des Hotels transportierte
 In der Zeit von Herbst 1946 bis Mai 1947 haben die Arbeiter des Beklagten X0//0 außer der Turnhalle auch die erhalten gebliebenen Mauerteile des Gartengebäudes des Klägers abgebrochen» Die hieraus gewonnenen Steine sind, nur zu dem Teil an die Baustelle geschafft und dort verwendet worden, zu dem anderen Teil sind sie mit Lastkraftwagen zu unbekannten Zielen abgefahren worden» Der Kläger hat
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die bei dem Abbruch tätigen Arbeiter ausdrücklich aufgefordert j den Abbruch seiner Mauern einzustellen $ er hat auch dem Beklagten K|Bunter dem 23» November 1946 eine entsprechende Mitteilung durch eingeschriebenen Brief ge-macht« Seine Abraahnungen sind indes ohne Erfolg geblieben«
Ber Kläger hat behauptet, die stehengebliebenen Mauerteile hätten beim Wiederaufbau seines Grundstücks verwendet werden können« Er hat den Kostenmehraufwand beim Wieder* auf bau wegen des Abbruchs der Mauern auf 6 923,62 EM beziffert und mit der Klage Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen von	der	H^BiftGmbH	und	Rfl^verlangt«	Bas
 Bandgericht hat die gegen den Beklagten K{^^gerichtete Klage abgewiesen und die hMHDGmbH sowie B^^unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 6 483 BM nebst Zinsen verurteilt«
Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der
 GmbH die Klage gegen sie abgewiesen, die Berufung des B0 hat es zurückgewiesen, und auf die Berufung des Klägers hat es	verurteilt,	als Gesamtschuldner mit
B06 433 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen«
Gegen dieses Urteil haben Bflfcund Efl| der im folgenden als der Beklagte bezeichnet wird, Revision eingelegt mit dem Ziele der Abweisung der Klage« Soweit Bflfcbetrof-fen ist, ist das Verfahren durch Beschluß des erkennenden Senats vom 5« November 1955 ausgesetzt worden« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
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He Revision let nicht begründet«
lo Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Haftung de3 Beklagten^r wie das Berufungsgericht angenommen hat. aus § 823 BGB wegen Verletzung einer ihm obliegenden allgemeinen Aufsichtspflicht herleiten läßt, denn das Urteil wird auf alle Palle von seiner weiteren Begründung getragen, daß der Beklagte dem Kläger aus § 831 .BGB schadensersatzpflichtig ist* Bie Arbeiter des Beklagten haben zwar, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, den Abbruch der Mauerteile auf dem Grundstück des Klägers und den Biebstahl der bei dem Abbruch gewonnenen Kalksandsteinen nicht in Ausführung, sondern nur bei Gelegenheit . der ihnen übertragenen Verrichtung, nämlich des Abbruchs der Turnhalle, vorgenoramen« Es handelt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht ’um eine bloße Überschreitung der Grenzen des Auftrags durch die Arbeiter des Beklagten, sondern um gegen den Willen des Beklagten vorsätzlich begangenen Straftaten, die nur in rein äußerlichem Zusammenhang mit den Arbeiten standen, mit denen die Arbeiter des Beklagten beauftragt waren«
Trotzdem kann jedoch der Beklagte, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 11, 151 /I537 zutreffend ausgeführt hat, aus § 831 BGB deshalb in Anspruch genommen werden, weil die von ihm bestellten Aufsichtspersonen versagt und es unterlassen haben, die von den Arbeitern während der Arbeitszeit ganz offen und
 geradezu planmäßig begangenen unerlaubten Handlungen zu ver-
# §
hindern« Ber zur Entscheidung stehende Sachverhalt stimmt mit dem Tatbestand, der dem Urteil BGHZ 11, 151 zugrunde
 liegt, darin überein, daß eine Kolonne von Arbeitern Abbrucharbeiten ausgeführt und daß nicht nur einzelne Arbeiter günstig erscheinende Gelegenheiten zu einem heimlichen Diebstahl ausgenutzt, sondern die Mitglieder der Kolonne ganz offen und nahezu bandenmäßig das Eigentum des Klägers verletzt haben0
Eine Kolonne von Arbeitern, wie sie hier eingesetzt war, bedurfte ständiger Aufsicht und Leitung, da anders eine ordnungsmäßige Durchführung der vorgesehenen Abbrucharbeiten gar nicht möglich war« Die zu Aufsichtspersonen eingesetzten Poliere haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht das Notwendige getan,um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und den Abbruch der dem Kläger gehörenden Mauern sowie den Abtransport der dabei gewonnenen'Kalksandsteine zu verhindern, vielmehr hat sogar einer der Poliere, wie in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich hervorgehoben worden ist, den unberechtigten Abtransport von Steinen des Klägers selbst angeordnet0 Die Poliere haben, mithin in Ausführung der Verrichtung, zü der sie bestellt waren, nämlich in Ausübung der Aufsicht über die Arbeiter (BGH aaO), dem Kläger widerrecht-• • • , '
lieh Schäden zugefügt«>
20 Der Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, daß
"nicht er, sondern 3^^ oder die H^HIK^eschäftsherr im
 Verhältnis zu den Polieren gewesen seien0 Es trifft al~
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lerdings zu, daß der Beklagte nicht mit der Durchführung der Abbruch- und Bauarbeiten beauftragt war, sondern hierzu lediglich seine Arbeiter zur Verfügung gestellt hatte0 Der Einsatz der Arbeitskräfte und die Materialbeschaffung .fiir den Bau des Sterntorhotels oblag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts äLlein dem von dem Bauherrn gegen
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ein festes Monatsgehalt ange st eilten Bauführer B(Pl Biese Tatsache ändert aber nichts daran, daß der Beklagte trotzdem nach § 831 BGB für den Schaden einzustehen hat, der durch mangelnde Aufsicht seitens der von ihm eingesetzten Poliere verursacht worden ist* Es mag der Revision zugegeben werden, daß eine andere Entscheidung dann geboten sein könnte, wenn die Arbeiter gänzlich’ aus dem Betrieb des Beklagten herausgelöst und in einen anderen Betrieb eingegliedert'worden wären* Eine solche Eingliederung hat aber nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts nicht stattgefunden» Ber Beklagte kümmerte sich weiter um die Arbeiter an der Bau- und Abbruchstelle* Er hatte Aufsicht sbefugnisse und Aufsichtspflichten über seine Arbeiter behalten, wie das Berufungsgericht auf Grund rechtsirrtumsfreier tatsächlicher Würdigung zutreffend dargelegt hat. Bie Aufsicht übte er einmal dadurch selbst aus, daß er gelegentlich - nach seiner eigenen Angabe etwa zwei-bis dreimal in der Woche - an der Baustelle erschien und dort nach dem Rechten sah* Außerdem hatte er zur Aufsicht über die Arbeiter Poliere eingesetzt, die nicht nur die Burchführung der übertragenen Arbeiten zu überwachen, sondern auch darauf zu achten hatten, daß die Arbeiter bei Gelegenheit der ihnen übertragenen Arbeiten nicht in fremdes Eigentum eingriffen und die dem Kläger gehörigen Mauert eile unangetastet ließen* Auf die Notwendigkeit der Überwachung der Arbeiter in dieser Richtung war hier der Beklagte durch ein Schreiben des Klägers vom 23® November 1946 sogar noch ausdrücklich hingewiesen worden, und er hatte nach seiner eigenen Bar Stellung auf Grund dieses Schreibens auch eine entsprechende Anweisung an den Polier	erteilt, eine Maßnahme* die allerdings nicht
 ausreichend war, um das Eigentum des Klägers vor Schaden zu bewahren. Es unterliegt daher keinen Bedenken, daß das
 Berufungsgericht unter den von ihm festgestellten Umständen den Beklagten im Verhältnis zu den Polieren als Geschäftsherrn und diese als seine Verrichtungsgehilfen angesehen hat«
3® Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs 1 Satz 2 BGB hatte der Beklagte nur hinsichtlich des Poliers iflfe angetreten, nicht dagegen hinsichtlich der anderen von ihm beschäftigten Poliere, insbesondere nicht hinsichtlich des Poliers, der nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts den unerlaubten Abtransport der Steine des Klägers angeordnet hatte« Selbst wenn also der Beklagte sich hinsichtlich des Poliers im^entlasten könnte, würde dennoch seine Haftung aus § 831 BGB begründet 3ein, weil er bezüglich der übrigen poliere keinen Entlastungsbeweis angetreten hat« Es kann daher auf sich beruhen, ob der angetretene Entlastungsbeweis hinsichtlich des Löhrl überhaupt ausreichen würde, was das Berufungsgericht verneint hat«
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4* Die Revision-hat sich weiter darauf berufen, daß den Kläger ein mitwirkendes Verschulden treffe, weil er keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen habe, um den Abbruch der Mauern auf Seinem Grundstück zu verhindern«
Bei dieser Rüge ist übersehen, daß das Berufungsgericht sich ausdrücklich die Angaben des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei zu eigen gemacht hat« Aus der Aussage des.Klägers, der das Berufungsgericht gefolgt ist, ergibt sich, daß. der Kläger entgegen der Darstellung der Revision sich bei seinen Besuchen in Nürnberg immer wieder, wenn auch ohne Erfolg-, bemüht hat, seine dauern vor dem Abbruch zu bewahren« Er hat nicht nur den bei dem Abbruch tätigen Arbeitern die Arbeit auf seinem Grundstück verboten, sondern er ist auch an den Beklagten, und einen anderen Bauuu-
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ternebmer herangetreten und hat sich außerdem mit dem Hochbau8mt in Verbindung gesetzt® Mehr konnte von dem Kläger, der damals nur gelegentlich nach Nürnberg kam, nicht verlangt werden, um sein Eigentum zu schützen0 Insbesondere kann der Beklagte, der von dem Kläger auf die unrechtmäßigen Abbrucharbeiten ausdrücklich hin-gewiesen worden war 'and der trotzdem .nichts Ausreichendes unternommen hatte, um den* Abbruch der Mauern des Klägers durch seine Arbeiter zu unterbinden, keine Rechte daraus herleiten, daß der Kläger sich nicht noch tatkräftiger um den Schutz seines Eigentums bemüht hat«
5* Zur Höhe des. Schadens ist das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Architekt Freitag gefolgt, der den Schaden auf 6 403 DM berechnet hat«
Der Beklagte und die früheren Mitbeklagten haben dieses Gutachten nicht' angegriffen und zu der Höhe, des Schadens keinerlei Angaben gemacht« Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß sowohl das Landgericht als auch
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das Berufungsgericht sich dem Gutachten des Sachverständigen ohne weitere Begründung angeschlossen haben.« Der Angriff der Revision, der Sachverständige habe in seinem Gutachten zu Unrecht auch Verschönerungsärbeiten in Rechnung gestellt, geht fehl« Bei den in dem Gutachten enthaltenen Kosten für den Innenverputz handelt es sich ersichtlich nicht um Aufwendungen zur Verschönerung der Mauer, sondern um Kosten für Arbeiten, die zur Erreichung ihrer Standfestigkeit erforderlich sind und die daher bei der Errechnung des Schadens berücksichtigt werden müssen« Weshalb die Revision annehmen zu können glaubt, der Sachverständige habe höhere Aufwendungen eingesetzt, als sie zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich sind, der vor dem Abbruch der Mauer bestanden hat, ist von ihr nicht näher dargelegt worden« Bas Gutachten des Sachverständigen gibt für diese Annahme keinen Anhalt«
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6« Die Verjährungseinrede kann im Revisionsrechts-zuge nicht mehr erhoben werden (BGHZ 1, 234 /2327) • Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang Verletzung des § 139 ZPO« Der Vorsitzende des Berufungsgerichts war' entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet, den Beklagten auf die Möglichkeit der Erhebung der Verjäh-rungseinrede hinzuweisene Er wäre hierzu nicht einmal berechtigt gewesen, vielmehr hätte der Vorsitzende durch einen solchen Hinweis pflichtwidrig gehandelt und sich der Gefahr ausgesetzt, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt zu werden (Baumbach, ZPO 23* Aufl § 139 Anm 2 D)o Der Vorsitzende muß unparteiisch sein, und es ist daher nicht seine Aufgabe, eine Partei zur Erhebung von ihr günstigen Einreden zu veranlassen«
Das Berufungsurteil weist mithin, soweit es den Beklagten KflB^betrifft, keinen Mangel auf, der seinen Bestand gefährden könnte® Die Revision muß daher zurückgewiesen werden«
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO«
Meiß	Dr«Gelhaar	*	Hahebeck
 Dr«Bode	Erbel	•	•
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