BGH · VI ZR 350/03 vom 11.05.2004
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Dem Berufungsurteil ist keine Feststellung zu entnehmen, daß die Schädlichkeit der Produkte der Beklagten im Hinblick auf die Beschwerden der Klägerin auch im Falle einer erheblichen Unterschreitung der Grenzwerte erkannt worden sei, auch wenn die gewerbliche Verbreitung von PCP zwischenzeitlich verboten worden ist. Auf die Frage der Erkennbarkeit einer eventuellen Gefährlichkeit dieser Produkte kam es deshalb nicht an. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei einer erheblichen Unterschreitung der Grenzwerte erhöhte Anforderungen an die Substantiierung hinsichtlich der Gefährlichkeit der Produkte und ihrer Erkennbarkeit für den Hersteller gestellt hat. Das Berufungsgericht hat deshalb weder gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verstoßen, daß es die angebotenen Beweise nicht erhoben hat und in seinem Urteil nicht im einzelnen auf den Vortrag in der Berufungsbegründung und das dazu vorgelegt frühere Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz eingegangen ist.